Jtem Ioiʃt ʃtherer hat ingelegt gegenn Iacob Thome
zŭm widerrecht(en) wie nachuolgt lŭtende Vor eŭch
Ioiʃt ʃcherer denn Ernfeʃt(en) etc Erʃtheint joiʃt scherer in recht
Thome reco(n)ūe(n)tio bringt nachuolgende clag zugegen vnd wider
jacob Thome etc fŭr das genanter jacob thome jn-
namen Criʃtoffell vonn helmʃtatt ʃeynes junghern
die ecker ʃo jne dieʃʃer gemarcken boß vnd
gŭt gelegenn ʃo jme zŭʃtendig dis vnuerʃthinen
jar z(u)m halbenn theyll ʃ wes ʃie an kornn habern
vnd ander frŭchten erdragenn mochtenn vnd be-
ʃŭnderlich die ʃthoffel acker wideruff vmbzuʃtoße(n)
zúr frŭcht erbawenn Ime verlŭwen hab er der
halb ʃeynn eygne acker vnerbaŭwet leygenn laße(n)
domit er dann der abrede vnd beʃtatnŭß nach glaŭb
ge erhalt(en) mocht aŭch gemelt(er) anwalt jne biß vff
verʃchÿn v neheʃt faßtnacht jne ʃolichem won g erhalt(en)
vnd als man zur zeitt habernn vnd ander ʃumer
frŭcht ʃehent jme die beʃtenn ecker jm ʃteynacker
gelegenn vnd jme sall gelegenn so er dan vor-
mals v(m)b ʃeynn Iacob Thome des beclagten jungher(n)
beʃtandennn g vmb welcher acker willenn er die
beʃtenn jm Flor gelegenn die dann er ʃwerliche
erbŭtt den coʃtenn nit ertragenn •) genome(n) • des
er ʃich ʃthadens beclagt zwentzig malter frŭcht
Bit dernhalbenn eŭch Richter den Beclagtenn an
zŭhaltenn jme ʃeynes erlittenn angezeigtenn ʃthades
Erʃtatŭng zŭthŭn welchs er zu Euer ŭmb Rechter-
lichenn erkantnŭß geʃtelt habenn will vorbehalt
dieß clag zŭ mehern mindern Endern vnd corrigern
vnnd ʃunʃt alles zŭthun wir jm von noitt(en) ʃeynn
wirt vnd die recht zulaßenn • Dargegenn Tho-
me ʃagt das jm die acker nit weyther dann vff
vmb eynn Schor zŭm fiertheyl verlaŭwe(n)
vnd geʃtet jme nit das die zweit ʃthor vff ʃoliche
acker geʃehett ʃol werdenn als vom clager gehort etc • ʃeyͦen
jme auch nit weither zŭgeʃagt Bit ʃich der halb(en)
von vermeint(er) clage mit erʃtatŭng des coʃtes le-
dig zŭerk(ennen) • Darŭff hot actor hui(us) dage ad proximu(m)
et copiam •
Jost Scherer hat Widerspruch eingelegt gegen Jakob Thomas. Der Widerspruch lautet wie folgt: Vor euch, den ehrenwerten usw. erscheint Jost Scherer im Gericht, bringt nachfolgende Klage vor gegen Jakob Thomas, dass dieser im Namen des Cristoffel von Helmstat, seines Jungherrn, die Äcker in dieser Gemarkung, mal schlecht und mal gut gelegen, die ihm gehören, ihm letztes Jahr zur Hälfte geliehen hat, was sie an Korn, Hafer und anderen Früchten ertragen können, und besonders die Stoppeläcker wieder umzupflügen und zur Frucht anzulegen. Deshalb habe er seine eigenen Äcker unbebaut liegenlassen, womit er glaubt, die Absprache und Verpachtung erhalten zu haben. Der Anwalt soll ihn bis kommende Fastnacht in solcher Gewohnheit erhalten. Da man zurzeit Hafer und andere Sommerfrucht säht, seine besten Äcker im Steinacker und im Sale liegen, die er vormals von dem Jungherrn des beklagten Jakob Thomas gepachtet hat, um dieser Acker willen er dann die guten im Flor gelegenen Äcker mühsam bebaut hat, diese die Kosten nicht ertragen usw. Deshalb beklagt er sich über einen Schaden von 20 Malter Frucht. Er beantragt deshalb bei euch Richtern, den Beklagten anzuhalten, ihm seinen erlittenen und angezeigten Schaden zu erstatten, welches er zu eurer richterlichen Erkenntnis vorgebracht haben will, unter dem Vorbehalt, diese Klage zu mehren, zu mindern, zu ändern und korrigieren und sonst alles zu tun, was ihm notwendig sein wird und das Recht gehen zulassen. Dagegen sagt Thomas, dass ihm die Äcker nur für eine Schur zum Viertel verliehen worden sind und der Kläger ihm nicht weiter zugesteht, dass eine zweite Schur auf diesen Äckern gesäht werden soll, wie dies vom Kläger gehört wurde usw. Es seien ihm auch keine weiteren zugesagt worden. Er beantragt deshalb, ihn von der vermeintlichen Klage mit Erstattung der Kosten ledig zu erkennen. Darauf hat der Kläger in dieser Sache eine Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 176, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-176/ (Abgerufen am 01.11.2024)