ʃeligenn gehortt Sie hab Criʃt(m)ann ʃthneydern denn vorge-
dachtenn weyngart etc vnd bierbaŭm nit zŭ erbe verlwen der
ra maß jr jarlichenn daruon zugebenn vj alb die er dan
jn ʃeynn hanʃenn bey ʃeynn • eynn mall oder zwey agnes ʃtuckin
auch alʃo verrechennt / vnd das ʃie vnd ir geʃynn eyn gang zŭ
denn biern habenn ʃōltenn / vnd wan ʃie wolt ʃo ʃolt er ʃie
widerŭmb zum baŭm ghenn laßenn vnd dem weyngartt
wiß aber vom leʃtenn punct nichts dan wie angeʃagt vnd
iʃt denn zugenn hiemit eynn ʃthilʃweyhŭng wie gewo(n)heit
vnd recht vffgelegt • Vnnd nach eroffenu[n]g habenn beyde-
theyll ʃthůp vnd copi(am) vt mor(is)
Jmpoʃitiŭm vt ʃeqŭitůr Anwalt des Ernfeʃtenn peter na-
peter nael gels vonn Dirmʃteynn zŭ handelnn vff die vermeint
Elizabeth von d(e)r ʃthriefft vff montag nach Reminʃtere dieʃʃes lauffend(en) iars
Burdenn vonn wegenn der Edelenn / vnd Tugenthafftigenn frawe(n)
elizabet vonn der bŭrdenn nachgelaßenn wittwe(n) weylent
ʃeyfrid von ʃwalbachs wieder gemeltenn junghern peter
nahelnn gerichtlichs inbracht Bezugt ʃich erʃtliche alles was
darin erfundenn jme vnd ʃeyner party dineʃtliche nit
anzũfechtenn ʃŭnder anzŭneme(n) als er aŭch annimpt vnd
vberig widerfecht er mit gemeyne(n) vnd gewonlichenn jnrede(n)
Vnd ferner vff die vermeint clag • zŭantwŭrtten vnd den
krieg daruff zŭbeŭeʃtigenn sagt er jdoch ime furbehalte(n)
die ongeʃthicklichkeit vnd onzuleʃʃigkeit der ʃelbige aŭch
ʃŭnʃt alle vnd ide ʃeynn noittŭrfftige gegenwere gemelte
angemaiʃte clage abʃthneydenn zugelegner vnd beque(m)mer
ʃtatt vnd zeyt fŭrzůwenden das das jenig ʃo inder ver
meintenn clage furgetragenn vnd erzalt wirt jn maße(n)
vnd geʃtalt wie das erzalt wirtt nit war ʃeȳ das aŭch
vermog angeheffter piett nit geŭrtheylt ʃoll werdenn in
muít vnd meynu(n)g denn kriegk mit neyn zubeŭeʃtigenn vnd
piet demnach durch Eúch Erentueʃtenn vnd deren recht
ʃprŭche zuerkenne(n) erclaͤrenn vnd vßzuʃprechenn das der
Er[n]ueʃte peter nagel der beclagt von der vermeinten fŭr
getragenn clågenn vnd furderŭng zuabʃolŭirn vnd
zuerledigenn mit Erʃtatŭng gerichts coʃtes vnd ʃthades
vnd jntereʃʃe piet vnd nit alleyn wie gebetten ʃunder
aŭch ʃúnʃt jme vnd ʃeiner parthey zŭm formliʃtenn
vnd beʃtendigʃtenn ʃo ime Recht vnd vßgewonheitt dießes
loblichenn gerichts beʃthehenn • konde ʃoll oder mag rechts
wie recht iʃt zuuerhelffenn etc forbehalt noitturfft
daruff hat clagerin ʃthůp
gehört, sie habe Cristman Schneider den betreffenden Weingarten und Birnbaum, nicht als Erbe, sondern mit der Maßgabe verliehen, ihr jährlich sechs Albus dafür zu bezahlen, die der dann in seinem Beisein ein oder zweimal der Agnes Stockin verrechnet habe, und dass sie und ihr Gesinde Zugang zu den Birnen haben sollten. Wen sie es wollte, so sollte er sie wiederum zum Baum und zum Weingarten gehen lassen. Er wisse aber vom letzten Punkt nur das, was er gesagt habe. Den Zeugen wurde hiermit Stillschweigen auferlegt, wie es Gewohnheit und Recht ist. Und nach der Eröffnung haben beide Parteien Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten, wie es Gewohnheit ist.
Es wurde folgender Widerspruch durch den Anwalt des ehrenwerten Peter Nagel von Dirmstein eingelegt, auf die vermeintlichen Schrift zu handeln, die am Montag nach Reminiscere [9. März] des laufenden Jahres für die edle und tugendhafte Frau Elisabeth von der Burden, nachgelassene Witwe des Sifrid von Schwalbach, gegen den erwähnten Jungherrn Peter Nagel gerichtlich eingebracht worden ist. Peter will zunächst alles, was darin steht und ihm und seiner Partei dienlich ist, nicht anzufechten, sondern annehmen, was er auch annimmt. Dem Übrigen widerspricht er mit allgemeiner und gewöhnlicher Einrede und will weiter auf die vermeintliche Klage antworten und den Streit dadurch bestätigen. Er behält sich gedoch die Unrechtmäßigkeit und Unzulässigkeit der Klage vor und mit jeglicher notwendigen Verteidigung die angemaßte Klage abzuschneiden, bei gelegener und zweckdienlicher Zeit, und vorzutragen, dass das, was in der vermeintlichen Klage vorgetragen wurde, in dem Maße und der Gestalt, wie das erzählt wurde, nicht wahr ist, dass auch vermöge angehefteten Antrags nicht geurteilt werden soll, da er willens sei, den Streit mit einem 'Nein' zu bestätigen. Er beantragt demnach, durch euch, die Ehrenwerten, und euren Rechtsspruch zu erkennen, zu erklären und auszusprechen, dass der ehrenwerte Peter Nagel, der Beklagte, von der vermeintlichen vorgetragenen Klage und Forderung freizusprechen und zu entledigen ist, mit Erstattung von Kosten und Schaden sowie Zinsen, und nicht allein wie beantragt, sondern auch sonst ihm und seiner Partei zum förmlichsten und beständigsten, wie es nach Recht und Gewohnheit dieses löblichen Gerichts geschehen könnte oder sollte, zum Recht zu verhelfen usw., unter Vorbehalt der Notdurft.Darauf hat die Klägerin Aufschub erhalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 172, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-172/?L=0&cHash=79594e93fe8229c7ed4336b7f766a88b (Abgerufen am 23.11.2024)