oder Imants ander vff ertrich mit der warheitt
nit beybringenn ʃall oder magk proteʃtirtt der halbenn
der Iniŭrien vnd der halbenn des widerrecht(en) wo-
vonn noitten jme vorbehaltenn habenn vnd ʃolt
die vermeinte clagerin ʃtreích vmb wōrt wie bilch
vnnd gehortt entphangen habenn aŭch nit weither
dann S dem ʃthulteißenn den freŭell zŭgeben
ʃthuldig ʃeynn ʃetzs zŭrecht mit Erʃtatung coʃt(en)
vnnd ʃthadenn Demnach nimpt momp(ar)
anin die bekentnúße des ʃtlagenn ʃeiner huʃf(rau)
vom Beclagtenn ir zŭgewent vnd beʃthehen vor be-
kannt jm rechtenn an wie recht gibt auch der war-
heit jnbrachter jrer clagenn anzeige der zŭʃprŭch
des ʃthererlons ʃimon beders hieŭor neheʃt be-
ʃthehenn / wie aŭch gehortt etc vnnd Ferner als
der beclagt in ʃeiner verantwŭrtt jrer jnbrachter
clagenn hor(e)n laßenn ʃi hab jne mit ʃmelichenn
wortthenn zw der thatt etc bewegt etc iʃt momp(ar) etc
jm keyns wegks geʃtendigk / Ob das ʃthon wer das
nit iʃt ʃo het kaŭʃenn daß idoch keynes wegks
gepŭrt dan gewalt eynem iglichen verbotten
Bit der halbenn denn Beclagtenn vmb vßrachtu(n)g
beʃthener clagenn ʃampt erlitten coʃten vnnd ʃtha-
denn zű recht anzŭhaltenn • Dargegenn
ʃagt peter kaŭß dweyl dmontpaŕ der ʃthme-
wortt wie angezeigtt vnd gehort nit geʃtet iʃt will er
peter (war ʃeynn) von der clagenn Ime zŭgeʃthoß(en)
zemliche beweyʃũnge iʃt Ime die ʃelbige
zűthŭn wie recht zugelaßenn h(a)b(et) t(emous) moris
Jn der ʃach aber kaűß cleger vnd thomas henn beclagt(e)r
gelenngt iʃt die ʃache gelengt ad p(rox)imŭ(m)
Marteÿn peffeŕ Jtem anwalt martein pheffer / vff vermei(n)te
Ioigʃten hanß Excepcionn ʃthriefftenn joigʃtenn etc zúredenn
Er hab v(er)moge ʃeinerr Conʃtitůcionn eyn erbclage
ʃũmarie / vnnd demnach erhalten ʃthŭp / die ʃel
bige Ine poʃicion vnd artickell / darŭß flißende
oder jemand anders auf dem Erdreich nicht als wahr beweisen kann oder vermag. Er verwahrt sich deshalb gegen die üble Nachrede und behält sich eine Gegenklage vor, wenn diese notwendig wird. Und sollte die vermeintlichen Klägerin den Streit um Worte, wie geziemend und wie gehört wurde, angenommen haben, sollte sie auch nicht weiter schuldig sein, als dem Schultheißen den Frevel zu geben. Er bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden. Demnach nimmt der Momber das Geständnis des Schlagens der Ehefrau, wie es ihr vom Beklagten widerfahren und geschehen ist, als bekannt im Gericht an, wie es Recht ist. Er zeigt auch die Wahrheit der eingebrachten Klage an, den Anspruch des Schererlohn von Simon Beder betreffend, wie zuvor geschehen und wie es auch gehört wurde usw. Dass sich ferner der Beklagte in seiner Antwort auf ihre eingebrachten Klagen vernehmen lässt, sie habe ihn mit schmählichen Worten zu der Tat bewegt, gesteht ihm der Momber das keineswegs zu. Wenn das schon wäre, so hätte es Kaus jedoch keinesweges gebührt, da Gewalt einem jeden verboten ist. Er beantragt deshalb, den Beklagten gerichtlich um Schlichtung geschehener Klagen samt erlittener Kosten und Schaden anzuhalten. Dagegen sagt Peter Kaus, weil der Momber die Schmähworte, wie angezeigt und gehört, nicht zugesteht, will er Peter, das ist wahr, bezüglich der Klagen, die ihm zugestoßen sind, geziemende Beweisführung leisten. Ihm wird zugelassen, dies zu tun, wie es Recht ist. Das Verfahren aber zwischen dem Kläger Kaus und dem Beklagten Henne Thomas ist zum nächsten Gerichtstermin aufgeschoben worden.
Anwalt Martin Pfeffer sagt auf die vermeintliche Entlastungsschreiben des Jost usw. aus, er habe kraft seiner Vollmachtgeber eine Erbsammelklage [angestrengt] und demnach Aufschub erhalten, dieselbige in entsprechende Positionen und Artikel gefasst,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 197v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-197v/pagination/3/ (Abgerufen am 30.11.2024)