Jtem jacob thome Anwalt Criʃtoffel vonn helmʃtats
hat jngelegt gegenn vnd wider joʃt ʃtherern vt ʃe-
Iacob thome qŭitůr Vor eŭch denn Ernůeʃten schulteis vnd
joigʃt Schereŕ ʃtheffenn alhie zu nidern jng(elheim) etc erʃtheynn jacob thome
als anwalt vnd mompar Des er(n)ueʃtenn jŭngher
Criʃtoffelnn vonn helmʃtatt bringt clagende fur geg(en)
joʃt ʃtherern wie das er neheʃt vergangner ern
jne gebettenn vmb ʃeyns des g[e]nant(en) jungh(er) criʃtoffels
ʃthŭern das er ʃeynn frŭcht darin ʃtlag(en) vnd fŭern
mocht etc het genanter Anwalt ʃích des geweygert
geʃagt vnd geʃagt lieber geŭatter jch befōrcht mich des
das itzŭntt ʃeltzam mit den brennern zŭghet wo wiechen
indie frŭcht geʃteckt vnd die ʃelbige in die ʃthaŭer quehem
vnd nachuolgens angingk mocht meynen jŭnghern
denn nachbaŭern vnnd mir eynn großer ʃthade vnd
nachteyll daruß entʃthehenn do hat joiʃt der beclagt
darŭff geʃagt Er wol die frŭcht als bald die gebŭnden
vnd vber haŭffenn leigt nit vber nachlaißenn leygen
sŭnder ʃie als bald jnfŭrenn / vnd vßdreʃʃenn vnd die
ʃthŭer ledig machenn als forn jme die vergŭnt etc
vnd darŭon gebenn was bilch ʃey hat genanter cleger
jme dem beclagtenn solichs vß fruntʃthafft vorgŭntt(en)
Vnd nach dem als der beclagt die frcht vßgetroʃßenn
hat er die ʃthŭwer in gebrŭch behaltenn ʃeyn geʃtr
vnd anders dreyn geʃtlagenn das clager gutwilliger
meynu(n)g nachgelaßenn ʃo lang biß er geʃehenn das
der beclagt ʃeynn kewe auch dreynn geʃtelt ʃŭnder
ʃeynn wißenn vnd willenn vnd alʃo ʃeynem ju(n)gh(e)r
die ʃweln in der ʃchŭever verfŭelt des halbe(n) hot
er jme mit dem bŭttell die ʃthŭwer zu raŭmen
Verbot duͦrch de(n) vßgebottenn Solichs verbott gebott auch die recht
Schult(heiß) von weg(en) vnd gerichtliche oberkeit er veracht vnd nichts mi(n)der
Furßtlicher ober fŭr vnd fŭr weder verbott nach ingebrŭch hellt
keÿtt(en) den clagers jun(g)hern zŭ mergcklichem ʃthaden
vnd verachtúng der recht(en) hierùmb biett
vnd begert anwalt zuerkennen denn beclagt(en)
mit recht zŭ zwing(en) ʃoliche ʃthŭer zuentledig(en)
vnd jme widerumb zŭ ʃeinen hande(n) ʃtellen
cu(m) Exʃpens •
Jakob Thomas, Anwalt des Cristoffel von Helmstat, hat folgenden Widerspruch gegen Jost Scherer eingelegt: Vor euch, ehrenwerten Schultheiß und Schöffen hier zu Nieder-Ingelheim usw., erscheint Jacob Thomas als Anwalt und Momber des ehrenwerten Jungherrn Cristoffel von Helmstat. Jost habe Cristoffel in der vergangenen Ernte darum gebeten, dass er seine Früchte in die Scheuern schlagen und einführen möchte. Der Anwalt hat sich dem verweigert und gesagt: "Lieber Gevatter, ich befürchte, dass es seltsam mit dem Getreidebrand zugeht, wenn Wiechen in der Frucht stecken und die selbigen in die Scheuer kämen und dadurch meinem Jungherrn, den Nachbarn und mir ein großer Schaden und Nachteil daraus entstehen möge." Da hat der beklagte Jost darauf gesagt, er wolle die Frucht, sobald die gebunden und in Haufen liegt, nicht über Nacht liegen lassen, sondern sie bald einscheuern und ausdreschen und die Scheuer leer machen, sofern ihm das vergönnt ist usw. und ihm davon geben, was rechtmäßig ist. Der genannte Kläger hat dem Beklagten das aus Freudschaft vergönnt. Nachdem der Beklagte die Früchte ausgedroschen hat, hat er die Scheuer in Gebrauch behalten und sein Stroh und anderes hineingeschlagen. Das hat der Kläger in gutwilliger Weise so lange zugelassen, bis er gesehen hat, dass der Beklagte ohne sein Wissen und seinen Willen auch seine Kühe hineingestellt hat. Dadurch hat der Beklagte seinem Jungherrn die Schwellen in der Scheuer verfüllt, deshalb hat er ihn zusammen mit dem Büttel aufgefordert, die Scheuer zu räumen. Er hat dieses Gebot und ebenso das Recht und die gerichtliche Obrigkeit verachtet und obwohl es ohne für und wider verboten war, die Scheuer weiterhin in Gebrauch behalten, dem Kläger, dem Jungherrn zu spürbarem Schaden und in Missachtung des Rechts. Deshalb beantragt und begehrt der Anwalt, zu erkennen und den Beklagten gerichtlich zu zwingen, die Scheuer frei zu machen und sie ihm wieder zu seinen Händen zu stellen, samt den Auslagen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 164v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-164v/pagination/21/ (Abgerufen am 02.11.2024)