Iŭngʃt gerichtliche einpracht geʃtelt etc Mit vnder-
theniger biett / denn beclagtenn nachmals / vff die
ʃelbige / als pertinentes (• one angeʃehen ʃeiner nich-
tigenn vßzoge / vntherʃthidliche / lauter clar / vnd recht
meßigk antwŭrtt zŭgebenn anzuhalten ) Mit an-
geheffter erpietŭnge / ob deren ettlichen nit geʃtanden
ʃich zůbeweiʃen / doch ʃŭnder vberflŭs / wie er dan
an ende der ʃelbigenn aŭch erpotten vnnd b[e]gertt zŭ-
zŭlaßenn / ʃetzs zŭrecht mit erʃtatŭnge coʃten vnd
ʃthadenn etc darŭff hatt der gegentheyl ʃthŭp vnd copy
ad proximu(m)
Jtem joigʃt ʃtherer Erkennt martein pheffern
kirchenmeiʃter(n) zŭ Obernn ingelnheim fŭnff-
Erkennt zehenn gld ʃtlecht gelt /Z vnd zehenn alb Ime
ader ʃeynn nachkomen kirchenmeiʃtern von ge-
dachter kirchenn wegenn zubezalenn wie nach-
wo ŭolgt Jtem dißenn neheʃten herbʃt zŭgeben
Eynn halbfuder weinß l vff den kirchen ʃtlagk
vnd darnach alle íar zwo ame weinß zum herbʃt
vff der angezeigtenn ʃű(m)ma volkomenn bezalŭnge v
Jtem Martein vonn heringen vff clage ʃo neheʃt
Martin von he- erhaltenn gerichts von hen Gerlachenn In recht
ringen • gegenn Ime vermeintliche fŭrbracht ʃagt Es
hen gerlache mog ʃeynn das er verʃtheinenn iarn / den angeregt(en)
acker / vmb gerlachenn des vermeinten clagers vatter
ens rechtenn / vffrichtigenn kauffs erkaufft hab
auch den ʃelbigenn acker nawn biß inß ʃechʃt jar
vngeuͦerliche / ʃwermichenn erbautt gebeʃʃertt ( wie
ʃeyn eygenn gŭtt / erhaltenn / ingehabt vnnd beʃeßen
dem cleger wol wißentlich /aber darzŭ biß vff
zeith ʃeiner vermeinten inbrachten clagenn ʃthill-
geʃwegenn vnd keyner loßunge begertt die jmei
oder ʃeynnj zŭgewantenn auch keyns wecks
er beclagter geʃtett vß bemelten vrʃachenn volgt das
er denm vermeinten clager / vmb dieße ʃeynn
fŭrderůnge / nicht plichtig oder verbunden ʃey
das er ferhofft alʃo mit Recht erfunden vnd er-
kennt werde ʃetzs zurech[t] c(um) Ex(pens) actor h(a)b(e)t ad p(roximu)m
jüngst im Gericht eingebracht, gestellt usw. mit dem untertänigen Antrag, den Beklagten nochmals anzuhalten, auf die selbigen als Bestandteil, unangesehen seines nichtigen Auszugs, eine unterschiedliche, lautere, klare und rechtmäßige Antwort zu geben, mit dem angefügten Antrag, wenn davon einige nicht zugestanden werden, sie zu beweisen, dabei überflüssige Beweisführung zu vermeiden, wie er dann am Ende derselbigen auch sich anerboten und begehrt hat, das zuzulassen. Er bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden usw. Darauf hat die Gegenpartei Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.
Jost Scherer erkennt an, Martin Pfeffer, dem Kirchenmeister zu Ober-Ingelheim bzw. seinen Amtsnachfolgern, 15 Gulden schlechtes Geld und zehn Albus für die besagte Kirche in folgender Weise zu bezahlen: Diesen nächsten Herbst will er ein halbes Fuder Wein auf den Kirchenschlag und danach jedes Jahr zwei Ohm Wein zum Herbst geben, bis die angezeigte Summe vollständig bezahlt ist.
Martin von Heringen sagt auf die Klage, die am letzten Gericht von Henne Gerlach gegen ihn vermeintlich vorgebracht wurde, aus, es möge sein, dass er in vergangenen Jahren den besagten Acker von Gerlach, dem Vater des vermeintlichen Klägers im Rahmen eines rechten, aufrichtigen Kaufs erworben habe. Er habe diesen Acker nun bis in das sechste Jahr ungefähr mühsam bebaut, verbessert (wie sein Eigengut erhalten, innegehabt und besessen. Das wisse der Kläger. Dieser habe dazu bis zum Tag seiner vermeintlichen eingebrachten Klage wegen des Schillings keine Lösung begehrt, die der Beklagte ihm oder seinen Verwandten auch keineswegs zugesteht. Aus den genannten Gründen folgt, dass er dem vermeintlichen Kläger wegen seiner Forderung nicht verpflichtet oder verbunden ist und er hofft, dass dies mit Recht erfunden und erkannt wird. Bringt das samt den Auslagen vor Gericht. Der Angeklagte hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 198, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-198/pagination/6/ (Abgerufen am 03.11.2024)