anegefallenn Der beclagt in beyʃitz hab zŭ
gebraŭchenn dann war das alle vnnd ide
erbliche gerechtigkeitt nach abʃterbenn anthis
henchin der clager vatter vff ʃie als neheʃt(en)
erbenn geŭallenn vnd jr mutter ʃelige
darin nit weither gehabt vdie nießůnge vnd
beyʃietz jrs lebenns zŭende vnd vff denn
dag irs abʃterbenns habenn ʃich die kinder
vnd clageŕ durch jrenn anwalt als bilch
der ʃelbigenn gerechtigkeitt vnnd erphals
als bilch jrs vatters vntherzogenn vnnd
geʃthenn dem beclagtenn keyns gewalts
ʃunder weß ʃie vnthernomen habenn ʃie
mit recht gethann Bit der halb(en) anwalt
mit rechzŭerkennenn daß der beclagtt
Eynn Jnventariŭm vffzurichtenn vnd
vonn bemeltenn gŭettern hant abzŭthůn
damit ʃie zu jrer Erblichenn gerechtigk(eit)
komenn vnd dißer Rechtŭertigŭng ent
habenn werdenn etc Dargegenn jŭntru(m)
der beclagt ʃagt Es ʃey gebruchlichs des
Rechtenn das das leʃt leben die farenthab
zugebrŭchenn hab Nŭn iʃt war daß
henchin grett der clager mūtter vatter zŭůor gret(en)
ʃeyner huʃf(rau) der clager mutter geʃtorbenn
Jʃt der beʃes vff ʃie geŭallenn auch in
der hienlichs bereddenn zwißenn jme vnd
der clager mŭtter beʃthehenn keyn vßzŭgk
deßelbigenn gethann v(er)hoff der halbe(n)
wie vorbegertt in recht zŭerkennenn
Dargegenn ʃagt Anwalt das er nit geʃthe
das die farenthab ʃo der clager vatter ver-
laßenn vff die mŭtter zŭ erblich(e)r gerecht-
als Erbe zugefallen sind und der Beklagte in Besitz hat, zu gebrauchen, denn es sei wahr, dass alle und jede erbliche Gerechtigkeit nach dem Tod des Henchin Anthes, Vater der Kläger, auf sie als nächste Erben gefallen sei und ihre verstorbene Mutter darin nichts weiter als die Nießnutzung und den Besitz bis zu ihrem Tod innegehabt habe. Am Tag ihres Todes haben sich die Kinder und Kläger durch ihren Anwalt rechtmäßig dieser Gerechtigkeit und des Erbschaftsanfalls ihres Vaters bemächtigt. Sie gestehen dem Beklagten keine gewaltsame Tat zu, sondern das, was sie sich genommen haben, haben sie rechtmäßig getan. Der Anwalt beantragt deshalb, gerichtlich anzuerkennen, dass der Beklagte ein Inventar aufzurichten hat und von den angesprochenen Gütern die Hände lassen möge, damit sie zu ihrer Erbegerechtigkeit gelangen und dieses Prozesses enthoben werden. Dagegen sagt der beklagte Gunthrum aus, es sei rechtsgebräuchlich, dass der Überlebende die fahrende Habe gebrauchen dürfe. Nun ist wahr, dass Henchin, der Vater der Kläger, vor seiner Ehefrau Grethe gestorben sei. Damit ist der Besitz auf sie gefallen. Auch in der Eheabsprache zwischen ihm und der Mutter der Kläger sei das geschehen, dagegen sei kein Auszug erfolgt. Er hofft deshalb, das, wie zuvor begehrt, gerichtlich anzuerkennen. Dagegen sagt der Anwalt, dass er nicht zugestehe, dass die fahrende Habe, die Henchin hinterlassen hat, auf die Mutter zu erblicher Gerecht-
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 180v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-180v/pagination/23/ (Abgerufen am 30.11.2024)