Oiʃterich erkenn ʃich mit Dem probʃt lut ʃeyner
furderung hie zwißenn oʃternn zuuertrag(en) wo
nit geʃthea was recht
Jmpoʃitum durch Thome vt ʃequitur Nach dem
craffts diell ʃich angemaißt zugen vorzuʃtellen
Iacob thome leʃt jacob thome der halb geʃthehenn was recht iʃt
Craffts diel duch in der zugenn p(er)ʃonn vnd ʃags nit zuwílligenn
ʃúnder jme furbehaltenn habenn ʃeyn geburlich jn(r)ede
wider der zugenn p(er)ʃonn vnd ʃage zugelegner zeit
fúrzupringenn denen er proteʃtirt vnnd ʃo
die zungenn verhert ʃollenn wer den Bit jacob Thome
eyn iglichenn zŭgenn ʃyns gethanen aidts zuerinnern
vnnd darnach auch eyn idenn vff gemeyne fragʃtŭck
wie gewonheit vnnd recht iʃt zŭŭerhorenn vnd
jnʃunderheit by denn pu(n)ctenn der clagenn zŭfragenn
eygenntlich vrʃach ʃeyns wißenns wo der zuͤg eynig(en)
ader m(e)hr puncten war ʃag(en) wŭrde vberige fragʃtuck
befelcht jacobthome der geʃthicklichkeit des v(er)herers
Vff dis ʃtriefftlich furbringes jacob Thome geg(en)
Craffts diell ʃagt g[e]nanter Diell das er eyn clag
furbracht vmb entʃetzŭng ʃeiner erbauten frūcht(en)
verbot Exp(ar)te etc vonn Iacob Thome wider Recht ʃoliches er ʃich noch
palatinj pri(n)cip(i)s mals beclagt vnd legt jne diß ʃtriefftlich product
bit zuerkenne(n) wie darin verlipt gebottenn vnd beb
gert iʃt wirt lutet wie nachŭolgt Vor euch de(n)
Erentueʃtenn Schult(heiß) vnd ʃthoffenn des hailigenn
Reych gericht zu nidern jngelnheim Erʃtheint craffts
diell mit Repet[i]rung vnd erholŭng ʃeiner inerecht
gebrachtenn clage(n) ʃo eyn ʃpoliŭm vnd entʃetzung
jne ʃich erhaltet Alʃo das der beclagt eygens trachhlichs
fúrnemes den clager ʃiner erarbeitenn vnd erbuten
blŭme(n) vnd frŭcht(en) zuwidder denn geʃtrieben k(aiʃerlichen) recht(en)
sampt dem Lantfredenn dis vnd der gleichen ver
bitenn entʃetzt vnnd Spoliert het / jme ʃelbʃt geheyms
aŭch jn ʃeiner ʃelbʃt ʃachenn • Richter vrtheyler vnd
follenʃtrecker execŭtor geweʃenn • alles den neheʃt
angezeigtenn rechtenn zŭwider etc Wie woll der
widertheyl vff ʃoliche clag den krieg beŭeʃtigett
welche beŭeßtigŭng des ʃtreittigenn handels der
Clager angenome(n) / auch jtzt in R(ech)t angeno(m)me(n)
habenn will vnd dweyl iß eyn offentlich ge-
ʃthicht vnd that auch men(i)glich in dißem fleckenn
von Oestrich erkennen an, sich mit dem Propst laut dessen Forderung bis Ostern zu vertragen. Geschieht dies nicht, geschehe, was Recht ist.
Es wurde Widerrede eingereicht durch Thomas wie folgt. Nachdem Diel Krafft sich angemaßt hat, Zeugen vorzustellen, lässt Jakob Thomas deshalb geschehen, was Recht ist. Er will jedoch den Personen und ihren Aussagen nicht zustimmen, sondern sich vorbehalten haben, seine gebührenden Einrede gegen die Zeugen und ihre Aussage zu passender Zeit vorzubringen, gegen die er Einspruch einlegt. Wenn die Zeugen verhört werden sollen, beantragt Jakob Thomas, jeden Zeugen an seinen geleisteten Eid zu erinnern und danach auch jeden mit allgemeinen Fragen, wie es Gewohnheit und Recht ist, zu verhören und sie besonders bei den Klagepunkten zu befragen, woher sie ihr Wissen eigentlich haben und wo sie einen oder mehrere Punkte bewahrheiten könnten. Die übrigen Fragen stellt Jakob Thomas der Geschicklichkeit des Verhörers anheim. Auf die schriftliche Klage des Jakob Thomas gegen Diel Krafft sagt Diel, dass er eine Klage eingebracht habe gegen die rechtswidrige Entfremdung seiner angebauten Früchte durch Jakob Thomas. Darüber beklagt er sich nochmals und legt einen schriftlichen Beweis vor. Er beantragt anzuerkennen, wie es in der Klage steht und geboten und begehrt wird. Seine Klage lautet wie folgt: Vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Nieder-Ingelheim erscheint Diel Krafft mit Wiederholung seiner im Gericht eingebrachten Klage, die ein Spolium und eine Entsetzung beinhaltet, weil der Beklagte auf eigene Veranlassung die erarbeiteten und angebauten Blumen und Früchte des Klägers gegen das geschriebene kaiserliche Recht und gegen den Landfrieden, die dieses und dergleichen verbieten, entfremdet und und spoliert hat, er heimlich vorging und dazu in seiner eigenen Angelegenheit Richter, Urteiler und Vollstrecker war, alles dem oben angezeigtem Recht zuwider usw. Die Gegenpartei hat auf diese Klage hin den Streit bestätigt, welche Bestätigung des strittigen Handelns der Kläger angenommen hat und jetzt auch im Gericht angenommen haben will. Weil es eine öffentliche Geschichte und Tat ist, auch überall in diesem Flecken
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 159v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-159v/pagination/4/ (Abgerufen am 02.12.2024)