hienŭß (• idoch ʃo er ʃein wittwe ʃtatt erhalt •) vnŭer-
letzliche beʃtandenn vnd plibenn Jtem iʃt war das
onangeʃehenn / wie neheʃt artícŭlirt • heintz geiger
die nießŭnge / oder beyʃitz articulirter gŭetther ge-
hept (idoch denn eigenthŭmb domino; ʃo vff die
clager als die recht(en) neheʃtenn Erbenn / ab inteʃtato geŭallen
vnnd erwaßenn) keyn abbruch nach ʃthmaleru(n)g
gepernn mogenn Jtem iʃt war das heintz
geyer nach abʃterbenn Agnes drappin ʃeiner
Erʃthenn ehelichenn hŭʃfraŭwen • Zum zweit(en)
mahel ʃich eheliche vermahelt / vnnd alʃo ʃeyn
witwenn ʃthŭell verŭck • durch welchs der bey-
ʃitze oder nißŭnge / obarticulirter gŭetteŕ / erloße(n)
auch ʃein entʃthafft erreicht hett Jtem iʃt war
das die clager / ab ʃolich(e)r zweittenn jres ʃwagers
heintzenn vermahelŭnge genugʃam verŭrʃacht
geweʃenn / von wegenn ʃolichs Erbphals jnen
zŭbeclagenn (idoch auß ʃwagerlicher fruntʃthafft
wie wol fũrbehaltliche jrer ererbtenn gerechtig-
keyt ʃolichs vnntherlaßenn Jtem iʃt war das
jŭngʃthe verrúcktenn iarn / vnnd zeitt heintz
geier die ʃthŭlt der natŭr erfollet von dieʃʃer
welt berŭffenn / vnd alʃo die nißong byʃitz
vʃŭfrŭctůʃ dißes angefŭrderten Erbphals / dŭrch
ʃein abʃterbenn / erloßenn / abe vnd thott den
eygentům / ʃo dißenn clagern als denn Erbenn
v(er)hafft vnnd geʃtandenn / vereiniget conʃolidirtt
zŭgefallenn vnd Erwachßenn Jtem iʃt war
das der beclagt ʃolich(e)r nachgelaßenn gŭetter
welch(e)r guetter dißer ʃtreytiger erbphal inge-
libet ʃich vntherzogenn / vnd zŭ ʃeinen handen
hinaus, jedoch nur, wenn er seinen Witwenstuhl beibehält, unverletzlich besteht und bleibt. Ebenso ist wahr, dass unangesehen, wie eben gesagt, Heintz Geier die Nutz-nießung oder den Besitz genannter Güter gehabt hat, jedoch das Eigentumsrecht, das auf die Kläger als die rechten nächsten Erben, vom Gesetz her zugefallen und zugewachsen ist, kein Abbruch noch Schmälerung erleiden möge. Ebenso ist wahr, dass Heintz Geier nach dem Tod der Agnes Drappin, seiner ersten Ehefrau, sich zum zweiten Mal vermählt und also sein Witwenstuhl verrückt hat, wodurch der Besitz und die Nutznießung oben angeführter Artikel erloschen und das Ende ihrer Wirksamkeit erreicht ist. Ebenso ist wahr, dass die Kläger seit der zweiten Vermählung ihres Schwagers Heintz genügend Ursache gehabt hätten, ihn wegen der Hinterlassenschaft zu verklagen, das jedoch aus schwägerlicher Verwandtschaft, aber unter Vorbehalt ihrer Erbgerechtigkeit unterlassen haben. Ebenso ist es wahr, dass in jüngster Vergangenheit Heintz Geier die Schuld der Natur erfüllt hat und von dieser Welt abberufen worden ist und also die Nutznießung, der Besitz und der Fruchtgenuss dieser beanspruchten Hinterlassenschaft, durch seinen Tod, erloschen, ab und tot sei, und das Eigentum den Klägern als den Erben verhaftet, zugestanden, vereinigt, konsolidiert, zugefallen und entstanden ist. Ebenso ist wahr, dass der Beklagte sich diese nachgelassenen Güter und strittige Hinterlassenschaft einverleibt und rechtswidrig zu seinen Händen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 190v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-190v/pagination/12/?L=0&cHash=1b66d175f8e5877223684e8b935d3a3e (Abgerufen am 03.12.2024)