dags von wegen des angeregten Teʃtaments bey
hundertt gld zubezalen ʃthŭldig vnnd uerbunden
ʃeynt Jtem ʃetzt die warheitt ʃeynn one das noch etzwaʃ(en)
meh(e)r oder weithers vß denn verlaßen hern peters
gŭethern leygens oder farents darŭon gemelt ʃthúl-
denn bezalt mochten werden dan alleyn der drittentheyll der
kneybenn aŭwe vberig vnd vorhanden ʃy • Jtem ʃetzt
das ʃich wolff brenthe etc der beclagte onangeʃehen alles
des ʃo obarticŭlirte ime den trittentheil der auwen ʃo
etwan h(e)r peter kneyben geweʃt geʃtlagenn vnd jn
ʃeynen gewalt vnd beʃeß bracht habe Jtem das der
beclagte wolff Brenth ʃolichen articŭlirten dritthendyl
noch heutigs dags ínhab vnd beʃitze Jtem das wiwol
vilgemelt(en) Teʃtamentarij bey jme wolff Brenth(en)
dem beclagten zum dickermal angeʃŭcht jhnen ʃo-
lichen weylant her peters dritthentheyl zu jren handen
zuʃtellen / domit ʃie die vberigen ʃthulden bezalen mocht(en)
hot er wolf doch ʃich allezeit / darin ʃeŭmigk vnd wider
ʃtellig gemacht wie er aůch nochthŭt wider alles recht
vnnd billichkeit Jtem ʃetzt das vonn allen abgeʃthriebe(n)
puntten vnnd artickeln eyn gemey(n) geʃthrey ʃey
hirŭmb biet vnnd begert anwalt der Teʃtamentarien
jn namen / vnnd von wegen der ʃelbigen durch eŭch
die S(trengen) vnd Ern(feʃten) Schult(heißen) vnd S(chöffe)n des hailigen reychs
gerichts etc vnd der ʃelbigen richterlichs ampt mit
entlich(e)r vrteyll tzu ʃprech(e)n vnd erkenne(n) das wolf
brenth der beclagt den drittentheyll der kneyben
aŭw ʃo etwan her peters geweʃen jnen den Teʃta-
mentarien zũ raŭmen / vnd zŭw iren handen
ʃtellen plichtig ʃthŭldig vnd zŭŭerdamen ʃey wie
Er aŭch den beclagten alʃo mit recht zŭŭerdamen
ʃampt widerlehŭnge coʃten vnd ʃthaden vnnd vff
gehabner nŭtzŭnge biet vnnd b[e]g[e]rtt E(uer) S(trenges) vnd
E(hrenfeʃtes) richterlichs ampte jn der beʃten vnnd beʃtendigʃt(en)
forma hirin anruffen • Anwalt will aŭch
jme etc diße ʃein clagʃthriefft vnd artickell wo
von noitt(en) ides zugepurlich(e)r zeitt zu End(e)rn m(e)h(e)rn
Tag wegen des erwähnte Testaments 100 Gulden zu bezahlen schuldig und verbunden sind. Ebenso ist es die Wahrheit, dass von den hinterlassenen liegenden und beweg-lichen Gütern Peters, von denen die besagten Schulden bezahlt werden könnten, nichts mehr oder weiter übrig und vorhanden ist, als nur allein der dritte Teil der Kneibenaue. Ebenso ist wahr, dass der beklagte Wolff Bronner usw., unangesehen all dessen, wie es oben erwähnt wurde, ihm das Drittel der Aue, das einst Peter Kneib gewesen ist, übertragen und in seine Gewalt und seinen Besitz gebracht hat, ebenso, dass der beklagte Wolff Bronner eben dieses Drittel noch heutzutage innehat und besitzt. Ebenso, dass, obwohl die genannten Testamentarier bei dem beklagten Wolf erneut angesucht haben, ihnen dieses ehemaliges Drittel Peters zu ihren Händen zu stellen, damit sie die übrigen Schulden bezahlen könnten, Wolff sich allezeit darin säumig und widerspenstig gemacht hat, wie er es auch noch tut, gegen alles Recht und jede Gerechtigkeit. Ebenso ist wahr, dass über alle obengeschriebenen Punkte und Artikel ein allgemeines lautes Gerede herrscht. Deshalb beantragt und begehrt der Anwalt der Testamentarier im Namen und für dieselben durch euch, die strengen und ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes usw. und durch euer richterliches Amt mit abschließendem Urteil auszusprechen und zu erkennen, dass Wolff Bronner, der Beklagte, verpflichtet und dazu zu verurteilen ist, das Drittel der Kneibenaue, das einst Herrn Peter gewesen ist, den Testamentariern einzuräumen und zu ihren Händen zu stellen, wie er auch beantragt und begehrt, den Beklagten gerichtlich zu bestrafen samt Erstattung von Kosten und Schaden sowie der aufgehobenen Nutzung, und ruft euer strenges und ehrenwertes richterliches Amt in der besten und beständigsten Form hierzu an. Der Anwalt will sich auch vorbehalten haben, seine Klageschrift und Artikel, wenn notwendig, jedes zu gebührenden Zeit zu ändern, zu mehren
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 185, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-185/pagination/7/ (Abgerufen am 02.11.2024)