Erobernn vnnd bekomennͦ wie woll der die ge-
melte Agnes mit jrem hußwírtt heintzenn ehe-
liche kinder gezielt vnd zũ der welt bracht j[e]doch die ʃel-
bigenn vor agneʃenn jrer mŭtter verʃtorbenn • vnd
als nachŭolgens von dißer welt nach w jrenn kindern
vnd vor irem hŭßwirtt von gots gewalt beruffen vnd
erfŭrdert So iʃt doch ware das ʃie ʃie nach ʃolichen
jrem abʃterbenn • jre vérlaßne hab vnd guter ʃíe
zu heintzenn pracht • aŭch by jme helffenn gewinne(n)
ʃonderlichenn das drittenn oder ʃpindeltheyls jne
beweglichenn vnd vnbeweglichenn gŭter ʃo jn zeytt(en)
jres abʃterbenns zŭgegenn vnd vor awgen geweʃt
aller verlaßenn hab vnd gŭter ab inteʃtato vnŭer-
ʃthafft keynn neher Erbenn nach jre dan ʃie die
clager als jr neheʃt(en) gebluetté Erbenn jn der
zwerg Collatoral linien verlaßenn welchem
Erbphall ʃŭnderlich des eygenthùms zu zeittenn
ʃolichs erphals vnnd nachmals ʃunderlichenn
durch anʃtellŭng dißer clagenn jnne gemŭde
aŭch thatliche ʃo vil an jne geweʃen angeno(m)en
habenn wollenn / aŭch hiemitt annemen vnd
wie wol heintz geyer jr ʃwageŕ nach herkomen
geŭbter gewonheit vnd brŭch dißes Reichs gerichts
denn beyʃitze oder meßůng ʃolichs erbphals denn cla-
gerin zŭgehorigk ʃeynn lebenn hirŭß • ʃo lang
er ʃich in witthum ʃtat er halt mage als vʃŭ-
frŭctŭariŭs gehept habenn ʃo hett er dŭch nach
abʃterbenn agneʃenn • ʃeyner erʃtenn ehelichenn
hußfraŭwen zum zweittenn mahel ʃich vermehelt
vnnd alʃo ʃeynn witthŭm ʃthŭll verrŭckt Sien
die clagerin genu(n)gʃam verúrʃacht geweʃenn
aŭch mit grůnt der Rechtenn vmb itzigen
gefŭrdertenn Erphall jrenn ʃwager heintze(n)
zŭbeclagenn • Aber vß ʃwagerlicher frŭntʃthafft
(j[e]doch furbehaltliche jnen jr erbliche gerechtigkeit)
vnterlaßenn • Sitmall aber vfferuenter
heintz geyeŕ • ʃeliger jŭngʃt verruckt(en) jar(e)n
vnnd zeyttenn • die ʃthùlt der natŭr erfollett
zu erzielen und zu bekommen. Agnes hat mit ihrem Ehemann Heintz eheliche Kinder bekommen und zur Welt gebracht, die seien aber vor ihrer Mutter gestorben, und als sie dann selbst nach ihren Kindern und vor ihrem Ehemann von dieser Welt und durch Gottes Macht abberufen und gefordert wurde, so ist doch wahr, dass sie nach ihrem Tod ihre hinterlassene Habe und ihre Güter dem Heintz zugebracht und ihm verschafft hat, besonders das dritte oder Spindelteil an beweglichen und unbeweglichen Gütern, die zum Zeitpunkt ihres Todes vorhanden und vor Augen gewesen sind. Alle hinterlassene Habe und die Güter sind vom nicht durch das Testament abgedecktem Gut vermacht, keinem näheren nachfolgenden Erben als dem Kläger als ihren nächsten Bluterben in der seitlichen Zweiglinie hinterlassen worden. Diesen Erbschaftsanfall, besonders das Eigentum beim Eintritt des Erbschaftsanfalls, und nachmals besonders durch Erhebung dieser Klagen, wollen sie im vollen Bewusstsein und tatkräftig, so weit es sie betrifft, angenommen haben und nehmen es hiermit an.
Obwohl Heintz Geier, ihr Schwager, nach Herkommen, geübter Gewohnheit und Brauch dieses Reichsgerichts, den der Klägerin zustehenden Besitz und dessen Beimessung verwendet hat, um sein Leben hieraus zu bestreiten, bis er das Wittumsrecht erhalten würde, und den Nießbrauch und Fruchtgenuss innehatte, so hatte er doch nach dem Tod seiner ersten Ehefrau Agnes sich zum zweiten Mal vermählt und also seine Wittumsstuhl verändert, worin die Klägerin Grund genug gehabt hätte und auch im Recht gewesen wäre, ihren Schwager Heintz wegen des jetzt geforderten Erbschaftsanfalls zu verklagen, dies jedoch aus schwägerlicher Verwandtschaft vorbehaltlich ihres Erbrechts unterlassen hat. Seitdem aber der verstorbene Heintz Geier, jüngst vergangener Jahre und Zeit, der Natur geschuldet,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 169v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-169v/ (Abgerufen am 17.11.2024)