Demnach ʃo legt jne hanß ʃthietzlichs Anwalt hans
wolff Brenthen eyn gewalt alʃo lŭtende wir der
Ratt zu franckfŭrtt Bekenne(n) vnß offentliche
vnnd thŭn kunt allerme(n)igliche das vor vnß des
heyligenn reychs vnnd vnʃer burger Wolff Bro(n)ner
gantz macht vnnd follen gewalt gegeben hatt hanʃe(n)
ʃthietzlich ʃeinem dieneŕ dweyl er izt in eygner p(er)
ʃonn nit erʃtheynn kŭnth von ʃeyner wege(n) vnd
jn ʃeynem name(n) ʃolichen konner ʃo hans rutig
ʃeyn ʃtíeffʃhweŕ wirtt zŭm Roß zù meintz vnd N
eyn prieʃter / zú Nider ingelnheim auff die aw
zw gawelßheim geleg(en) gethan haben zuuertrett(en)
die clag zŭũerne(m)en vnd deren abʃthriefft ʃchwp
vnd dag daruf zuantwŭrten Auch Copeyenn
vß dem gerichts bŭche wer jne die gemelte aŭch
geʃetzt ʃey daʃelbʃt vff ʃeynen coʃtenn jme mit zů
theyln vnd begern darzu alles vnd iglichs hirin
fur zune(m)en(n) zuhandeln zuthŭn vnd zulaßenn zuge-
win vnd zuuerlŭʃt zugleicherweyß in aller maßenn
Er wolff hanndeln thun vnd laßenn ʃolt ob er zug(en)
wer vnd der ʃachenn ʃelbʃt handler wer wes aŭch
der benant ʃeyn diner vnd anwalt jn dißen ʃache(n)
alʃo furnimpt handelt vnd thŭt das alles hot er
wolff vor ʃich vnd ʃeyn erbenn ʃtet veʃt vnd vnuer
brŭchlich zuhalten geret vnd verʃprochen vnge-
ŭerde vnd ob er weithers gewalts dan in
dißenn ʃachenn noitturfftig wer wie follig der
ʃeynn ʃelt vnd inrecht Erkennt wŭrde den wolt
er jme als vbder mit ʃŭndern vßgetruckten wort(en)
hirìn begriffen ʃtŭnde auch vb(er)geben habenn
des zu vrkunde wir der benant(en) vnʃer ʃtede jnʃigel
vmb obg(ena)nts wolffenn etc bethe wellen vff dißen brief
thun trŭck(en) dat(um) vff mo(n)dag nach d ʃondag exaŭdj
Anno M(illes)i(m)o gvigeʃimo Ottaŭo vnnd dem alle(n)
nach hanß ʃthißlitz dŭrch leonhartt Flŭcken ʃey(n)
jnrecht angedingte(n) furʃprechenn reden laßen
Demnach so legt ihm Hans Schietzlich, Anwalt des Wolff Bronner, eine Vollmacht vor, die folgendermaßen lautend: Wir, der Rat zu Frankfurt, bekennen öffentlich und tun jedermann kund, dass vor uns Wolf Bronner, des heiligen Reiches und unser Bürger, seinem Diener Hans Schietzlich ganze Vollmacht gegeben hat, weil er jetzt persönlich nicht erscheinen konnte, für ihn und in seinem Namen diese Bedrängnis, in die ihn sein Stiefschwager Hans Rudig, Wirt im Wirtshaus Zum Roß in Mainz und ein Priester zu Nieder-Ingelheim wegen der zu Gaulsheim gelegenen Aue, gebracht haben, zu vertreten, die Klage zu erneuern und deren Abschrift, Aufschub und Tag, darauf zu antworten, auch Kopien aus dem Gerichtsbuch, wer ihm die auch gesetzt hat, ihm auf seine Kosten mitzuteilen. Sie begehren dazu alles und jedes hierin vorzunehmen, zu handeln, zu tun und zu lassen, zu Gewinn und zu Verlust, in der gleichen Weise und im gleichen Maße, wie Wolff handeln, tun und lassen sollte, wenn er anwesend und er selbst der Handelnde in diesem Verfahren wäre. Was auch sein Diener und Anwalt in dieser Angelegenheit also vornimmt, handelt und tut, das alles hat er, Wolf, für sich und seine Erben gesagt und versprochen, stet, fest und unverbrüchlich zu halten, in gutem Glauben. Und wenn er weitere Vollmacht in dieser Angelegenheit benötigt, wie weitreichend die sein sollte und im Gericht erkannt würde, die wollte er ihm, wie oben mit besonders ausgedrückten Worten hierin geschrieben stand, auch übergeben haben. Dieses zu beurkunden, haben wir, der genannte Rat, unser Stadtsiegel auf Bitte des oben genannten Wolf auf diesen Brief gedrückt. Mit dem Datum am Montag nach dem Sonntag Exaudi [25. Mai] 1528. Und dem allen nach hat Hans Schietzlich durch Leonhard Fluck, seinen im Gericht angestellten Fürsprecher sagen lassen,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 183v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-183v/pagination/3/ (Abgerufen am 01.11.2024)