Aygenthŭm zu diʃpŭtirnn zugelaßenn werden(n)
wer der her des grundts oder ackers ʃey vor die hant
genome(n) werdenn Aber zuuor vnd ehe die clag vber
die entʃetzŭng muß geendt werdenn • ʃolichs alles
zum rechtenn vnd rechts verʃtendigenn gezogenn
derhalbenn kann oder mag der Beclagt in ʃeyne(m) fur-
bringenn nit gehortt werdenn • Sonder zubeʃtlus der
clagenn ʃo vonn clager der Entʃtetzŭng habe halbenn
fŭrgetragenn zŭʃthreittenn • dwyll ʃoliche wie eban-
gebenn keiner probacion weither bedarff jʃt zu eŭch
dem Richter des clagers bitt vnd begernn das ir wolle(n)
erkenne(n) erclern vnd ʃprechenn das jacob Thome de(m) clager
dilchin der erbaŭtenn frŭcht vnbilcher weiß vnd zŭwider
dem Rechtenn entʃezt vnd ʃpolierett hab der halbenn jne
dem clager jn vorigenʃtant zu Reʃtitŭirn widder in-
zuʃetzenn die abgeno(m)men frŭcht jme zu libernn mit
bekarung coʃtenn vnd ʃthadenn ʃampt alle(m) jntereʃʃe zŭer-
ʃtatenn ʃthuldig ʃey Duch euch dem Richter zu ca-
uirn beʃtant vnd bŭrgʃthafft zuthŭn • hien fur denn
clager andes nit dan mit recht zu tŭrbirn jn ʃeyne(m)
beʃes jrenn vnd noch betrengen / mit recht anzuhalte(n)
E(uer) adlichs richterlichs ampt hirin anrŭffet Oder ʃŭnʃt
jndißem zuʃprechenn was recht ʃeyn wirtt vnd alʃo
wo nichts nŭes jnbracht zu vrteyl vnd recht geʃtelt
jme Rechts wie Recht zŭŭerhelffenn vnderthe-
nig gebettenn habenn Vorbehalt noittŭrfft
daruff hot Thome ʃthŭp ad p(roximu)m
Ioigʃt ʃch(e)r(er) Jtem joigʃt ʃtherer Spricht zu weigands henn
wygants hen vor iij gld vonn wegenn eins erkaufften huß
vnd das ziell itzt weynnachtenn verʃthine(n) begert
Bezalung etc • Dargegenn der beclagt rett er hab mit
jme dem clager jn beyʃein der bŭddel gerechnett
erfŭnden das er jme achtzehen gld bezalt Fragt
wie recht ob er der Rechnu(n)g geʃthe oder nit daruff
hot joiʃt dag ad p(roximum)
peter cauß jū- Jtem Peter cauß der jun(n)g ʃpricht zŭ mertes hen
nior daß Er jm vor vier gld hab gebenn iiij ʃaw
Merteins hen zukaŭfft daran er dŭrch peter grießmollern ein gld be
Eigentum zu disputieren, zugelassen werden, wer der Herr von Grund und Acker ist. Bevor das in die Hand genommen wird, muss zuerst die Klage über die Entsetzung beendet werden.
Solches wird alles zum Gericht und zu den Rechtsverständigen gezogen. Deshalb kann oder soll der Beklagte in seiner Klage nicht gehört werden, sondern zum Beschluss der Klage schreiten, wie vom Kläger wegen der Entsetzung vorgetragen wurde. Weil das, wie oben angegeben, keiner weiteren Prüfung bedarf, ergeht an euch, die Richter, die Bitte, das Begehren des Klägers anzuerkennen, zu erklären und auszusprechen, dass Jakob Thomas dem Kläger Diel der angebauten Frucht in ungeziemender Weise und gegen das Recht entsetzt und ihm das entfremdet hat. Deshalb ist er schuldig, den Kläger in den vorigen Stand zur Restitution wieder einzusetzen, ihm die weggenommene Frucht zu liefern, mit der Erstattung von Kosten und Schaden samt allen Zinsen, durch richterliche Fürsorge Sicherstellung und Bürgschaft zu leisten, hinfort den Beklagten anzuhalten, den Kläger ohne Recht in seinem Besitz weder zu stören und zu irren noch zu bedrängen. Der Kläger beantragt hiermit untertänig beim adligen richterlichen Amt, das auszusprechen, was Recht sein wird und wo nichts Neues eingebracht und zum Urteil und Recht gestellt wird, ihm zum rechtmäßigen Recht zu verhelfen, unter Vorbehalt der Notdurft. Darauf hat Thomas Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Jost Scherer fordert von Henne Weigand drei Gulden für ein gekauften Haus, für das vergangene Weihnachten das Zahlungsziel war. Er begehrt Bezahlung usw. Dagegen sagt der Beklagte aus, er habe mit dem Kläger im Beisein der Büttel abgerechnet, da stellte sich heraus, dass er ihm 18 Gulden bezahlt habe. Er fragt, wie es Recht ist, ob er der Abrechnung zustimme oder nicht. Darauf hat Jost einen Verhandlungstermin beim nächsten Gerichtstag erhalten.
Peter Kaus der junge hat eine Forderung an Henne Martin. Er habe ihm vier Gulden gegeben, um vier Säue zu kaufen. Davon sei ihm durch Peter Griesmuller ein Gulden be-
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 160v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-160v/pagination/27/?L=0&cHash=70f1dfbca507aab7fabd4028713f35a7 (Abgerufen am 30.10.2024)