ʃey jntendirtt poʃʃeʃʃoriům oder petitoriŭ(m) der ge-
genntheyll als cleger ʃthuldig die artickell ʃeyner
vermeinten furbrachtenn clagenn zubeweyʃenn
wie er ʃich erbottenn vnd verpŭnden hat Als
namlich das jacob Thome eygenes fŭrnemes
vffgehabenn vnd jne ʃeynenn gewalt genome(n)
eyn felt korns Jtem das er Diell crafft ʃolich
velt beʃtandenn hab vmb Iungh(e)r bernhartt hor-
negk von weynnheym Jtem das ʃolich felt leyhe
jn jungher Bernhards hŭndert morge(n) etc
vnd wo der gegentheyll alʃo die artickell ʃeiner ver-
meinten clag(en) nit beypringt sol nu vnd mŭß
der Beclagt ledig erkennt werden Darumb on
angeʃehenn der vermeint(en) fŭrpracht(en) ʃthriefft
Bit jacob Thome das jr schult(heiß) vnd ʃthoffenns
jme Craffts dieln nachmals eynn entlich vermein
vnd dag anʃetzenn wollent ʃeynn beweyʃŭng (der
er ʃich verʃtrichkt) zŭthůn vnd wo er das vff
angeʃatztenn tag nit thŭn wŭrde als dan jme
denn weg der beweyʃŭnge zuuerʃthließenn / vnd
jnen Iacob Thome von vermeínter clage / vnd an
ʃprŭche zŭerledigenn mit erʃthatung coʃtes vnd
ʃthadeʃ E(uer) rechtliche ampte aneruffende vor
behalt(en) noittŭrfft
Zŭwiderfechet(en) vnnd abzŭleynenn Dis ʃthriefft-
liche in recht ingeprachte vngegrŭndts fŭrtragens
jacob Thome anwalt vnd momper jungher
Criʃtoffell vonn helmʃtaits • Sagt craffts Diell
das nit wenig zubefremdenn • das jacob thome jne(n)
ʃeyner erbŭtenn frŭchten frŭchtenn wie vormals ine
der lenge angezeígt ʃich horn leʃt / wie dan vß n itzige(n)
offenbart(en) prodŭct verʃtandenn wirt nit ʃpoliert hab
entwert vnd entʃetzt hab / auch darfŭr nicht geacht
habenn will etc jʃt wißentlich das er diel crafft ver-
zeyt vmb bernhart horneck etc jnn ʃeyne(n) hŭndertt
morgenn ackerfelt darin dann acker etc darũff er
ʃeyner erbŭtenn frucht(en) entʃetzt geleg(en) ( wie aŭch
genu(n)gʃam ʃo vormals durch jne furgetragenn
beʃtandenn mit ʃeynem wißenn vnd willenn
gepraŭch gehapt • Dernhalbenn er ʃich noch-
mals vff vnd an genantenn Bernhard horneck(en)
beabsichtigt sei, eine Besitzschutzklage oder Eigentumsklage [zu erheben], die Gegenpartei ist als Kläger schuldig, die Artikel seiner vermeintlichen vorgebrachten Klagen zu beweisen, was er angeboten und dessen er sich verbindlich gemacht hat, dass nämlich Jakob Thomas das eigene Vorhaben aufgehoben und ihm die Gewalt über ein Kornfeld genommen hat, dass Diel Krafft das Feld von Jungherr Bernhard Horneck von Weinheim gepachtet hat und, dass sich diese Leihe des Feldes in den Hundert Morgen des Jungherrn Bernhard vollzogen hat. Wenn die Gegenpartei also die Artikel ihrer vermeintlichen Klage nicht beweist, soll und muss der Beklagte ledig erkannt werden. Darum, unangesehen der vermeintlichen vorgebrachten Schrift, beantragt Jacob Thomas, dass ihr, Schultheiß und Schöffen, ihm, Diel Krafft, nochmals einen abschließenden Tag ansetzen wollt, seine Beweisführung, zu der er sich verpflichtet hat, zu vollziehen, und wenn er das auf dem angesetzten Tag nicht tun würde, ihm alsdann den Weg der Beweisführung zu verschließen und ihn, JaKob Thomas, von der vermeintlicher Klage und Forderung freizusprechen, mit Erstattung von Kosten und Schaden, euer richterliches Amt anrufend unter Vorbehalt der Notdurft.
Anzufechten und abzulehnen ist der schriftlich im Gericht eingebrachte unbegründete Vortrag des JaKob Thomas, Anwalt und Momber des Jungherr Cristoffel von Helmstat. Diel Krafft sagt, dass nicht wenig befremde, dass Jacob Thomas ihm seine angebauten Früchte entfremdet hat, wie zuvor ausführlich angezeigt wurde, und sich jetzt vernehmen lässt, dass aus der jetzigen offenbarten Beweisschrift zu verstehen ist, dass er nichts entfremdet, entwehrt und entsetzt habe, auch das nicht als solches erachtet haben will usw. Man weiß, dass er Diel Krafft wegen Bernhard Horneck verzeiht usw. in seinen Hundert Morgen Ackerfeld, darin dann der Acker, auf dem er seiner erbauten Früchte beraubt wurde, gelegen hat, wie auch genügsam vormals durch ihn vorgetragen wurde, dass er den gepachtet und mit seinem Wissen und Willen in Gebrauch gehabt hat. Deshalb beruft er sich nochmals auf und an genannten Bernhard Horneck
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 167v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-167v/pagination/3/ (Abgerufen am 02.11.2024)