tigkeytt verůallenn vnn Nit in vbŭng vnd
gebruch der Rechtenn wo aber der beclagt vff
eynenn gebrauch ging dermaßenn wie gehalt(en)
wo zwey ehelŭde bey einnander jne ʃthannt
der ehe wone(n) etc ʃeynn alleguetter der farennthalbe
nach abʃterbenn antheis henchis zŭm ʃwertheyll vffs
ʃeynn kindeŕ geuallenn vnnd das drittheyll
vff jr mutter ʃelig jn ʃolichetheyll wie itzt gehortt
ʃie clager mitt ʃampt denn leygende gŭetter in
zeytt jrs lebenns nit getragenn vnnd das dritt(en)
iztgemelt nach abʃterbenn jrer mũtter vff ʃie die
clager verfallenn jn welchenn dann jŭntthru(m)
nit meher anzeigenn mocht denn den gebrŭch
vnnd beʃeß jrs lebenns zŭennde dermaßenn das
Er ʃoliche guetther zu jnůentirn vnnd jne
gewonlichem bauw zŭhaltenn ʃthuldig aber
Dwyl aber der beclagt ʃich der forma deß Recht(en)
nit gehaltenn vnnd noch Bit montpaŕ
mit recht zŭerkenne(n) das ʃoliche gŭetter
hinder euch richter gelecht domit die clager
nit mit dem jrem gekrigk wordenn ʃetzt
zŭrecht Dargegenn begertt der beclagt
ʃthup vnnd copy v(er)hofft wo die gŭetter zŭ
gemeiner hannt geʃtelt wil er jm lutt ʃey(n)
beger zŭlaßenn wo nit wil er drŭmb loß(en)
beʃthenn was recht Dargegenn verhofft der
ad ʃocios v(er)tag(en) Beclagt wie ob amb(o) zurecht geʃtelt
Jtem h[e]r jacob drap probʃt jm ʃall Ingelnheim macht
mompar Dietheŕ demer von ʃalmonʃter Eme vnd
vnnd ʃeinem gotz hŭß jn zŭgewinne(n) vnd Ine zŭ-
Mompaŕ brengenn ʃoliche vnderphanntt vnd des vßtanntt
ʃo vonn Bellhenn Burger zŭ winthernheim gemelt(en)
jm probʃt / dornʃtags nach Egidij anno etc xiiijo
Rechtliche ernent / vnd bekennt zu winthernheim etc
keit gefallen ist, das entspricht nicht der Ausübung und dem Gebrauch des Rechtes. Wenn aber der Beklagte auf einen Gebrauch abzielt, so wie es gehalten wurde, und wenn zwei Eheleute beieinander im Ehestand wohnen usw. seien alle Güter der fahrenden Habe nach dem Tod des Henchin Anthes als Schwertteil auf seine Kinder gefallen und ein Drittel auf ihre verstorbene Mutter. Diesen Teil haben die Kläger, wie jetzt gehört, samt den liegenden Gütern zu Lebzeiten der Mutter nicht getragen. Das Drittel ist nach dem Tod ihrer Mutter auf die Kläger gefallen, in welchem dann Gunthrum nicht mehr anzeigen kann als den Gebrauch und den Besitz bei ihrem Lebensende, dergestalt, dass er schuldig sei, diese Güter zu inventarisieren und in gewöhnlichem Bau zu halten. Weil aber der Beklagte sich nicht an die Rechtsnorm gehalten hat und der Momber noch beantragt, gerichtlich zu erkennen, dass diese Güter bei euch Richtern hinterlegt werden, damit die Kläger nicht mit ihrem Besitz beklagt werden, bringt er das vor Gericht. Dagegen begehrt der Beklagte Aufschub und Kopie der Verhandlung, hofft, wenn die Güter zu allgemeiner Hand gestellt werden, will er ihm das gemäß seinem Begehr zulassen, wenn nicht, will er deshalb geschehen lassen, was Recht ist. Dagegen hofft der Beklagte wie oben. Beide bringen das vor Gericht.
Herr Jacob Drapp, Propst im Saal zu Ingelheim, macht Diether Demer von Salmünster zum Momber, ihm und seinem Gotteshaus solche Unterpfänder und solchen Ausstand einzugewinnen und einzubringen, die von Henne Bell, Bürger zu Winternheim ihm, dem Propst, am Donnerstag nach Egidii [7. September] [15]14 gerichtlich in Winternheim zuerkannt wurden usw.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 181, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-181/pagination/29/ (Abgerufen am 30.11.2024)