denn gewalt wider vonn ine anzůne(m)en / vnd ʃunʃt alles
vnnd idem das zuthun vnd zuhandeln vnd fŭrzuwe(n)d(en)
das ingemelter ʃachenn oder in jren angheng(en) vnd v(m)b
ʃtendenn noit ʃeynn wŭrde vnd ʃie ʃelbʃt thun ʃolten vnd
mochtenn ʃo ʃie zugeg(en) wern vnd ob der gemelt jr amwalt
vnd mompar / meh(e)r vndweithers gewalts hirin noit-
tŭrfftig wer den ʃelbenn ʃo vollig vnd weitt der ʃeinʃolt
wollen ʃie jme auch gegebenn haben Fŭrter ʃo habenn
die gemelte geber vnd eyn yder inʃůnder in meyn des vnde[n]
geʃtriebenn notarienn hannt als einer offen p(er)ʃon bey true(n)
an eydts ʃtat gelegt vnd verʃprochenn veʃt vnd ʃtett zuhalt(en)
weß durch denn obgedacht(en) jrem Anwalt oder mo(m)p(ar) vnd
machter oder die jhenen ʃo dar tzů ʃubʃtitŭirt wurden
hirin fŭrgenomen gehandelt vnd gethan wúrde zugew(i)n
zuverlŭʃt vnd zualle(n) recht(en) die ʃelbigen des ʃthadloß zŭ
haltenn vnd von der Burden des genu(n)gk thŭn zuentheben
des rechtenn vßzŭwarten vnd was zugeurteylt wirtt zŭ-
neigenug(en) bey verbíndung vnduerplichtŭnge aller jrer
gŭter leygende vnd farende on alle geuerde • vber ʃolichs
alles vnd iglichs habenn die obgemelte(n) gewaltgeber vo(n) mir
vndenn beʃthriebenn m notarien begert ine de eins oder neb(e)n
ʃo vil noitt ʃeynn wŭrde(n) offenn jnʃtrŭment zŭmache(n)
vnd zŭubergebenn • Geʃthehenn zŭ meintz zũm nirʃthein
jm jar dag no monatt jndicion vnd regerŭnge wie
obgeʃthriebenn ʃtet jn beyʃein der wirdig vnd erʃame(n)
hernn thílman kreitz canonick(en) l zu ʃanct peter vßer-
halb meintz vnd johann dietheriche weidman cle
rickenn meintzer biʃtʃtŭmbs als zŭgen hirzu erfortert
vnd erbettenn vnnd dweyll ich petrus fabri vo(n)
katzenn ilmbogenn Trierer bißtŭmbs babʃtlicher vnd
keyʃerlicheŕ gewalt vnd des hailigen ʃthults zu Meintz
geʃworne(r) Notarienn vnd ʃthreiber bey der obgemelt(en) ge
waltgebŭnge auch ʃŭnʃt iglichenn ander obgeʃtriebe(n)
dingen mit ʃampt den benanten zũgen ʃelbʃt ʃelbʃt
p(er)ʃonlich zugegenn geweʃt die alʃo beʃthehenn geʃehenn
vnd gehortt hirumb ʃo hab ich diß genwirtig jnʃtru-
menntt mit eyns andern hanntt vß meine(n) beuel
getruliche geʃthrieben gemacht vntherʃthriebenn Ereffnet
vnd jn diße offen form bracht darzȗ mit meine(n) ge
wonlichenn namen vn[d] zeichen bezeichnett zu glaube(n)
vnd gezeugnuß aller obgeʃthriben dinge erfurdert vn(d) geb(e)n
Erbett(en)
ihnen die Vollmacht wieder zu entziehen und sonst allem und jedem das zu tun und zu handeln und vorzubringen, was in angesprochenen Dingen oder in ihren Anfängen und Umständen notwendig sein würde und sie selbst tun sollten und möchten, wenn sie anwesend wären. Wenn ihr Anwalt und Momber mehr oder weitere Vollmacht hierin bedürfe, die wollen sie, so groß und weitreichend die sein sollte, ihm auch gegeben haben. Weiter haben die Gewaltgeber und ein jeder besonders, in meine, des unterschriebenen Notars, Hand als einer öffentlichen Person, bei Treu, an Eides statt gelegt und das versprochen, fest und stet zu halten, was durch ihren Anwalt, Momber und Gewalthaber oder durch diejenigen, die sie dafür vertretungsweise einsetzen werden, hierbei vorgenommen, gehandelt und getan würde, zu Gewinn, zu Verlust und zu allen Rechten, dieselbigen dessen schadlos zu halten und von der Bürde der Urteilserfüllung zu entheben, des Rechtes zu gewarten und was geurteilt wird anzuerkennen, bei Verbindung und Verpflichtung aller ihrer liegende und fahrende Güter, ohne alle Hintergedanken. Über solches alles und jedes haben die Gewaltgeber von mir, dem unterzeichnenden Notar, begehrt, ihnen über dies oder so viel notwendig sein würde, ein offenes Notariatsinstrument anzufertigen und zu übergeben. Geschehen zu Mainz [im Haus] zum Nirsthein im Jahr, am Tag, im Monat, in der Indiktion und Regierung wie oben geschrieben steht, im Beisein der würdigen und ehrbaren Herren Thilman Kreitz, Kanoniker zu St. Peter außerhalb Mainz und Johan Dietherich Weidman, Kleriker des Mainzer Bistums als Zeugen hierzu aufgefordert und gebeten. Ich, Petrus Fabri von Katzenelnbogen, des Trierer Bistum, von päpstlicher und kaiserlicher Vollmacht, und des heiligen Stuhls zu Mainz geschworener Notar und Schreiber, bin bei der oben angeführten Vollmachtgebung, auch sonst bei jeglichen anderen oben beschriebenen Dingen mit den genannten Zeugen selbst persönlich anwesend gewesen, habe alles geschehen sehen und gehört. Deshalb habe ich dieses gegenwärtige Notariatsinstrument von eines anderen Hand, aber auf meinem Befehl getreulich geschrieben, gemacht, unterschrieben, eröffnet und in diese offene Form gebracht, gefordert und beantragt, dazu mit meinem gewöhnlichen Namen und Zeichen versehen zur Beglaubigung und zum Beweis aller oben geschriebenen Dinge.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 183, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-183/pagination/22/ (Abgerufen am 30.11.2024)