Ende ires lebenns in eyne(n) gerŭglichenn beßes one in
drag aller meniglichs ingehabt dermaß das der g[e]nant
heintz gyer ʃeynn huʃfraw vnd erbenn von dem g[e]nant(en)
gartleynn dem clager ʃo neheʃt abgeŭorcht abgeʃtŭckt
vnd geʃteynet ierlich gebenn ʃoltenn neŭn alb zuzins die
ʃelbigenn aŭch der verclagt verʃthine(n) iarn dem clager vor
zins gŭtlichenn vßgerícht auch nit anders entricht vnd
wißens dregt dan wie itzt gehoertt iʃt Derhalbenn verhofft
der vorderige beß vnd ankŭnfft von g[e]nantem heintz geiern
vnd ʃeiner hußfrawenn vff jne kome(n) zugnißenn vnd dar
bey mit erbitnus der gultenn zŭpleibenn Vnd ʃagt fŭrter
das er vnd der draipen erbenn jn anhangender rechtŭer-
tigŭng hie vorgericht gʃthenn der halbenn er vß ʃolichen gŭter(n)
nichts hienweg vergifftenn vergebenn oder verheißenn
kund oder mag etc der ŭrʃach er der inbrachtenn clager vnd
dem clager nichts geʃtett dan ʃo vil der clager zu recht ge
nūg beweyʃenn kann bit von der ʃelbigenn alʃo mit erʃta-
tung coʃtenn vnd ʃthadenn ledig erkannt zuwerden setzs
zŭrecht Daruff hot actor ʃthŭp • ad p(roximum) •
Iacob thome ku(n)de Jmpoʃitŭm per Thome vt ʃeqŭitŭr Vor denn ernweʃte(n)
zugeʃprochenn ge- Schult(heiß) etc Erʃtheint jacob Thome montpaŕ etc spricht zŭ
gen Criʃtma(n) ʃchneȳ ackerhanʃen vnd hanʃen von hexheim vmb kuntʃthafft der war-
dernn̄ heítt wie ʃie gutt wißenns habenn • das ju[n]gf(rau) agnes ʃtuckin
von bechtelʃheim ʃelig Criʃtman ʃthneidern j f(iertel) wingarts
jme rigell gelegenn darin dann ʃthet eyn bierbaum vß fru(n)t-
ʃthafft vnd nit zu erb verluwe(n) jr jerlich vi alb vnd die
biern zum halbentheill von dem baŭm zŭgebenn wie ers da(n)
jre by irenn lebtagenn vßgeracht hott doch ir vorbohalten
wan ʃie oder jr erbenn ʃelich volt widder begernn ʃol ers
widder zŭ iren hande(n) ʃtellenn etc bit die zwenn anzuhaltenn
jr wißenheit dauon zŭʃagenn vorbhalt noitturfft teʃtes
volung obedire
gelengt Jtem die Sache w zwißennd Carle ʃmeit etc vnd johannes Dryß
iʃt gelengt vff bedrag ad proximum
Jtem mehers cleß kirchenmeiʃterr rett er hab 1 2 h gethann vff
kirchenmeiʃt(e)r mertes henn vor zwolff alb vnd ʃoliche vnderphande ne(m)lich
Merteins henn̄ j morgenn weʃenn ame brink wegk oben cleß erker vnden
zugeŭor anthes henchin Jtem ɉ morgen weʃen am mittell
weg zugeuor obenn heintz gyer vnd j firtell vff der ʃelßen
oben thomas andres vnden zugeuor ʃthauß carle nů hab
ich jme gnanter mertes hen die h gebruchen verhoff derhalbe(n)
jme vßrachtung zuthŭn oder die h gen zulaßen ʃthuldig
ʃeynn • Setzs zůrecht Re(us) hot dag ad p(roximu)m
Emels thonges Jmpoʃit(um) p(er) Emeels Thongeßen vt ʃequitůr Vor eŭch den Ernfeʃt(en)
han henn
ihr Lebensende in einem geruhsamen Besitz ohne jede Beeinträchtigung innegehabt haben. Dabei haben der genannte Heintz Geier, seine Ehefrau und ihre Erben von dem genannten Gärtlein, das vom Gut des benachbarten Klägers abgegrenzt, abgesteckt und abgesteint war, jährlich neun Albus als Zins gegeben. Diesen Zins hat der Beklagte auch in den letzten Jahren dem Kläger gütlich entrichtet, und niemand anderem. Das ist es, was er weiß, wie es jetzt angehört worden ist. Deshalb hofft er, den vorigen Besitz und die Herkunft, wie das von Heintz Geier und seiner Ehefrau auf ihn gekommen ist, zu nießnutzen und daher mit dem Antrag auf die Gülte zu verbleiben. Er sagt weiter aus, dass er und die Erben des Drapp in der hier im Gericht anhängigen Verhandlung, von diesen Gütern nichts hinweg verschenken, vergeben und versprechen könnten oder vermögen usw., weil er die eingebrachte Klage dem Kläger nur so weit zugesteht, wie der Kläger sie gerichtlich beweisen kann. Er beantragt, von der Klage mit Erstattung von Kosten und Schaden als ledig erkannt zu werden. Bringt das vor Gericht. Darauf hat der Anwalt Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Es wurde Widerspruch durch Thomas eingereicht wie folgt: Vor dem ehrenwerten Schultheiß usw. erscheint Jacob Thomas, Momber, usw., fordert von Hans Acker und Hans von Hexheim wahrheitsgemäße Zeugenaussage, welche gutes Kenntnis sie davon haben, dass die verstorbene Jungfrau Agnes Stockin von Bechtolsheim dem Cristman Schneider ein Viertel Weingarten, im Rigell gelegen, darin dann ein Birnbaum steht, aus Freundschaft und nicht als Erbe verliehen hat. Davon soll er ihr jährlich sechs Albus und die Hälfte der Birnen von dem Baum geben, was er zu Lebzeiten ihr ausgerichtet hat, doch unter dem Vorbehalt, dass er, wenn sie oder ihre Erben Gut und Baum wieder begehren, es wieder zu ihren Händen stellen soll usw. Er beantragt, die beiden anzuhalten, ihr Wissen davon mitzuteilen, Notdurft vorbehalten. Die Zeugen erhalten Aufschub und wollen gehorchen.
Das Verfahren zwischen Karl Schmied usw. und Johannes von Treis ist auf Vergleich zum nächsten Gerichtstag aufgeschoben worden.
Clese Mer, Kirchenmeister, sagt aus, er hab eine erste und zweite Heischung eingereicht gegen Henne Martin auf zwölf Albus und entsprechende Unterpfänder, nämlich einen Morgen Wiese am Brückweg, oben Clese Ercker, unten neben Henne Anthes, ebenso einen halben Morgen Wiese am Mittelweg, neben oben zu Heintz Geier, und ein Viertel an der Selz, oben Enders Thomas, unten neben Carle Schaus. Nun habe ihm Henne Martin die Heischung gebrochen. Er hofft deshalb, dass Henne schuldig sei, ihm die Schuld zu entrichten oder die Heischung gehen zu lassen. Er bringt das vor Gericht. Der Angeklagte hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten.
Es wurde Widerspruch eingereicht durch Thonges Emel wie folgt: Vor euch, den ehrenwerten
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 158, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-158/pagination/4/ (Abgerufen am 02.11.2024)