zwenn gld vnd x alb zubeczalenn mar-
grethe ʃi non pignŭs
Martein peffeŕ Jmpoʃitum p(er) martein peffernn anwaͤlt etc
Ioigʃtenn hanß vt ʃeqŭitŭr Vff íŭngʃte vnnd neheʃten er-
haltenns gerichts erlangtenn ʃthŭp vnnd ter
meynn ad articŭlanndům Erʃtheint vor ewern
Ernŭeʃtenn Schult(heiß) vnnd ʃthoffenn etc der Er-
bar martìn pheffer als Anwalt ʃeiner (con)ʃtitůe(n)t(en)
v(er)mog der ʃelbenn (con)ʃtitŭcion(n) apud acta beʃthehe(n)
zugegenn vnd wider Ioigʃtenn hanʃenn den beclagt(en)
willenns vnd meinu(n)g ʃein vorige Erbclage ʃu(m)-
marie jnbracht jmpoʃicion vnd artickell zŭʃtell(e)n
aŭch dieʃelbige himit prodŭcirt vnnd wie recht
jnbracht habenn idoch dieʃelbige zŭbeweyʃenn
ob etliche dero nit geʃtannden wŭrden keyner
vberflußiger bewerŭnge ʃich vermeßenn haben
vntherthenigliche biettennde ʃoliche poʃicionn
ʃo ʃunder fhel vß der clagenn flißenn als p(ro)tine(n)tes
zuzulaßenn / vnd denn beclagtenn zŭrechtmeß(er)
antwŭrtt vff eynn iden artickell inʃonderheit
anzŭhaltenn • Solichem allem nach articŭlirtt
ʃetzt vnnd ʃagtt eruenter anwalt war ʃeynn
das verweylter / verʃthener iar / vnnd zeitt Eyn
Fraŭw derenn Namen agnes drapin der conʃtitŭ-
enten nahe geʃipte baß • zu Ingelnheim in leben
geweʃt ʃey Jtem iʃt war das gedachte Agnes
jn Rat jrer fruntʃthafft mit weylenntt
heintz geyg geyernn ʃich eheliche vermalet hatt
Jtem iʃt waŕ das neheʃt articulirte agnes drapin
itzt gmelt(en) heintz gheyern eyn zemliche zŭgabe
vßteweŕ oder hienlichs gŭtt / aŭch weß ʃie
ʃŭnʃt vonn Jrenn alternn / vnnd geʃipten er-
erbt dißem ʃtandt der ehe zupracht Jtem
iʃt ware das agnes ʃo lang ʃie bey jrem
haußwirt in lebenn geweʃenn mit fleyßneŕ
zwei Gulden und zehn Albus am Margarethentag [13. Juli] zu bezahlen. Wenn nicht, erfolgt Pfändung.
Es wurde Widerspruch eingelegt durch Martin Pfeffer, Anwalt, wie folgt. Auf dem am jüngstem und zuletzt gehaltenen Gericht erlangten Aufschub und zur Artikulierung (ad articulandum) anberaumten Verhandlungstermin erscheint vor euch, ehrenwerten Schultheiß und Schöffen, der ehrbare Martin Peffer als Anwalt seiner Vollmachtgeber kraft ihrer Vollmachten, die sie ihm für die Verhandlung gegeben haben, gegen und wider Hans Jost, den Beklagten, willens und in Meinung, die in seiner vorigen Erbklage im Ganzen eingebrachten Auflagen und Artikel zuzustellen, diese auch hiermit vorgelegt und, wie es Recht ist, eingebracht zu haben, doch dieselbige zu beweisen, wenn etliche dieser Punkte nicht zugestanden würden. Er habe sich dabei keiner überflüssigen Beweisführung angemaßt und beantragt untertänig, solche Positionen, wenn sie ohne Fehl aus der Klage fließen, als beständig zuzulassen und den Beklagten zu rechtmäßiger Antwort auf jeden einzelnen Artikel anzuhalten. Solchen allen nach artikuliert, setzt und sagt ernannter Anwalt, es sei wahr, dass letztes Jahr eine Frau namens Agnes Drappin, nahe verwandte Base der Vollmachtgeber, zu Ingelheim gelebt habe. Ebenso ist es wahr, das Agnes im Rat ihrer Verwandtschaft mit dem mittlerweile verstorbenen Heintz Geier eine geziemende Gabe, Aussteuer und ein geziemendes Hinlichsgut, auch was sie sonst von ihren Eltern und Verwandten geerbt hat, in den Ehestand eingebracht hat. Ebenso ist es wahr, dass Agnes, so lange sie bei ihrem Ehemann lebte, mit ihrer fleißigen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 189v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-189v/pagination/7/ (Abgerufen am 22.10.2024)