Jngelnheim vnd ʃeiner mit kriegsŭerwanten
wider abgemeltenn Ioigʃten hanʃenn / vnd ʃeyne(m)
anhangk vor eŭch denn Erŭeʃten ʃthulteis vnd
ʃthoffenn des heiligenn reichs gericht zŭ itzt
gedacht nidern Jngelnheim vermeinliche
jnbracht / zuhandeln darwider inrede zŭthŭn
bezeŭgt ʃich offentliche / weß darin erfŭnde(n)
wirtt jme vnd ʃeinen partheynn dintliche
vnnd erʃthießliche / daßelbig nit anezŭfecht(en)
ʃŭnder anzũne(m)en als er auch dergeʃtalt in
dißenn ʃeinen ʃthriefften anni(m)et vnd
wider daß vberigk ʃo jme vnd ʃeinen par-
theyenn zŭwider vnd nachteyll reichet vnd
vßgelegt mag werdenn widerfecht er mit
gewonlichenn vnd gemeynen jnreden vnd
gegenw(e)hr Erbuet vnd bezuͦegt auch
ʃich hiemit offentliche jn vnd anʃthat der
der obgmelten b[e]clagtenn wes die ver-
vermeinte clager genŭgʃam darthŭn vnd
beybringen kŭnden / das ʃie die beclagten
jnhabenn / beʃitzenn / vnd gehorigk ʃey in die
Erbʃthafft weylent Agneʃen drapin etc //
das ʃie ʃolichs jnen den clagernn fŭr alle(n)
dingen vnd ingangk des kriegks one alle
Rechtuertigŭng weigerŭngk / vnd oncoʃtenn
volgenn wellenn laßenn • Doch daß die
vermeinte clageŕ zŭŭor jne den beclagten
caŭcion vnd verʃicherũng dŭen ʃie die beclagt(en)
der halb(en) gegenn andern aŭch zu gedachtem
Erbphall gerechtigkeit vermein zũhabenn
ʃthadloß zũhaltenn • Welches erpietens
aŭch alle andere noittŭrfftige gegenwerd
ingelheim und seiner Mitstreiter gegen Hans Jost und seine Familie, vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts Nieder-Ingelheim, vermeintlich eingebracht wurde, zu handeln und dagegen Einrede zu leisten, bezeugt sich der Momber öffentlich, er wolle das, was sich darin finden wird, das ihm und seiner Partei dienlich und ersprießlich ist, nicht anfechten, sondern annehmen, was er auch dergestalt in diesen seinen Schriften annimmt. Gegen das übrige, das ihm und seiner Partei zum Nachteil gereicht und so ausgelegt werden kann, legt er gewöhnliche und allgemeine Einrede und Gegenwehr ein, bietet und bezeigt sich auch hiermit öffentlich in und anstatt der oben genannten Beklagten. Was die vermeintlichen Kläger genügsam dartun und beweisen können, was die Beklagten in der Erbschaft der Agnes Drappin innehaben, besitzen und ihnen zugehörig sei, das wollen sie den Klägern vor allen Dingen und zu Beginn des Streites ohne jede Verhandlung, Weigerung und Unkosten zukommen lassen. Doch sollen die vermeintlichen Kläger zuvor den Beklagten, Kaution und Sicherheit leisten und für das schadlos halten, woran die Beklagten, gegen andere und auch zu gedachtem Erbschaftsanfall, vermeinen, Gerechtigkeit zu haben. Diesen Antrag, auch alle andere notwendige Verteidigung
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 179, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-179/pagination/27/?L=0&cHash=4bb4dab48b4f355159ef7e199a2a91e4 (Abgerufen am 31.10.2024)