nach Spoliern • So kande oder mag Der abge
ʃthnitt(en) ʃt frŭcht halbeŕ keyn entʃetzŭng nach
ʃpoliŭm angezogenn werdenn wan entʃetzŭng
vnd Spoliŭm nit ʃtatt hat in beweglichenn
gŭtern als da ʃeynnt geweʃt abgeʃthnitten frŭcht
darŭmb jn alweg keyn entʃetzũnge nach ʃpo-
liŭm kann angezogenn werden vnd iʃt in
dißem vermeinten fũrtragenn des gegentheyls
nit anders abzŭnemen dan das der gegentheyll
oder ʃeynn adŭocat nit wolŭerʃtandenn haben
was eyn entʃetzŭng vnd ʃpoliŭm ʃey Ferner
der gewaltʃame daitt halbenn Sagt jacob thome
vnd gibt dißenn bericht wie das ʃeynn jŭngh(e)r
Criʃtoffell vonn halmʃtatt vnd des ʃelbigen vor-
altern die zwen morge(n) ackers nebenn dem alten
Rabenʃteynn alwege vnd je beʃeßenn vnd jngehapt
welcher ack(er) Craffts diel • ʃich heimlich vnd clam
vntherzogenn vnd die beʃehet gehapt als aber
nu jacob thome den acker beʃehet fŭnden hot er
ʃich allenthalbenn bey den nachbŭrn befrahett wer
dŭch denn acker ʃo ʃeinem jun(n)gh[e]rn zuʃtendig
beʃehett • Hat jnen aber des nimant kŭndenn
berichtenn vnd do es kome(n) zur ern Nach dem
dan der acker ʃeynem Iungh(e)rn zuʃtendig hott er
die frŭcht wie vonn andern eckern ʃeynes ju(n)gh[e]rn
heymfŭren laßen on das er eynigen gewalt
gegenn Imants geŭbt oder fŭrgenomen habe
des verhoffens er Thome hab das bilch(e)ŕ weyß
gethann • Dan wo er das vnbilch gethan
ʃo muʃt craffts diel der gegentheyl bewyʃenn
vnd bey bring(en) das der Acker jme oder jungh(e)r
bernhartenn • horneck(en) zŭʃtendig das er doch
nit gethann aŭch nit thŭn kande wie er zŭ-
thun ʃthŭldig Dan eyn iglich(e)r Clager
ʃeynn clage beyzŭpring(en) ʃthuldig iʃt vnd wo er
das nit dŭtt sol vnd mũß der beclagt ledit
erkennt werden dem gemeynen rechtʃatz [a]
[a] Dieser Satz wird fortgeführt auf Bl. 167r, da das folgende Blatt eingelegt wurde.
noch ihn entfremden können, so können oder kann wegen der abgeschnitteten Frucht keine Entsetzung noch Entfremdung angeklagt werden. Wenn Entsetzung und Entfremdung nicht stattgefunden haben in beweglichen Gütern, wie die abgeschnittene Frucht es ist, kann ihm deshalb allenthalben weder Entsetzung noch Entfremdung vorgeworfen werden. Und es ist aus dieser vermeintlichen Anklage der Gegenpartei nicht anderes zu entnehmen, als dass die Gegenpartei oder ihr Anwalt nicht wohl verstanden haben, was eine Entsetzung und Entkleidung ist. Ferner wegen der gewaltsamen Tat trägt Jacob Thomas vor und gibt diesen Bericht, dass sein Jungherr Cristoffel von Helmstat und dessen Voreltern die beiden Morgen Acker neben dem alten Rabenstein stets und immer besessen und innegehabt haben. Dieses Ackers habe sich Diel Crafft klammheimlich bemächtigt und ihn eingesät. Als aber nun Jakob Thomas den Acker eingesät vorgefunden hat, hat er allenthalben bei den Nachbarn nachgefragt, wer den seinem Jungherrn gehörigen Acker eingesät habe. Das hat ihm aber niemand berichten können. Als es zur Ernte kam und der Acker [schließlich] seinem Jungherrn gehört, hat er die Frucht wie von anderen Äckern seines Jungherrn heimführen lassen, ohne dass er irgendeine Gewalt gegen jemand ausgeübt oder vorgenommen habe. Thomas hofft, er habe das rechtmäßig getan. Hätte er das unrechtmäßig getan, müsse Diel Krafft der Gegenpartei beweisen und das aufzeigen, dass der Acker ihm gehört. Das hat er nicht getan, hat es auch nicht tun können, wie er es hätte tun müssen. Denn jeder Kläger ist schuldig, seine Klage zu beweisen. Wenn er das nicht tut, soll und muss der Beklagte einem allgemeinen Urteilsantrag nach als ledig erkannt werden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 165v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-165v/pagination/10/ (Abgerufen am 02.11.2024)