Forma maiß vnnd geʃtalt / ʃolichs ín recht geʃthehn
ʃolt kann oder magk ʃŭmarie in ʃtlechter erze-
helůnge der geʃthicht fŭr vnnd ʃagtt war ʃein
ʃunder vnd one das peter kaŭß thomas hen den
beclagtenn oder imants anders ie verŭrʃacht vff
dornʃtagk vor aʃʃŭmp(t)io(n)is der himmelfartt marie
diß lauffend(en) zwentzigk vnd achtenn iarʃ vmb
die dritthe ʃtunde gegen abenntt ine vß ʃeine(m)
hŭß geheißenn / mit den oder der gleichen ʃthmeliche(n)
wortenn ʃthmelichs gemŭits geʃthultenn vnd ge
ʃagt er peter kauß ʃeyn mit zŭchten zu reddenn ʃy
eyn kew breŭder vnd der beclagt ʃolicher wort
ʃich nit an Ime ʃettiget laßenn ʃŭnder eyn
verboth exp(ar)te g(ratio)ʃi hart(en) ʃthehūng ʃmehŭnge zŭder andern gehaŭfft vmb be
p(rincipis) palatini melts orts ʃein peter kaŭʃenn kleyn vnd on-
ŭerʃtendig kint ʃoliche ʃthmehelich wortt etc der
gleichenn vor geworffen / domit vnd ʃo viel an
jme geweʃenn / an Ernn leuͦmat vn[d] kintheit
zŭʃthmehenn vnderʃtanden welche zugefŭgte
ʃthmehe der clager zũhertzen gezogenn vnd
v(er)faßet aŭch durch anʃtellŭng dißer varhafftig(en)
rechtmeʃʃigenn clagenn v(er)faʃt habenn will etc
Biett vnd begertt zuerkennen ʃprechen vnd erclern
daß die angezeigte ʃthmewort ʃthmehelich vnnd
verletzliche ʃeye nű / das auch ʃoliche ʃthme-
hŭnge vnd jniŭrij onbilch widder alle recht
jme dem clager etc wūrden vonn widertheyll
zŭgefŭgte aŭch darmit Ime vnrecht gethan
derhalbenn In eynn offentlichen widerrŭffs
zu karŭng ʃeiner Ehernn auch abtrag fŭrʃt
licher oberkeitt zŭthŭn ʃthuldigk ʃey zŭ c(on)de(m)-
niern vnnd alʃo c(on)demnirtt mit hilffe
vnnd mitthel der Rechtenn zŭ zwingen
Form, Maß und Gestalt, im Gericht geschehen kann oder vermag. [Er trägt] zusammenfassend in schlechter Erzählung der Geschichte vor und sagt, es sei wahr, ohne dass Peter Kaus dem beklagten Henne Thomas, oder jemand anderes je dazu Grund gegeben hat, habe Henn am Donnerstag vor Assumptio, der Himmelfahrt Mariens [13. August] diesen laufenden 28. Jahres, um die dritte Stunde gegen Abend Peter aus seinem Haus gerufen und habe ihn mit den oder dergleichen schmählichen Worten schmählichen Gemüts gescholten und gesagt, Peter Kaus sei, um es mit züchtigen Worten zu sagen, ein Kuhbeischläfer. Mit solchen Worten habe sich der Beklagte nicht zufrieden gegeben, sondern eine Schmähung auf die andere gehäuft, und hat an gleicher Stelle dem kleinen und unverständigen Kind des Peter Kaus ebensolche schmählichen Worte usw. vorgeworfen, damit und so viel es ihn betraf, an Ehre, Leumund und jugendlicher Unerfahrenheit zu schmähen sich unterstanden, welche zugefügte Schmähung dem Kläger zu Herzen gegangen ist, und aufgenommen hat und das auch durch Anstellung dieser wahrhaftigen rechtmäßigen Klage verfasst haben will. Er beantragt und begehrt zu erkennen, auszusprechen und zu erklären, dass die angezeigten Schmähworte schmachvoll und verletzend sind, dass auch diese Schmähung und dieses Unrecht nicht geziemend, gegen alles Recht, ihm, dem Kläger von der Gegenpartei zugefügt wurde und sie sich damit auch in Unrecht gesetzt hat, weshalb sie schuldig ist, ihm einen öffentlichen Widerruf zur Wiederherstellung seiner Ehre, auch eine Buße der fürstlichen Obrigkeit zu tun, ihn zu verurteilen und entsprechend verurteilt mit Hilfe und Mittel des Gerichts zu zwingen,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 194v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-194v/pagination/26/ (Abgerufen am 23.11.2024)