ʃthadenn daruff Formliche vnd wie recht
antwurtt zugebenn mit recht anzuhaltenn
Dargegenn ʃagt der beclagt er hab Ejne ge(n)ug
ʃam geantwŭrtt vnd ʃtaltenn beyde partheye(n)
ad ʃocios f(a)ct(um) dis zurecht
Vor eŭch denn Erentueʃtenn etc Erʃtheint
Carle ʃthmeit anwalt vnd montpar • Frauw
elizabet von der bŭrdenn / vnnd ʃagt er hett
Peter nael vor erʃthine(n) zeittenn vnd gericht eyn formliche
I Elizabet(en) rechtmeßigk vnd inrecht gegrunthe clage zù-
gegenn etc dem Erŭeʃten peter naell etc in recht
fŭrbracht darŭff er oder philips ʃthumacher
ʃeynn anwalt noch nit genugʃam geant-
wŭrtt Bit der halbenn jne oder ʃeynn anwalt
daruff formlich antwŭrtt zŭgebenn anzŭ
haltenn oder jne vngehorʃam zŭerkennen
ʃetzs zŭrecht mit ʃampt dem coʃtenn darŭff
hot anwalt dage ad p(roximu)m
Carle ʃmeitt Jtem Carle Smeit Spricht zů philips ʃthuch-
philips ʃchūmachr machernn vor bŭrgʃthafft wegenn philipʃen
ʃeynns ʃons vnd ʃagt wie das er g[e]nanten
philipʃenn ʃein ʃonn neheʃt weynnacht(en) er-
ʃthienn mit wißenn ʃeyn philipʃen beclagtem
gedintzt vor vi gld jme eyn jar zŭgebenn jne
aŭch alʃo denn winter vff funff oder ʃechs
wochenn in dinʃt gehabt vnd als es komen
zŭr ʃomerzeytt ʃo er jme nŭtzlich ʃeyn ʃolt(en)
jʃt er jme ʃunder eyniche Rechte vrʃachenn
vß dem dinʃt gangenn vnd vff ʃeyn lon ey(n)
guldenn entphangen gehabt Bit der halbe(n)
denn Beclagtenn vmb bŭrʃthafft wegenn
ʃeyn ʃthadenn des halbenn erlittenn den er ʃetzts
vff iij gld zŭerʃtatenn anzuhaltenn
Schaden, darauf förmlich und wie Recht ist Antwort zu geben. Dagegen sagt der Beklagte, er habe ihm ausreichend geantwortet. Beide Parteien bringen das vor Gericht.
Vor euch, den ehrenwerten usw., erscheint Karl Schmied, Anwalt und Momber der Frau Elisabeth von der Burden, und sagt aus, er hätte in vergangenen Zeiten und am vergangenen Gerichtstag eine formgerechte, rechtmäßige und rechtlich begründete Klage gegen den ehrenwerten Peter Nagel im Gericht vorgebracht. Darauf haben er und Philip Schuhmacher, sein Anwalt, noch nicht ausreichend geantwortet. Er beantragt deshalb, dass er oder sein Anwalt darauf eine formgerechte Antwort geben und sich gehorsam erweisen. Bringt das vor Gericht samt den Kosten. Darauf hat der Anwalt einen Verhandlungstermin beim nächsten Gerichtstag erhalten.
Karl Schmied fordert von Philip Schuhmacher Bürgschaft für seinen, Philips, Sohn und sagt aus, dass er dem Sohn letzte Weihnachten mit Wissen des Beklagten, für sechs Gulden ein Jahr gedient habe, er ihn also auch im Winter fünf oder sechs Wochen in Dienst gehabt hat: Als die Sommerzeit gekommen ist, ist er, weil es für ihn vorteilhaft erschien, ohne jede rechten Grund aus dem Dienst gegangen, da hatte er als Lohn einen Gulden empfangen. Er beantragt deshalb, den Beklagten wegen der Bürgschaft anzuhalten und ihm seinen deshalb erlittenen Schaden, den er auf drei Gulden ansetzt, zu erstatten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 178, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-178/pagination/29/ (Abgerufen am 02.11.2024)