oder mochtenn ʃeynn / vnd werdenn dem erbarn
Martin peffern jn zŭfŭrdern vnd rechtlichem zŭbe-
thedigenn Soliche erbtheyll ʃo mìr bilch angehorigk
meynes vatters ʃweʃteŕ agnes drappin oder geyeri(n)g
ʃo ʃŭnder eygne kinder ʃeliglich geʃtorbenn etc Des
zu großerŭmb Vrkŭnde meyn ʃigell her vnd(en) vff-
getrŭckt vff freyttag nach johannis baptiʃte anno etc
zwentzig ʃiebenn
Dem allem nach legt geʃeczter montp(ar) etc zugegenn vnd
wider joiʃtenn hanʃenn ʃthriefflichenn jne lute(n)d(en) wie
nachŭolgt jnne streyttiger onentʃtheidner ʃwe-
Martein pheff(e)r bender handlŭnge werweylter zeytt vor eŭch den Edele(n)
joigʃten hans Ernfeʃtenn des hailigenn reichs gerichts zu Nidern Jngeln(heim)
Schŭlt(heiß) vnd ʃthoffenn Der erbar wolbeʃtheidenn Martey(n)
pheffeŕ als anwallt vnd montpaŕ der ʃelbenn zeit ʃeyner
c(on)ʃtitŭenten oder gewalt gebern clagern eins vnd joʃt(en)
hans ʃampt ʃeynem ʃhwer beclagt(en) anderntheyls jn recht
verfaʃt geʃtandenn • wie wol etzwas vnformlichs aŭch
onerfarnis gehandelt vnd procedirt welchs dan eŭwer
Ernfeʃtenn als verʃtendige richter vermerckt der-
halbenn die nichtigkeyt des proceʃ eŭch ʃelbʃt als bilch
zŭ Ehern aŭch ex officio judicis zŭthŭn gehept vnd de(n)
partheyenn hocherʃprŭßliche ʃolichenn proces nit fer-
ners gedũldenn mogenn • Domit aŭch wo die ʃache
fŭr vnd ane ober richter (proŭocacionis ʃuffragio de-
uoluit(ur) ŭolŭirtg ) vnd erwaßenn wŭrde • Haben
dem richter zŭʃpot denn partheyenn des coʃtes zŭ guten
nicht erkennt wŭrde habenn E(uer) E(hrenfeʃten) dŭrch dŭrch eyn recht
meßigk jnterlocŭtorienn die partheyenn entʃtheydenn
wie dem ʃelbigenn handel ingelebt • vnd namliche er-
kenntt wollenn die partheyenn formliche vnd wie
recht iʃt handeln ʃol gehort ge werden / furter zuge-
ʃthehenn furter was recht ʃeynn wirtt Solicher beyŭrtheyll
nach Erʃtheynenn vor Eŭwern Ernfeʃtenn als
nachuolgender ʃachenn ordentlicher vngezweiffelt(er)
Richteŕ obgemelt Die clager Namlich der wŭr
dig giʃtliche vnd andechtig herm jacob drap probʃt jm
salle ʃampt ʃeinenn mit erbenn vnd kriegs ge
noßenn als Elßenn / kathereynn bede drappin
lyße wylannt helffrichs wirts nachgelaß(en) witwe
ʃampt derenn ʃweʃternn margrethenn vnd otilie(n)
oder sein können und werden, dem ehrbaren Martin Pfeffer einzufordern und vor Gericht zu verhandeln, das Erbteil, das mir rechtmäßig angehört, von der Schwester meines Vaters Agnes Drappin oder Geyering, die ohne eigene Kinder verstorben ist usw., einzufordern und sich gerichtlich damit zu beschäftigen. Zur Beurkundung ist mein Siegel hier unten aufgedrückt. Geschehen am Freitag nach Johannis Baptiste [28. Juni] im Jahr [15]27.
Dem allen nach legt gesetzter Momber usw. gegen Hans Jost schriftliche Klage ein, die in strittiger unentschiedener schwebender Handlung vergangener Zeit so lautet: Vor euch, den edlen ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Nieder-Ingelheim. Der ehrbare kundige Martin Peffer hat als jetziger Anwalt und Momber seiner Auftraggeber, Vollmachtgeber, Kläger einerseits und Hans Jost samt Schwager, Beklagte andererseits, im Gericht tätig gestanden. Es ist etwas unförmlich, auch unerfahren verhandelt worden und vorausgegangen, was ihr ehrenwerte und verständige Richter bemerkt habt, weshalb ihr die Nichtigkeit des Prozesses geziemender Weise zuvor erkannt und von Amts wegen erklärt habt und den Parteien diesen hochwerten Prozess nicht weiter zugestehen wollt. Damit auch, wenn die Sache vor und an Oberrichter durch Bitte einer Partei anheimfallen und getragen würde, dem Gericht zum Spott, den Parteien die Kosten nicht zugute erkannt würden, haben euer Ehren durch eine rechtmäßige Befragung der Parteien entschieden, wie dieser Streit behandelt wird und erkannt, dass die Parteien förmlich und wie es Recht ist gehört werden sollen und zugestehen, was weiter Recht sein wird. Solcher Beurteilung nach erscheinen vor euch, den Ehrenwerten, als nachfolgender Angelegenheit ordentliche, unbezweifelte Richter, die Kläger, nämlich der würdige Geistliche und andächtige Herr Jacob Drapp, Propst im Saal, samt seinen Erben und Streitgenossen, nämlich Else und Katherin, beide aus der Familie Drapp, dann Lise, nachgelassene Witwe des Wirts Helffrich samt deren Schwester Margrethe und Otilie
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 168v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-168v/pagination/24/ (Abgerufen am 03.11.2024)