Jtem Die ʃache zwíßenn hans peffernn
momp(a)r vnd Emels Thonges etc ʃampt ʃey(n)
gelengt zŭgewanthenn vff bedrag der nŭn ß
halb(en) iʃt gelenngt ad proximu(m)
Jtem Geehetzenn hans Erkennt ʃich mit werner
Coͤthenn vmb coʃtenn auch haŭpt ʃagh jn-
Erkennt halt der clagenn Ine neheʃt xiiij tagen zŭůer
Gewalts halbe(n) tragenn vorbehalt der oberkeytt der gewalt
proteʃtirt •
4 clag Jtem Ioʃt scher(er) • 4 clag vff die kneyben aŭw
vt prima
Jtem vff iůngʃte gezũgenn ʃo jacob thome
Iacob thome gegenn vnd wider Criʃtman ʃthneidern beclagt(en)
Criʃtman jn recht furbracht ʃagt Thome clager wo an-
Schneideŕ geʃehenn der ʃelbigenn beyde ackerhanʃen vnd
hanʃenn von hexheíms der zŭgenn ʃage Erfint
ʃich clarliche daß ʃie eynnhellig vnd gleich
formigk geʃagt der ʃtreyttig weyngartt vnd
bierbaŭm Criʃtman ʃthneider verlaŭwenn
beʃtheidenntlich daruon iarliche zŭgebenn vi alb
vnd die biernn zŭm halbentheyll • So lange
agnes ʃtuͤckin vnd ir Erbenn jme ʃoliches ver
gŭnʃtenn wŭrdenn / wie dann weither darìn
vermoge ʃeiner inbrachtenn clagenn meldu(n)ge
beʃthehenn verhofft demnach thome ʃeyn clage
zemliche beweiʃt vnd daß criʃtmand von
dem offtgedachtenn ʃtreyttigenn wingartt(en)
vnd bierbaŭm ahanndt abzŭthŭn jme de(n)
anʃtat ʃeines haŭbtʃachers zuzŭʃtellenn vnd
volgenn laßenn mit bekaŕ coʃtenn intereʃʃe
vnd ʃthadenn in recht ʃthuldig ʃey • Bit ʃolichs
alʃo zŭerkennen ʃetzs zŭrecht • Darŭff
Criʃtmand etc der Beclagt ʃthriefftliche
Das Verfahren zwischen Hans Pfeffer, Momber, und Thonges Emel usw. samt seinen Verwandten wegen des Vergleichs der neun Schilling ist zum nächsten Gerichtstag aufgeschoben worden.
Hans Gotz erkennt an, sich mit Werner Koeth wegen der Kosten und des Hauptanspruchs gemäß der Klage in den nächsten 14 Tagen zu vertragen, vorbehaltlich der Gewalt der Obrigkeit.
Jost Scherer erhebt gemäß der ersten seine vierte Klage wegen der Kneiben Aue.
Auf jüngste Zeugenaussagen, die Jakob Thomas gegen den beklagten Cristman Schneider im Gericht vorgebracht hat, sagt Thomas als Kläger, wenn die Zeugenaussage der beiden Hans Acker und Hans von Hexheim betrachtet wird, stellt sich klar heraus, dass sie einhellig und gleichförmig ausgesagt haben, dass der strittige Weingarten und der Birnbaum Cristman Schneider dergestalt verliehen wurde, davon jährlich sechs Albus und die Hälfte der Birnen zu geben, so lange Agnes Stockin und ihre Erben ihm solches vergönnen würden. Wie dann weiter darin gemäß seinen eingereichten Klagen Meldung geschehen ist, hofft demnach Thomas, seine Klage geziemend bewiesen zu haben und dass Cristman von dem strittigen Weingarten und Birnbaum die Hände lasse, und schuldig sei, ihm das anstelle seines Hauptsachers zuzustellen und zukommen zu lassen, mit Erstattung der Kosten, des Zinses und des Schadens im Gericht. Er beantragt, das also anzuerkennen. Bringt das vor Gericht. Darauf legt Cristman, der Beklagte, einen schriftlichen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 176v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-176v/pagination/3/ (Abgerufen am 29.11.2024)