ʃelbenn tag vß ʃeinem hauß der meße halber nit
kommen kann So het er ganntz macht vnnd
vollenn gewalt gebenn Steffans petern ʃthŭ
macher zu Ingeln(heim) vor dem gericht daʃelbʃt zŭer-
ʃtheinen vnd Ine zŭŭernoittbottenn / auch eyn er-
bar gericht zŭpiettenn Im dißmals vßangezeigt(en)
vrʃachenn zŭŭberʃehenn Des zuurkunde han
mir der egenantenn vnnʃer ʃthede Inngeʃiegell
vmb des benantenn wolffs bronners fleißige
bethe willenn vff dißenn brieffe thun trŭck(en)
Dat(um) feria vja poʃt Egidij anno d(o)m(in)j milleʃi(m)o qin(qua)-
gelengt vnd genteʃimo vigeʃimo octaŭo Demnach dem
Schup angeclagtenn ʃthŭp vergunʃt ad proxímŭ(m)
Jtem Peter ʃthůmach(e)r Erkenntt hen loern zů
Erkennt Eltuil etc xx z alb zubezalenn martinj ʃthierʃt etc
Jtem Craffts cleßís / vonn weinheim Ret vnnd
proteʃtirt Nach dem Er hibeŭor ʃeyn gŭether
proteʃtancion der leygende vnd farende wendling vnd Frederichen
Erbŭnge craffts vnnd Elizabet(en) geʃwiʃtern vn(d) Craffts dieyln ʃeíns
cleßigs zú weyn- brŭders lepliche eheliche etc kinder wie recht vffgeben etc
heim etc das er ʃie alleynn in die ʃelbige gŭter als vor ʃeyn
ʃwertdeyll geerbt habenn will vnd nit weither etc
Ioigʃten hans Jmpoʃit(um) per Ioigʃtenn hanʃen gegenn Martein
Martein pheffeŕ pheffernn anwalt vnd montp(a)r vt ʃeqŭitŭr An-
walt Ioigʃtenn hanʃenn zu Excipirenn / vnnd jn-
rede zŭthŭn / wider die vermeinten artickell
vnnd ʃatzʃtŭck Iŭngʃt von wegenn / h(e)rn jacob
drapenn vnd ʃeiner kriegʃŭerwanthenn wider
obgemeltenn Ioigʃtenn hanʃenn Fũr eŭch den
Erŭeʃten etc vermeinlich Inpracht bezeŭgt ʃich an-
fengliche alle das jhene ʃo darin erfŭnden wirtt
jme vnd ʃeineŕ partheyenn díntliche vnnd
Erʃthießliche nit anzŭfechtenn ʃunder anzŭ-
nemenn / als er aŭch daßelbígk Ine dißer
Tag wegen der Messe nicht aus seinem Haus kommen kann, so hat er ganze Vollmacht dem Steffan Peter, Schuhmacher in Ingelheim, gegeben, vor dem Gericht daselbst zu erscheinen und ihn zu vernotboten, auch das ehrbare Gericht zu bitten, ihm das dieses Mal aus angezeigten Gründen nachzusehen. Um dies zu beurkunden, haben wir unser Stadtsiegel auf die fleißige Bitte des Wolf auf diesen Brief drücken lassen. Geschehen Freitag nach Egidii [4. September] im Jahr 1528. Danach ist dem Beklagten Aufschub zum nächsten Gerichtstag vergönnt worden.
Peter Schuhmacher erkennt an, Hen Loer zu Eltville usw. kommenden Martinstag [11. November] usw. 20 Albus zu bezahlen.
Cles Crafft von Weinheim sagt und verwahrt sich dagegen, nachdem er zuvor seine liegenden und fahrenden Güter den Geschwistern Frederich und Elisabeth und Diel Crafft, leibliche und eheliche Kinder seines Bruders, wie das Recht ist, aufgegeben hat usw., dass er ihnen die Güter nur als sein Schwertteil vererbt haben will und nicht anders.
Es wurde Widerspruch eingelegt durch Hans Jost gegen Martin Peffer, Anwalt und Momber, wie folgt: Anwalt Hans Jost, auszunehmen und Widerspruch einzulegen gegen die vermeintlichen Artikel und Positionen, die jüngst wegen Herrn Jacob Drapp und seiner Mitstreiter gegen Hans Jost vor euch, den Ehrenwerten, vermeintlich eingebracht, beruft sich anfänglich auf alles dasjenige, was darin gefunden wird und ihm und seiner Partei dienlich und ersprießlich ist, dies nicht anzufechten, sondern anzunehmen, wie er dasselbige auch in diesen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 192v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-192v/pagination/13/ (Abgerufen am 30.11.2024)