auch drepin / jn willenn vnd meynůnge ʃampt
vnnd ʃunder jrenn liebenn ʃon vnd fettern vor
eŭch dem Richtern vollígern beʃtendigern ge
walt zŭzŭʃtellenn vrbůetig mit handgebner trw
an eydts ʃtat zŭgelobenn vmd verʃprechenn wes
er vonn vnʃertt wegenn ʃampt vnd ʃunder hand-
lenn wirt dŭrch ʃich ʃelbʃt oder andere ʃeyn ʃub-
ʃtitũirte Anwelde welche ʃubʃtitŭcion zŭthŭn jme
hie mit zugeʃtelt habenn • Solichs alles ʃtede veʃt vnd
vnuerbrŭchliche / vnd ʃolicher jrer handlŭng ʃthad-
loß zŭerhaltenn vnd ʃunʃt aŭch eyn idenn zemliche(n)
eydt als der geŭerde coʃtenn zůerhaltenn jn vnʃer
ʃele(n) zŭʃwerenn vnd alles anders ʃũnʃt jne recht
eynn Sunderlich gewalt erfúrdertt hie mit jn
opti(m)a Forma jŭrís zugeʃtelt habenn • Vnd jne
Clage Crafft ʃolicher conʃtitŭ[c]ion Erʃtheint vor E(uer) E(hrenfesten) Mer-
teynn pheffeŕ • ane ʃtat vnnd jnnamen ehegedacht(er)
ʃeyner conʃtitŭent(en) vnd gewalt gebern des gleiche(n)
des andechtigenn hern jacob drap probʃt etc Elʃenn
ʃeyner liebenn mŭtter kathereynn lyʃenn mar-
grethenn vnd Oth otilien alle drappin vnd
bringt diß nachuolgend ʃŭmarien Erb clag
accione(m) peticio(n)is hereditat(is) zŭgegenn vnd widder
den Erbernn vnd wolbeʃtheidenn joʃtenn hanʃe(n)
oder wer in recht wie recht von ʃeynett wegen er-
ʃtheynnt nit geʃtalt eynes herlichenn vnd zíerlichenn
lu libels ʃŭnder jn ʃtléchter erzehelŭng der geʃthicht
vnd that(en) clage clages fŭr ʃagt war ʃeynn das
verweylt verʃthiner jar vnd zeytt weylanntt
agnes drapin ʃeiner der Conʃtitŭenten nahe baße
jn lebenn geweʃt welche zŭrʃelbigenn zeyt jrer
verʃtendigen jarn jn Rait jrer frŭntʃthafft mit
heintze(n) geyernn ʃich eheliche vermahelt diße(n)
aŭchs eynn zemliche zugabe als jren doten vß-
ʃtŭer oder hienliche gŭtt • vnd was ʃie ʃŭnʃt
vor jrenn eltern vnd geʃyptenn ererbt gedacht(en)
jrem hußwirtt zůpracht zũ dem aŭch als eyn
arbeitʃame fleyßige vnd frome fraŭw ey(n) dapfer
narŭnge jne zeytt vnd ʃtant der Ehe helffen
auch aus der Familie Drapp, willens und in der Meinung, samt und sonder ihrem lieben Sohn und Vetter vor euch, den Richtern, volle und beständige Vollmacht zu geben, und bieten an, mit handgegebener Treu an Eides statt zu geloben und zu versprechen, dass er für uns alle handeln wird, persönlich oder durch seine substituierten Anwälte, welches Recht, Vertreter zu bestellen, wir ihm hiermit zugestanden haben, dies alles stet, fest und unverbrüchlich und sie bei ihrer Handlung schadlos zu halten und sonst einen jeden geziemenden Eid wie den Gefährdeeid zu leisten, Kosten zu erhalten, in unserem Sinne zu schwören und wir alles andere, was sonst im Gericht eine besondere Vollmacht erfordert, hiermit in der besten Rechtsform übergeben haben. Und kraft dieser Rechtsbestimmung erscheint vor euch, Ehrenwerten, Martin Pfeffer, an Stelle und im Namen seiner rechtmäßigen Vollmachtgeber, ebenso der andächtige Herr Jakob Drapp, Propst, usw. Else, seine liebe Mutter, Katherine, Lise, Margarthe und Ottilie, alle aus der Familie Drapp, und bringt diese nachfolgende zusammenfassende Erbklage (actionem petitionis hereditatis) gegen den ehrbaren und verständigen Hans Jost vor und wer für ihn im Gericht erscheint, nicht aufgrund einer herrlichen und schönen Klageschrift, sondern aufgrund der schlechten Erzählung der Angelegenheit und Taten. Der Kläger sagt, es sei wahr, das verflossenes Jahr die verstorbene Agnes Drapp ihre nahe Base, welche in der Zeit ihrer verständigen Jahre, mit Rat ihrer Verwandtschaft, sich mit Heintz Geier ehelich vermählt hat, und diesem auch eine geziemende Zugabe in die Ehe gebracht hat, wie ihre Totenaussteuer oder Hinlichsgüter und was sie sonst von ihren Eltern und Verwandtschaft geerbt, ihrem Ehemann zugebracht hat, zudem auch als eine arbeitssame, fleißige und fromme Frau dazu beigetragen hat, während der Ehe eine ansehnlichen Lebensunterhalt
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 169, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-169/pagination/12/ (Abgerufen am 02.11.2024)