zeitt er kome vnnd b[e]g(e)rt des golts ʃolt er ʃolichs jme
vor die funfft ʃchlecht gldn ʃo er darlecht
wiederŭmb zuʃtellenn ʃŏlichs dan hammand
clegeŕ zŭm dicker mal ane Ime acker hanʃen
beclagtenn begert / aber von Ime nit beʃthehenn
bit derhalbenn euch Richter ackerhanʃen mitt
recht anzŭhalten / das er Ime ʃoliche golt ober
zeltermaíß widerŭmb zŭʃtell oder aber ʃechʃzehen
alb • vber die funff gld ʃtlecht gelt ertregt / herŭße
zŭgeben ʃthuldig ʃey setzt ʃolichs zu eŭwerŭmb
Richtlichenn erkentnus mit Erʃtatŭng des coʃtes
daruff hatt der beclagt dage vt moris 2 p(oʃt) Tri(nit)at(is)
Vff inbrachte clage etc gegenn ackerhanʃenn durch
Acker hanß ha(m)men fŭncken Eynbracht ʃagt ackerhanns
ha(n)mand fuͦnck das er derʃelbigenn jres inhalts nit geʃtendig
bit der ledig erkennt zúwerden mit ʃampt de(n)
coʃtenn / ʃetzs zŭrecht vff die beueʃtigun(n)g etc
wil clager zemlich beweyʃenn hab(et) t(empus) morís
Martin pheff(e)r Jtem Impoʃitum p(er) marteynn peffe(r) etc joʃt(en)
Ioiʃten hanns • hanʃenn ut ʃeqŭitur In ʃachenn her jacob draps
probʃt jme ʃall ʃommpt ʃeinen anhengen vnd mit
Erbenn / aŭch derenn anwalt martin peffers
welchr eygner p(er)ʃonenn erʃtheint vermoge zugeʃtels
gewalts vor euch den Edlenn Erŭeʃten etc vff jn
bracht clage materien vnnd kriegs beŭeʃtigŭnge
des beclagtenn / wie ʃich zŭrecht geburtt zŭ han-
deln willenß etc vnd hiemit die kriegs beúeʃtigu(n)g
durch den beclagtenn / als durch nit geʃthenn der
clagenn / vnd alʃo negatiůe beʃthehenn jn recht
vnd hiemit ang[e]no(m)en / vnd vermittel erho-
lŭnge vnd repeterŭnge ʃeiner grŭntueʃtigen
jnbrachter ʃu(m)marie clagenn den krieg affir-
matiŭe auch beueʃtiget conteʃtirt vnd verfang(en)
habenn will sagt die ʃelbige ʃeynn clage war
aŭch zŭrecht mog(en) idoch ʃunder vberflŭs beybrach[t]
vnd beweiʃenn werden seitmal aber keyn
verwarlich(e)r rechtmeßig(e)r beweyʃŭnge dan eyg(en)
Zeit er komme und das Gold begehre, sollte er ihm diese für die fünf schlechten Gulden, wie er darlegt, wiederum zustellen. Solches begehrt dann der Kläger Hanman erneut von dem beklagten Hans Acker, ist aber solches von diesem nicht geschehen. Hanman beantragt deshalb, die Richter sollen Hans Acker gerichtlich anhalten, ihm dieses Gold wiederum zuzustellen oder aber schuldig zu sein, 16 Albus, die den fünf Gulden schlechtes Geld entsprechen, herauszugeben. Setzt das zu eurer richterlichen Erkenntnis mit Erstattung der Kosten.
Darauf hat der Beklagte Verhandlungstermin am Montag nach Trinitatis [8. Juni].
Auf die von Hanman Funck eingereichte Klage gegen Hans Acker sagt dieser aus, dass er derselben gemäß ihrem Inhalt nicht geständig ist.
Beantragt, von der Klage ledig erkannt zu werden, samt den Kosten. Bringt das vor Gericht. Auf die Bestätigung der Klage usw. will der Kläger geziemende Beweisführung tun. Hat Verhandlungstermin, wie es Gewohnheit ist.
Es wurde Widerspruch eingelegt durch Martin Pfeffer usw. gegen Hans Jost wie folgt: In der Angelegenheit Jakob Drapp, Propst im Saal, samt seiner Familie und seinen Miterben, auch deren Anwalt Martin Pfeffer, welcher persönlich erscheint, kraft zugestellter Vollmacht vor euch, den edlen ehrenwerten usw., auf eingebrachte Materie und Klagebestätigung des Beklagten, wie es sich im Gericht gebührt, zu handeln, willens usw. Man will hiermit die Klagebestätigung durch den Beklagten und so als Negation im Gericht geschehen, hiermit angenommen und mittels Wiederholung seiner begründeten eingebrachten, den Streit zustimmenden Hauptklage auch bestätigt, bezeugt und beurteilt haben. Sagt, dass seine Klage wahr und rechtmäßig sei, könnte jedoch ohne überflüssige Beweisführung bekräftigt und bewiesen werden. Es liegt aber keine bewahrende und rechtmäßige Beweisführung als die eigene
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 186, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-186/pagination/26/ (Abgerufen am 02.11.2024)