Act(um) Secŭnda fe(ria) poʃt Inue(nt)io(n)is ʃancte
Crŭcis ʃ(i)u(e) Iŭbilate
wendel vo(n) wy(n) Jtem zwißenn wendeling vonn weinheim als
heim clager eyns vnnd johann von haßmanßhŭʃenn
beclagtenn anderntheylʃ Nach clag antwŭrtt
S(e)n(tent)ia beydertheyll fŭrbringenn / vnd recht ʃatze Erkennt
der ʃthoffenn zŭrecht Das johann von haßmaß-
hŭʃenn (• onangeʃehenn furbrachts vßzŭcks •)
johann vo(n) haß vff clag wendeling antwurttenn ʃoll • verbot
maßhúʃenn wendell •
Jtem Ioiʃt ʃtherer hot ʃtriefftliche zugegen vnd wider
Ioʃt ʃcherer jacob Thome eyngelegt wie nachŭolgt lŭtend
Iacob thome vor euch denn Ernfeʃtenn Schult(heiß) vnd ʃtheffenn
reco(n)ue(nt)io Erʃtheint ʃich in recht joiʃt ʃthereŕ als verclagter
zugegenn vnd wider jacob Thome vnd beʃunde(r)-
liche gegenn ʃeynen inbrachten clagenn proteʃtirt des widderruf(en) vnd
ʃagt de(m)nach er geʃthe jme der zweyer fúrbrachtenn clag(en)
nit in maßenn die fŭrbracht Bit ʃich daŭon
jn optima juris forma zuabʃolŭirn etc ʃaluis Exʃpe(n)ʃ(is)
Dargegenn jacob thome die ʃthŭer betreffenn ʃagt etc Es
ʃey war wie in ʃeiner clagenn verʃtandenn das er
jme die ʃelbige vßfrŭntʃthaffe verlawenn Bit
der halbenn zŭerkennen das er daŭon hant ab-
thŭ vnd raŭmb / auch der gebrŭchs halben ʃich
ʃampt deʃi erlitt(en) coʃtenn vnd ʃthadenn mit ʃeyne(m)
junghern verdrag vnd ʃetz ʃolichs zŭ E(uer) E(hren) erkantnŭß
vnd die xv alb zinß des ʃtales betreffenn sagt
Thome das nit wenig zŭbefremden das Er in
abredenn das jm thome den ʃthall nit lenger
denn eyn Jar vor gedacht(en) zinß gelaŭwenn
jʃt war das joʃt denn ʃelbigenn lenger dan be
nant zeigt jngehapt kan aŭch weither beʃtent
nuße vonn jme joʃt ʃtherer nit dargethann
werdenn der gewaltʃamkeyt ʃich Thome be-
claget vnd verhofft Thome er ʃoll ʃthŭldig ʃey(n)
denn ʃtall zŭ raŭmen ʃich des vber die jnʃitzŭ(n)g
vertrag(en) ʃetzs zurecht darũff hot joʃt ʃthŭp
Verhandelt Montag 4. Mai 1528
Zwischen Wendel von Weinheim als Kläger einerseits und Johan von Assmannshausen, Beklagter, andererseits. Nach Klage, Antwort, beiderseitigem Vorbringen und Urteilsantrag erkennen die Schöffen zu Recht, dass Johan unangesehen des vorgebrachten Auszugs auf die Klage Wendels antworten soll. Das lässt Wendel festhalten.
Jost Scherer hat schriftlich wie folgt Widerspruch gegen Jakob Thomas eingelegt: Vor euch, ehrenwerten Schultheiß und Schöffen erscheint im Gericht Jacob Scherer als Beklagter gegen Jakob Thomas und besonders gegen seine eingebrachten Klagen, behält sich vor, das zu widerrufen und sagt danach, er gestehe ihm die beiden vorgebrachten Klagen nicht in dem Maße, wie sie vorgebracht wurden. Beantragt, ihn davon in der besten Form loszusprechen mit Erstattung der Auslagen.
Dagegen sagt Jakob Thomas die Steuer betreffend, es sei wahr, wie in seiner Klage gemeint, dass er ihm dieselbige aus Freundschaft verliehen habe. Beantragt deshalb zu erkennen, dass er davon Hand abtue und es räume und sich wegen des Gebrauchs samt den erlittenen Kosten und dem Schaden mit seinem Jungherrn verträgt. Er setzt dies zu euer Ehren Erkenntnis. Die 15 Albus Zins, den Stall betreffend, sagt Thomas aus, es sei nicht wenig befremdlich, dass er leugnet, dass ihm Thomas den Stall nicht länger als ein Jahr für den angesprochenen Zins geliehen habe. Es ist wahr, dass Jost ihn länger als die genannte Zeit innegehabt hat, es kann auch eine weitere Verpachtung von Jost Scherer nicht dargelegt werden. Bezüglich der Gewalt, über die sich Thomas beklagt, hofft Thomas, er solle schuldig sein, den Stall zu räumen, sich bezüglich der Einsetzung zu vertragen. Bringt das vor Gericht. Darauf hat Jost Aufschub erhalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 175v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-175v/pagination/18/ (Abgerufen am 30.11.2024)