Hu(n)gernn dal(matien) croa(tien) etc ʃeiner maieʃtat reiche der ro
mißenn ime neŭntenn vnd der andernn aller im 13 iaŕ
ʃeynn vor mir vnd(en)beʃtrieben notarien vnd der nachbenante(n)
glaubirdigen zŭgenn gegenwirtigkeit perʃonliche erʃthin
die wirdig vnd furneme(n) hernn Johann balz pharher zŭ
Sanct niclaŭs in ʃtega bey ʃanct Albann vßerhalb meintz
gelegenn vnd hans rudwig wirt zŭm roß zŭc meintz teʃta
mentarie(n) vnd truenhalter weylennt her peter kneybenn vi-
carien des Z thŭm Stieffs zu meintz in zeit ʃeines lebens geweʃt
vnd habenn jn der aller beʃtenn forma / maß weyß vnd ge
ʃtalt wie das vonn recht oder gewonheit thun ʃolten vnd mecht(en)
zu rechtem vnd warem anwalt momp(ar) vnd procurator
gemacht vnd geʃatzt den Erʃamen ioʃt ʃtherern jme ʃall zŭ
nidernn ingelnheim alleynn vnd in ʃunderheit jn ʃeinenn
abweʃenn als ob er zugegenn geʃtanden wer von jrent weg(en)
vnd r jn jrem namenn fur den ʃtrengen vnd er[n]ŭeʃtenn
hern vnd junghern(n) schulteis vnd ʃthoffenn des haílige(n)
reichs gerichts zu nídernn Ingelnheim zu erʃtheinen ʃie
vnd jr gerechtigkeít ʃo ʃie als teʃtamentarien gemelts
hern(n) peters kneybenn zũ dem drittentheyll der aŭwe(n)
ʃo etwan hern peter kneybenn geweʃt in jngelnheimer ge
marckenn gelegenn haben gege(n) vnd wider wolff bre(n)t(en)
zŭ frankfŭrtt zuuerghen zŭverʃthen zu beʃthutzen vnd
zubeʃthirmen vnd ʃoliche ʃach zŭŭolfŭrenn / fŭr ge
uerde vnd eyn iglichenn anderzemlichen eydt jn jr
der gewal[t] geber ʃelen zuʃwere(n) poʃicion vnd artickell
zŭŭbergebenn vnd ʃo vom widertheyll vber gebenn werd(en)
zuwiderfecht(en) zu Replicirn tripliciern vnd wo von not(en)
ʃeynn wirtt qŭadrŭpliciern vm jr der gewalt geber
ʃelen zu ʃwerenn jr poʃicion vnd Artickell vnd ʃunʃt ander
fŭrbri(n)ges uermittels dem eyde zuubergebenn vnd vff
des gegentheylls poʃicion vnd Artickell v(er)mittels gleich
formmiß eydts zuantwŭrtten clag gegen clag ant-
wurtt rede widerede nachrede vnd alle a(n)der fŭrbri(n)g(en)
zuthŭn vnd zuhoren zeugnuß kuntʃthafft vnd vrkun(n)de
zufuren vnd beyzuleg(en) rechtʃetz vnd beʃtluß der ʃachen
zuthŭn bey vnd ende vrteyll vnd ʃpruch zŭ horenn
dauon vnd eyner idenn ander beʃweren zu appelliren
apoʃtol zu biet(en) vnd ʃoliche appellacion ʃach zuuolfure(n)
coʃtenn ʃthaden vnd jntereʃʃe zuʃthetzenn zŭpiett(en)
vnd zubegernn daruber ʃo noitt ʃeynn wurde zŭ ʃwer(en)
Auch andern mehe Anwalt ane ʃeyn ʃtat zu ʃubʃtŭirn
Ungarn, Dalmatien, Kroatien usw. seiner Majestät des römischen Reiches im neunten und der anderen aller im 13. Jahr, sind vor mir, dem unterzeichnenden Notar und der nachgenannten glaubwürdigen Zeugen, gegenwärtig persönlich erschienen, die würdigen und vornehmen Herren Johann Baltz, Pfarrer zu St. Nicolaus auf der Steig bei St. Alban außerhalb Mainz, und Hans Rudig, der Wirt des Gasthauses Zum Roß zu Mainz, Testamentarier und Treuhänder des Peter Kneib, zu Lebzeiten Vikar des Domstiftes zu Mainz, und haben in der allerbesten Form, Maß, Weise und Gestalt, wie sie das von Recht oder Gewohnheit wegen tun sollten und möchten, zu rechtem und wahrem Anwalt, Momber und Prokuratoren gemacht und gesetzt den ehrsamen Jost Scherer im Sale zu Nieder-Ingelheim, allein und vor allem in ihrer Abwesenheit, so, als ob sie anwesend seien, für sie und in ihrem Namen vor den strengen und ehrenwerten Herren und Jungherren, Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim zu erscheinen, sie und ihre Gerechtigkeit, die sie als Testamentarier des Peter Kneib bezüglich des Drittels der Aue, die einst Peter Kneib gewesen, in der Ingelheimer Gemarkung gelegen, haben, gegen Wolf Bronner zu Frankfurt zu vertreten, zu verteidigen, zu beschützen und zu beschirmen und solche Sachen auszuführen, den Gefährdeeid und einen jeglichen anderen geziemenden Eid in ihren Sinn als Vollmachtgeber zu schwören, Positionen und Artikel zu übergeben und wenn solche von der Gegenpartei übergeben werden, anzufechten, zum zweiten und dritten Mal zu antworten und wenn es notwendig sein wird auch zum vierten Mal, um bei den Seelen der Gewaltgeber zu schwören, ihre Positionen und Artikel und anderes Vorbringen mittels des Eides zu übergeben und auf die Positionen und Artikel der Gegenpartei mittels der selben Eide zu antworten, Klage, Gegenklage, Antwort, Rede, Widerrede, Nachrede und jegliches andere Vorbringen zu führen und anzuhören, Beweise, Zeugenaussagen und Urkunden zu führen und beizulegen, Urteilsanträge und Beschlüsse in dem Verfahren zu tun, beim und zum Schluss des Urteilsspruchs zu hören, dagegen und gegen jede andere Beschwerung zu appellieren, Apostel anzubieten und diese Appellationsachen auszuführen, Kosten, Schaden und Zinsen zu schätzen, zu beantragen und zu begehren, darüber, wenn es notwendig wird, zu schwören und auch weitere Rechtsbeistände an ihrer Statt zu setzen,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 182v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-182v/ (Abgerufen am 30.10.2024)