Ingelegt wie nachŭolgt lŭtende(n) alʃo zŭ Excipiern
vnnd jnrede zŭthŭn / wider etliche v(er)meinte
gezŭgenn / vnd derʃelbigenn kůndeʃage von
wegenn Iacob thome montpar etc vermeinliche
verhortt bezŭgt Criʃtmand der Beclagt jn ʃoliche
Examenn nit weithers zŭgehellenn dan er vo(n)
Rechts wegenn ʃthŭldig / was aŭch in vermeinter
kŭndeʃage dem prodŭcenten fruchtbarliche vnd
vnd dem beclagtenn ʃthetliche ʃeynn mocht / das
wil er mit allen gemeinen inreden vnd Ex
cepcionn abgeleint habenn vnnd ʃagt demnach
das die vermeinte zŭgenn ʃeyenn dineŕ ge-
weʃt jungf(rau) agnes ʃtůckin / vnd izunt jungk(er)
Criʃtoffeln vonn helmʃtats vnd jr kundeʃthafft
gebenn von hornnʃagenn Solichs beŭell er dem
Richter zŭermeßenn dan onezweiffell / wo
agnes ʃtŭckin ʃelige eynigk fŭrderŭnge gegen
Criʃtmand gehabt hett ʃoliche bey Jr ŭm lebenn
angezeigtt vnd in ʃthriefften hinder jr verlaßen
das ʃich dan nit erfint Darumb biet der be-
clagt Enenn ʃeiner Inhaltenn excepcion ʃthriefft(en)
vnnd verantwurtt bey angezeigtenn felde vnd
anders etc verleybenn zulaßenn jne von vermeinter
clage mit vffgegangen coʃtes vnnd ʃthadenns
zuabʃolŭirn / vnd zŭerledigenn ʃetzs zŭrecht
Dargegenn ʃagt Thome etc gemeyn jnrede
bit wie for gebettenn iʃt zuerkenn vnd hiemitt
auch zurecht geʃetzt Dinʃtags exaŭdj hatt
Criʃtmann ʃeynn verhandelunge vnd acta etc
repetirtt vnd beym beʃthehen beʃtluß aŭch
ad ʃocios fact(um) beruwe(n) laßenn̄
Widerspruch ein, der wie folgt lautet: Um dem zu widersprechen und eine Einrede zu leisten gegen etliche vermeintliche Zeugen und deren Aussagen wegen Jakob Thomas, Momber usw., sind diese vermeintlichen Zeugen verhört worden. Cristman, der Beklagte, bezeugt, er möchte diesen Verhören nur insoweit zustimmen, als er von Rechts wegen schuldig ist. Was auch in vermeintlicher Zeugenaussage für die zeugenführende Partei fruchtbar und dem Beklagten schädlich sein möchte, das will er mit allgemeiner Einrede und Widerspruch abgelehnt haben. Er sagt demnach, dass die vermeintlichen Zeugen Diener der Jungfrau Agnes Stockin gewesen seien und jetzt solche des Jungherrn Cristoffel von Helmstat sind. Sie machen ihre Aussagen vom Hörensagen. Das stellt er dem Ermessen des Richters anheim. Es sei unzweifehaft, wenn Agnes Stockin zu Lebzeiten Forderungen gegen Cristman gehabt hätte, hätte sie das zu Lebzeiten angezeigt und schriftlich hinterlassen, was sich nicht herausstellt. Darum beantragt der Beklagte, sie gemäß seiner Entlastungsschriften und Rechtfertigungen bei dem besagten Feld und anderem usw. verbleiben zu lassen und ihn von der vermeintlichen Klage mit den darauf gegangenen Kosten und Schaden freizusprechen. Bringt das vor Gericht. Dagegen trägt Thomas eine allgemeine Einrede vor, beantragt zu erkennen, wie es zuvor beantragt wurde, und bringt das hiermit auch vor Gericht. Dienstag [nach] Exaudi [26. Mai 1528] hat Cristman seine Verhandlung und Handlungen etc. wiederholt und es beim geschehenen Beschluss auch beruhen lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 177, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-177/pagination/3/?L=0&cHash=2cbf3fb60d9ba286a3651a72861f74c0 (Abgerufen am 24.10.2024)