Irer Arbeit Eynn dapfere narŭnge Ine zeyt
vnnd ʃtannt de ehe jrem haußwirtt helffen
Erobernn / vnnd bekomenn Jtem iʃt auch
waŕ das offtgedachte agnes / mit jrem haŭß-
wirt heintzen eheliche kindeŕ gezelett vnd zŭ-
der welt bracht hatt (• idůch vor jr der mŭtter
abʃterbenn dieʃelbige kinder wider zŭ got be-
ruffenn •) Jtem iʃt war das nachŭolgens agnes
nach ʃolichenn Irenn kindeŕ / vnd vor jres heyntz(en)
abʃterbenn von gots gewalt / ab dißem iamertall
aŭch erfŭrdertt vnd abgeʃtorbenn Jtem iʃt war
das die verʃtorbne agnes nach Ire obarticŭlirtte
Ir zŭprachte / als ir heirats gŭtt / aŭch ererpte gŭter
ʃampt denn ʃpin(n)elteyll / Errŭngen vnd erwune(n)
gŭeteŕ nach ir ab inteʃtato / vnd vnuerʃthafft gelaße(n)
hott Jtem iʃt war ʃundeŕ vnd one das ʃie agnes ʃo-
licheri jr nachgelaßne gŭetter ʃampt des dritten
als des ʃpinnelteyls / beweglich(e)r vnnd onbeweglich(e)r
gŭetter ʃie irem húßwirtt helffenn erobernn (• weß
des zŭm dZriettenn ires abʃterbenns vorhandenn
geweʃenn einichenn nehern Erbenn das dieʃʃe
clageŕ / als jr neheʃte geplũetthe erbenn • In der
zwerg collateral linien nach jr ab inteʃtato v(er)laß(en)
habe Jtem sagt anwalt war ʃein / das die conʃti-
tŭenten gewalter gebeŕ / ʃolichen nachgelaßenn
jrer baʃenn ʃeligenn agneʃen Erphall In jrem
gemúte vß erblich(e)r gerechtigkeit / vnnd ʃŭnder-
liche durch anʃtellŭnge dißer clagenn so fiel an
jne geweʃenn / vnd noch iʃt / mit der that biß noch
auch hiemit angeno(m)en habenn wollen • Jtem iʃt
war das nach herko(m)menn / geŭbter gewonheit vnd
braŭch / auch dießes Reichs gerichts / bey heintzenn
gyernn als dem nachgelaßenn ehegmahell die
Nießŭnge vʃŭfrůctŭs ʃolichs • erphals ʃeynn lebenn
Arbeit ihrem Ehemann dabei geholfen hat, eine bedeutende Einnahmequelle in der Zeit der Ehe zu gewinnen und zu bekommen. Ebenso ist auch wahr, dass Agnes mit ihrem Ehemann Heintze eheliche Kinder gezeugt und zur Welt gebracht hat, jedoch diese Kinder vor dem Tod ihrer Mutter, wieder zu Gott gerufen wurden. Ebenso ist es wahr, dass nachfolgend Agnes nach dem Tod ihrer Kinder und ihres Ehemanns Heintz, von Gottes Gewalt aus diesem Jammertal auch abgefordert wurde und verstorben ist. Ebenso ist wahr, dass die verstorbene Agnes, ihre oben genannten, als Heiratsgut zugebrachten, auch die geerbten Güter samt dem Spindelteil, die errungenen und gerichtlich erlangten Güter, ohne Testament und unverschafft hinterlassen hat. Ebenso ist es wahr, ohne dass Agnes ihre hinterlassenen Güter samt dem Drittel als Spindelteil, beweglicher und unbeweglicher Habe, bei denen sie geholfen hat, sie ihrem Ehemann zu gewinnen, was drittens bei ihrem Tod vorhanden gewesen ist, einigen näheren Erben, als ihren nächsten Geblütserben in der Seitenlinie nach ihr ohne Testament hinterlassen hat. Ebenso sagt der Anwalt, es sei wahr, das die Gewaltinhaber diese vererbte Hinterlassenschaft ihrer verstorbenen Base Agnes in vollem Bewusstsein aus Erbgerechtigkeit und besonders durch Erhebung dieser Klage, soweit es sie betraf und betrifft, hiermit angenommen haben wollen. Ebenso ist wahr, das nach Herkommen, geübter Gewohnheit und Brauch auch dieses Reichsgericht, die Nutznießung der Früchte dieser Hinterlassenschaft bei Heintz Geier als dem nachgelassenen Ehegemahl über sein Leben
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 190, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-190/pagination/21/?L=0&cHash=b0272be8ae5d87f396c160c7a6ea50f6 (Abgerufen am 24.11.2024)