Vnnd Denn ʃtale betreffenn Sagt Thome
war ʃein der ʃelbig Criʃtoffeln von helmʃtat
ʃeinem Jŭngh(e)r / vnnd hauptma(n) zuʃtendigk
vnnd ygenthŭm dweyl nŭn joiʃt keyn be-
ʃtantnŭß weith(e)r mit brieffenn lebendiger
kŭndʃthafft darthŭn kann / vnd ʃeyn beʃtant-
nŭße des iars vß vnnd erʃthienn verhofft
thome das er denʃelbenn vnbilch[e]r weyß inhab
den onele(n)g(e)r verzucgk raŭmen vnd zuledig(en)
mit Erʃtatung coʃt(en) vnd ʃthadenn jn recht
ʃthuldig etc E(uer) richterliche Ampt hirin anrŭffe(n)
Jtem Ioiʃt sagt das ʃeynn clage gegenn Thome
er furbracht war vnnd gerecht ʃey das thome
jme vnd ʃeinem brŭder mit vßgetrucktenn
wortenn des jŭnghern(n) ecker eyn iar ver-
lawen vnnd beʃunderlich die ecker mit frŭcht(en)
jme ʃoll vnd ʃteynack[e]r gelegenn zuʃehen vnd
die ʃtoppel vmb zŭʃtoßenn / wie dan auch vor(m)als
genŭgʃam gehortt dweyl aber thome ʃolichs
nit geʃtenndig ʃtet er dan dar vnd thutt das
recht drumb geʃthe furter was recht Oder aber jm
joigʃtenn das ʃolichs war vo war wie gehortt
vffg[e]legtt wil er ʃich der Erbarkeytt fromkeit
vnd darin der gebŭer halt(en) vnnd dem richt(er)
hirin zuerkennen beŭoln habenn was recht
dargegenn thome Es ʃey zŭŭermůten vnnd
abzŭnemen(n) das ʃich nit gepŭert acker ʃo ioʃt etc
eynn iar vmbe daß f(ierte)l etc beʃtannden die ʃtop(e)l
zu zweyenn Frŭchtenn zugebraŭchen verhofft
demnach der clager ʃolt ʃeynn clag beweyʃenn / wo
nit biet er ʃich vß der ʃelbigenn mit erʃtatŭnge
Coʃtenn vnnd ʃthadenn ledig onangeʃehenn ʃey(n)
nichtigenn furtragens vnd erbiettens mit
Ad ʃocios f(actum) recht zuerkenne(n) ʃetz auch zŭrecht
Jtem Gezhe(n) ha(n)s Erk(enn)t werner chot(en) v(er)moge ʃiner clag(en)
Erkennt in neheʃt xiiij tag(en) vßrachtŭnge ʃi no(n) pignŭs
Den Stall betreffend sagt Thomas aus, es sei wahr, dass die Scheuer dem Cristoffel von Helmstat, seinem Jungherrn und Hauptmann, gehört und sein Eigentum ist. Weil nun Jost keine weitere Pacht mit Urkunden und lebendiger Zeugenaussage darlegen kann und seine Pacht dieses Jahr aus und vorbei sei, hofft Thomas, dass er die Scheuer in unrechtmäßiger Weise innehabe und schuldig sei, sie ohne längeren Verzug zu räumen und freizumachen, mit Erstattung von Kosten und Schaden im Gericht usw. Hiermit ruft er das richterliche Amt an.
Jost sagt, dass seine Klage, die er gegen Thomas vorgebracht hat, wahr und gerecht sei, dass Thomas ihm und seinem Bruder mit ausdrücklichen Worten die Äcker des Jungherrn ein Jahr verliehen hat und besonders die Äcker, die im Saal und im Stein-acker liegen, sie mit Früchten zu besähen und die Stoppeln umzupflügen. Dies wurde auch vormals genügend gehört. Weil aber Thomas das nicht zugesteht, steht er dann da und tut das Rechte, deshalb geschehe weiter was Recht ist, oder aber Jost gesteht ihm, dass dies wahr ist. Das war wie gehört auferlegt. Dann will er sich der Ehrbarkeit, Frömmigkeit und der Gebühr nach entsprechend verhalten und dem Gericht anbefohlen haben, zu erkennen, was Recht ist. Dargegen sagt Thomas, es sei zu vermuten und anzunehmen, dass es sich nicht gebührt, von den Äckern, die Jost ein Jahr für das Viertel gepachtet hat, die Stoppel von zwei Ernten zu gebrauchen. Er hofft demnach, der Kläger sollte seine Klage beweisen, wo nicht, beantragt er, ihn derselbigen mit Erstattung von Kosten und Schaden ledig zu erkennen, unangesehen seines nichtigen Vortrags und seines Anerbietens gerichtlich anzuerkennen. Bringt das vor Gericht.
Hans Gotz erkennt Werner Koeth kraft seiner Klage in den nächsten 14 Tagen Schlichtung an, wenn nicht Pfändung.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 187, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-187/pagination/25/?L=0&cHash=9e7fb9b0f3f8da88c00a1a546a37c2c4 (Abgerufen am 30.10.2024)