bŭeʃtigenn vnd darnach ʃolichs beʃthehenn vff eyn
ydenn pu(n)cten vnd artickell / vntherʃthitlich klar ver
ʃtentliche vnd vnuerdu(n)ckelt durch das wortt glaŭb oder
glaub nit antwurtt gebenn anezŭhaltenn vnd wes
als dann dŭrch denn beclagtenn verneint vnd niett
geʃtanden ʃich zŭ eíner zeitlichen vnd noitturfftigen
beweyʃŭnge dan tzŭ der onnoittůrfftigen wil er
ʃich keins wegks erpotten habenn daŭon er proteʃtirt zuzulaʃʃen
Erʃtlich ʃetzt vnnd ʃagt Anwalt vorgemelt war ʃeyn
das etwan h(e)r peter kneybe vicarius des Thŭmʃtieffs
zũ meintz in lebenn geweʃt Jtem das gedachter h(e)r
Peter in zeitt ʃeines lebenns biß zuʃeinem thoitlichen
abganng vnther andern gŭettern ʃo er zŭ meintz vnd
vßerhalb meintz leigende / vnd farende beßeßenn
eyn dritthentheyll an der aŭwen bey gauwelßheim
gelegenn die kneyben aŭwe g[e]ne(nn)t als vor ʃeyn be-
ʃŭnder vnnd ygen gutt ingehabt ingehept vnd ge-
braucht habe Jtem ʃagt das her peter kneybe vor
ʃeìnem abʃterbenn eyn Teʃtament vnnd leʃten wille(n)
vormog der Rechten oder gewonheitt(en) vffgericht ge-
ʃetzt vnnd verordnatt habe Jtem das er in ʃolichem
ʃeinem Teʃtamenntt vnnd leʃtenn willenn Her
Iohann balzenn pharhern zŭ ʃey ʃanct Níclaŭs
jn ʃtega vnnd hans rudwigen wirt zum Roß
geʃetzt vnd geordnet hab Jtem daß dieße izeruent
Teʃtamentarij nachabʃterbenn h(e)rn peter kneybenn
ʃich aller leygender Farender gŭter vnd beʃunderlich des
drittentheyls gemelter Aŭwen ínhalt des jnue(n)-
tarij vnnd inũerlipter proteʃta(t)ion vntherzogenn
die ʃelbigenn angenome(n) / vnd v(er)moge jres ge-
walts mit den ʃelbigen geʃthafft vnnd gewalt
habenn Jtem das die Teʃtamentarij hier dŭrch
allenn glaubigern her peters kneyben / doch
jnhalt gethaner proteʃtacion verphlicht / vnnd ver-
bŭnden worden ʃeynntt wie ʃie auch noch heutigs
bestätigen zu lassen, und nachdem solches geschehen ist, auf einen jeden Punkt und Artikel unterschiedlich, klar, verständlich und unverdunkelt, durch das Wort 'glauben' oder 'nicht glauben', anzuhalten, Antwort zu geben und was alsdann durch den Beklagten verneint und nicht zugestanden wird, ihn zu einer zeitlichen und notwendigen Beweisführung zuzulassen. Zu einer unnötigen Beweisführung will er sich keineswegs anerboten und sich dagegen verwahrt haben.
Zunächst setzt und sagt der genannte Anwalt, es sei wahr, das einst Peter Kneib, Vikar des Domstiftes zu Mainz, gelebt habe, dass Peter zu Lebzeiten bis zu seinem Tod unter anderen Gütern, die er zu Mainz und außerhalb Mainz als liegende und fahrende Habe besessen hatte, er ein Drittel an der Aue bei Gaulsheim gelegen, die Kneibenaue genannt, als sein besonderes und eigenes Gut innegehabt und gebraucht hat, ebenso, dass Peter vor seinem Tod ein Testament und einen letzten Willen gemäß Recht und Gewohnheit errichtet, gesetzt und verordnet hatte. Wahr ist auch, dass er in seinem Testament und letzten Willen Johann Baltz, Pfarrer zu St. Nikolaus auf der Steige und Hans Rudig, Wirt des Gasthauses Zum Roß, gesetzt und verordnet hatte. Ebenso ist wahr, dass diese Testamentarier nach dem Tod des Peter Kneib sich aller liegenden und fahrenden Güter und besonders des Drittels der angesprochenen Aue gemäß des Inventars und beinhalteten Rechtverwahrung bemächtigt, dieselbigen angenommen und es dank ihrer Vollmacht geschafft und dazu Vollmacht gehabt haben. Ebenso ist wahr, dass die Testamentarier hierdurch allen Gläubigern Peters, doch gemäß getaner Rechtsverwahrung, verpflichtet und verbindlich geworden sind, wie sie auch noch am heutigen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 184v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-184v/pagination/19/ (Abgerufen am 30.11.2024)