zůgleych ʃeynn Lehenn brieffe daruber haltende jme
zuʃtendig zeŭgt zemliche zŭbeweyʃenn verhofft dar
zugelaßenn vnd jme wie recht zŭthŭn w vergu(n)ʃt
werdenn • Das jme vom anwalt vnd richt(er)
die zuthŭn zugelaßenn vt moris (es)t
Jtem Peffer henn Scheffneŕ der Iŭngf(rau) Engelndall rett
Engelndall als peter ʃtall Bŭrgemeiʃter der gŭltenn vff dem
Buͦrgermeiʃt(e)r hŭß etc berorn ʃax albenn etc nit geʃtendig etc woln clag(en) die be-
ze(m)lich weyʃenn darŭff jme die beweyʃŭng wie reht zuthūn
zugelaßenn vnt(erpfand) t(empus) moris -
vnnd belanng(en) die nún ß darŭff hat to(n)nges etc
Engeldal ʃampt ʃeynn zugewannt(en) weyther dag ad p(roximu)m
Thonges etc Jtem weygant jme ʃaell Erkennt pet(er) mehern ij alb
Erkennt zŭm neheʃt(en) oiʃter zubezaln
Erkennt Jdem Erkennt s haßmanßhuʃe(n) j gld zubezaln neheʃt pìngʃt(en)
Jtem Margrett Drappin macht mompaŕ marteyn
peffernn vnd gibt jme volkomend(en) gewalt in der aller
beʃtenn forma vnd geʃtalt wie dan alle procŭratoren
mandat(um) vnd gewalt geʃatzt gemacht vnd gegeben
ʃollenn oder mogenn werdenn ʃoliche Erbtheyll von
Mompaŕ jrer waʃenn Agnes drappin ʃeligenn etc zũ jren an-
gefallenn vnd geporende theyl jr gutlich oder Richtlich jn-
zŭfŭrdern jnzŭbring(en) etc alles vnd iglichs herin fŭrzŭ-
nemen zuhandeln zuthŭn vnd zŭlaßen zugewin vnd
zŭverluʃt zu gleycher weyß ʃie ʃelber thŭn vnd laße(n)
ʃolt kŭnt oder mocht auch das ʃthet veʃt vnd dißer
montp(ar)ʃthafft jne oder ʃeynn vndergeʃetz(en) anwelde
ʃthatlos zŭ halt(en) promiʃit vt mo(ris) c(um) reuo(cat)i(on)e
Dergleychenn conʃtitŭirt vnd ʃetzt leonhartt flŭck als
anwalt leyß drappin wittwe Helft(rich) wir ʃelig(en)
wirts zŭr kand(en) geweʃt g obg[e]nant(en) martey(n) peff(er)
cu(m) reuo(cat)i(on)e
Demnach legt er Eyn mandat jme dŭrch her
jacob drap probʃt jme ʃall zŭgeʃtelt vt ʃequitur jch
gewalt jacob drap probʃt des gotʃhúß vnd sahels Carolj
magnj zu Nidern Jngelnh(eim) Bekenn vor aller me(n)niglich(en)
das ich volkomentliche gewalt jn der aller beʃten
forma mas vnd geʃtalt wie dan alle andre procura-
toría geʃatzt gemacht ʃollenn vnd gegebenn ʃollen
Jngedenckenn nechʃt Ru
und zugleich seinen Lehensbrief, den er darüber hat, den geziemend zu beweisen. Er hofft dazu zugelassen zu werden und ihm, wie es Recht ist, vergönnt wird, das zu tun. Das wird ihm vom Anwalt und Richter zugelassen, das zu tun, wie es Gewohnheit ist.
Henne Pfeffer, Schaffner der Jungfrauen von Engelthal sagt aus, dass Peter Stahl, Bürgermeister, die Gülten auf dem Haus usw. berührend, Alban Sack usw. nicht geständig ist usw., der Kläger will das geziemend beweisen. Darauf wird ihm die Beweisführung, wie das Recht ist, zugelassen zu tun. Unterpfänder. Verhandlungstermin, wie es Gewohnheit ist.
Die neun Schilling betreffend, darauf hat Thonges [Emel] usw. samt seinen Verwandten einen weiteren Verhandlungstermin beim nächsten Gerichtstag erhalten.
Weigand im Saal erkennt an, Peter Mer kommende Ostern zwei Albus zu bezahlen.
Derselbe erkennt an, Assmannshausen kommende Pfingsten einen Gulden zu bezahlen.
Margarethe Drappin macht Martin Pfeffer zum Momber und gibt ihm vollständige Vollmacht in der aller besten Form und Weise, wie dann alle Prokuratorenmandate und Vollmachten gesetzt, gemacht und gegeben werden sollen und mögen, solche Erbteile ihrer Base, der verstorbenen Agnes Drappin usw., zu dem ihr angefallenen und gebührenden Teil für sie gütlich und gerichtlich einzufordern, einzubringen usw. und alles und jedes dabei vorzunehmen, zu handeln, zu tun und zu lassen, zu Gewinn und zu Verlust, in der gleichen Weise, als würde sie es selbst tun und lassen, können und vermögen, auch das stet und fest zu halten und bei dieser Mombarschaft ihn oder seine untergebenen Rechtsbeistände schadlos zu halten. Das verspricht sie, wie es Gewohnheit ist, bis auf Widerruf.
Desgleichen konstituiert und setzt Leonhard Fluck, als Anwalt der Lise Drappin, der Witwe des Helffrich, des ehemaligen Wirts Zur Kanne, oben genannten Martin Peffer bis auf Widerruf.
Demnach legt er ein Mandat vor, das ihm durch Herrn Jacob Drapp, Probst im Saal, zugestellt wurde, und das wie folgt lautet: Ich, Jacob Drapp, Propst des Gotteshauses und des Saals Karls des Großen zu Nieder-Ingelheim, bekenne für Jedermann, dass ich vollkommene Vollmacht in der aller besten Form, Maß und Weise habe, so wie alle anderen Vollmachten gesetzt, gemacht und gegeben werden sollen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 168, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-168/pagination/23/ (Abgerufen am 02.11.2024)