mit recht zŭerkennen ʃprechenn vnd ercleren
ʃ das die angezeigte thatt gewaltʃame vnd
freŭell ʃeynn das auch ʃoliche gewaltʃame that
vnd freŭel one bilch wider alle recht mit der
proteʃtacionn wie vorgehortt ) ʃ an ʃeiner hußf(rau)
begann̄gen vnd zũgefŭgte vom beclagtenn jr
vnrecht gethann derhalbenn Ime an ʃthat ʃeiner
ehelichenn hußfrauwe(n) zŭerʃthatŭnge jres erlitte(n)
ʃthadenns etc die vorangezeigte ʃu(m)ma gelts / aŭch
abdrag furʃtlicher oberkeit vßzŭrichtenn vnd
zŭthŭn ʃthuldig ʃeye c(on)d zu (con)demnírn / oder ʃŭnʃt
hirin zuʃprechenn war recht ʃeynn wirt alles mit
bekar coʃtes vnnd ʃthadenns daruff erganngen oder
furter erghenn mocht In dißem allem d Thomas
henn momp(ar) E(uer) richterliche ampte vmb hillff mitthel
der Rechtenn anruffende Furbehalt vt iŭris dar
uff hot der beclagtt ʃthup ad p(roximu)m
Bauwmeiʃt(e)ŕ Jtem Iacob thome Bawmeiʃteŕ zu daßweyler vo(n)
daßwyl(e)r 1 h wegenn der kirchenn vnd bawes daʃelbʃt
1 h [...] vor neŭn ß et pig(nus)
1 h Jtem ackerhanß vonn wegenn des ʃpitals hie zu I(ngelheim)
1 h vff Niclaus meŭerernn vor vj ß et pig(nus)
1 h Jdem 1 h vff henʃeln Raŭmphanʃen eyden vor
Erkenntt j malter korns et ʃubpig(nus)
Jtem Swerts henn Erkennt kŭno von waltma(n)ß
haŭßenn ij kappenn zinß zugeben in neheʃt
vierzehenn tagenn
Erkennt Jtem ackerhenn Erkennt conrads Emeln vɉ alb
morg(en) zugebenn
Erf(olg)t Jtem her jacob drap probʃt etc Erf(olg)t ʃthaŭs cleßenn
vor zwenn gld
Erf(olg)t Jdem Erf(olgt) eu(n)d(em) cle vor iij gld vnd neŭn alb
Erf(olg)t Jdem erf(olg)t joigʃt ʃthoffernn vor iiij gld vnd mi(nus)
eynn alb
sollen gerichtlich anerkennen, aussprechen und erklären, dass die angezeigte Tat gewaltsam und ein Frevel sei, dass eine gewaltsame Tat und Frevel auch ungeziemend und gegen alles Recht ist, mit der Rechtsverwahrung, wie zuvor gehört, an seiner Ehefrau begangen und ihr zugefügt wurde, vom Beklagten ihr Unrecht zugefügt worden ist. Deshalb ist der Beklagte schuldig, ihm für seine Ehefrau als Erstattung erlittenen Schadens die oben angezeigte Geldsumme, auch Buße an die fürstliche Obrigkeit zu entrichten und zu tun, ihn dazu zu verurteilen oder sonst hier auszusprechen, was Recht sein wird, alles mit Erstattung der darauf ergangenen Kosten und Schaden oder aber das Verfahren weiter gehen zu lassen. In diesem allen ruft Henne Thomas, Momber, das richterliche Amt um Hilfe an, unter Vorbehalt der Rechtsmittel, wie es Recht ist. Darauf hat der Beklagte Aufschub zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Jakob Thomas, Baumeister zu Daxweiler, erhebt wegen der dortigen Kirche und des Baues daselbst eine erste Heischung über neun Schillinge und Unterpfänder.
Hans Acker erhebt für das Spital hier zu Ingelheim eine erste Heischung gegen Niclaus Maurer auf sechs Schillinge und Unterpfänder.
Derselbe erhebt eine erste Heischung gegen den Schwiegersohn des Hensel Raumphansen auf ein Malter Korn und Unterpfänder.
Henne Schwert erkennt an, Kuno von Waldmannshausen in den nächsten 14 Tagen zwei Kapaune als Zins zu geben.
Henne Acker erkennt an, Emmel Konrad morgen 5 ½ Albus zu geben.
Herr Jacob Drapp, Propst, verklagt Clese Schaus auf zwei Gulden.
Derselbe verklagt den gleichen Clese auf drei Gulden und neun Albus.
Derselbe verklagt Jost Schefer auf vier Gulden abzüglich ein Albus.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 195v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-195v/pagination/29/ (Abgerufen am 01.11.2024)