Jtem Iohannes vonn Treiß anwůrtt vff Clalg Smeits carle(n) etc
das er daruff zuantwurtenn vnd denn krieg zŭbeveʃtigen nit
ʃthŭldig vrʃach ʃich erfinde ingerichts bůch das das er ʃich beclagt he
Iohannes von trÿß johannes piʃtoris ʃeliǵ hab im geʃetzt eynn thiß eynn kitthel vnd
Smeits carle • teße • welche zwey itzernante leʃte ʃtŭck nit jn mangell aber
des Thiß des halbenn ʃo weyt rechtliche gehandelt das die ʃache
denn Tiß belannge(n) abgenomen / vnd vertragenn vnd je
wo gedachter carle als teʃtamentari(us) etc an jne weither zu fŭr-
dernn • ʃolt ʃolichs vor beueʃtigŭng des kriegs etc gedann h oder
aber zŭm wenigʃtenn dauonn proteʃtirt habenn • das nit
beʃthehenn piet ʃich dernhalbenn von vermeint(en) clag etc zŭ ab-
ʃoluirn mit ʃampt dem coʃtenn • daruff hat der cleg(er) carle(n) ʃthŭp etc
Gotzen hans Jtem Gotzenn hanns geʃtet werner Coethenn ʃeyner fŭr-
werner choett getragenn clagenn nit bit ʃich dauonn zuabʃolŭirn mit ʃampt
dem coʃtenn Daruff zeŭgt ʃich clager vff beweyʃun(n)g • h(abet) vt mo(ris)
Jtem Ioigʃtenn hanns dŭrch joigʃt ʃcherernn ʃagt wie das
Ioigtenn hanß leonnhartt flŭck jnnamenn vnd als rednerh merteynn
Martein pheffeŕ peffers etc montpar verʃthinemm Gericht fŭrgetragenn vnd
vonn Hanʃenn beclagtenn vor weither beueʃtigŭng des
kriegs begertt denn eydt iŭramentů(m) Calŭmpnie zutrag(en)
anzuhaltenn mit erbitŭng denʃelbígenn auch zŭthŭn vnd
vermittels eydts poʃi(ci)o(n)es vnd articŭlos inhalte ʃiner clage(n) ìn-
zubring(en) vnd nit beʃthehenn vnd als jn neheʃteḿ prodŭct
weither furgetragenn etc verhofft demnach in coʃtenn Erkennt
werdenn • Dargenn Marteynn etc fŭrtragenn laßenn
das ʃich in act(en) erfinde Eynn beyŭrtheyll von eŭch Richt(er) vß
gange(n) Namlich • wollenn die partheyenn formlich etc ʃoliche(n)
nach hot ʃich marteynn Pfeffer bey eynemm advocat(en) erʃatz(en)
seynn clag Sŭma(r)ie jnbracht ʃthriefftliche inbracht dar-
ŭff der beclagt zuantwŭrttenn dage begert etc vnd izŭnt
fŭrdrett das der clager denn eydt vorgeuerde tragenn
ʃolt mit weithernn vnnŭtzenfŭrtragenn sagt mertey(n)
das er ʃich ʃoliches vnd denn eyt zutragenn nach form der
rechtenn nie widerʃetzt wie er dannoch beueʃtigŭng des
kriegs begert mit biett denn beclagtenn vff jnbracht
clag dem krieg zubeueʃtigenn Erbutt ʃich demnach er clager
ʃeynn poʃi(t)io(n)es vnd artikell etc jnbzubringenn etc Darŭff
hot Der beclagt ʃthůp ad p(roximum)
Jtem hans ʃthmal vonn ʃtadeckenn vnd hans bender vo(n)
Meintz ʃagenn ʃie habenn eynn erlangt recht vff vnd be-
hans ʃchmal ʃŭnderliche(n) gephanntt hŭß vnd hoff z vff deynn cleßín
hans bender wollenn die bemelt phandun(n)g verkaŭffenn dermaß wa(n)
dyn cleßing deynn cleßin oder ʃeynn Erbenn díe loßenn volt(en) Das er cleß(en)
die haŭptʃache aŭch beßerŭng bezalenn ʃollen etc •
Johannes von Treis antwortet auf die Klage des Karl Schmied usw., dass er nicht schuldig sei, darauf zu antworten und den Streit zu bestätigen, weil sich im Gerichtsbuch finde, dass er sich beklagt, Johannes Pistoris habe ihm zu Lebzeiten einen Tisch gesetzt, einen Kittel und eine Tasche. An den beiden letztgenannten Stücken bestehe kein Mangel, aber am Tisch. Das ist gerichtlich soweit verhandelt worden, dass man sich über die Angelegenheit des Tisches geeinigt und vertragen hat. Wenn Karl als Testamentarier usw. weitere Forderungen an ihn stellt, hätte er dies vor Bestätigung des Streites usw. getan, zumindest aber dem widersprochen haben sollen. Das ist nicht geschehen. Er beantragt deshalb, ihn von der vermeintlichen Klage usw. freizusprechen, samt den Kosten. Darauf hat Karl Aufschub erhalten.
Hans Gotz gesteht Werner Koeth seine eingebrachte Klage nicht, beantragt, ihn davon freizusprechen samt den Kosten. Darauf beruft sich der Kläger auf die Beweisführung. Er hat [einen Verhandlungstermin] erhalten, wie es Gewohnheit ist.
Hans Jost sagt durch Jost Scherer, dass Leonhard Fluck im Namen und als Redner des Martin Pfeffer usw. als Momber am letzten Gerichtstag vorgetragen und von dem beklagten Hans, vor weiterer Bestätigung des Rechtsstreites, begehrt, den Gefährdeeid auf sich zu nehmen, ihn mit dem Antrag anzuhalten, denselbigen auch zu leisten und mittels des Eides Positionen und Artikel seiner Klage einzubringen. Dies ist nicht geschehen und in der nächsten Beweisschrift weiter vorgetragen usw. worden. Er hofft demnach, dass ihm Kosten zuerkannt werden. Dagegen lässt Martin usw. einwenden, dass sich in der Verhandlung eine Beurteilung findet, die von euch, den Richtern, ausgegangen ist, wollen nämlich die Parteien usw. Demnach hat Martin Pfeffer bei einem Ersatz-Advokaten seine Klage als Ganzes schriftlich eingebracht. Darauf begehrt der Beklagte einen Verhandlungstermin, um darauf zu antworten. Er begehrt und trägt jetzt vor, dass der Kläger den Gefährdeeid leisten sollte mit weiteren unnützen Vorträgen. Martin sagt aus, dass er sich dem und den Eid zu tragen nach Form des Rechtes nicht widersetzt, wie er dann auch Bestätigung des Rechtsstreites begehrt, mit dem Antrag, den Beklagten [anzuhalten], auf eingereichte Klage den Streit zu bestätigen. Der Kläger bietet sich demnach an, seine Positionen und Artikel usw. einzubringen. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Hans Schmal von Stadecken und Hans Bender von Mainz sagen aus, sie haben ein erlangtes Recht und besonders ein gepfändetes Haus und Hof auf Clese Dein. Sie wollen das Pfandgut in der Weise verkaufen, wenn Clese Dein oder seine Erben die lösen wollten, dass Clese die Hauptsache und die Besserung bezahlen soll.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 173, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-173/ (Abgerufen am 30.10.2024)