ʃtreckenn angerŭffen etc Auch jm wilfarn vnd
johann von parthenheim vorgnentt • vß ʃeinen
noitten geholffenn / wie dan genŭgʃam in der
clagenn gehort vnd vorʃtanden vorhofft derhalb[e]n
nachmals der beclagt • ʃolt ʃthŭldig ʃein ʃie cla-
gerin vormoge derʃelben vnd jrer inbrachter
ʃampt erlitten coʃten vnnd ʃthaden • zuentricht(en)
vnd zuerʃtatenn Bit ʃolichs wie auch vormals
meh(e)r gebetten in recht zŭ Erkennen ʃetzs zŭ-
recht darŭff hott der andertheyl ʃthup ad p(roximu)m
gelengtt Jtem Die Recht ʃwebende ʃache zwißenn Martey(n)
pheffernn vn momp(a)r der drapenn etc vnd
joigʃtenn hanʃen iʃt gelengt ad p(roximu)m 2a poʃt Nico(la)j
Martein peffer Jtem Ioigʃten hanns etc hatt ʃthriefftliche zŭgegen
Ioigʃten hans vnnd wider martein peffern momp(a)r jn-
gelegt lŭd wie nachŭolgt Anwald joʃt(en)
hanʃen Erwidert vnd erholt / wider die ver-
meint artickel vnd jŭngʃt einpracht ʃthrifft
des wŭrdigen h(e)rn Iacobs drappe(n) probʃt etc vnd
ʃeins anhangs ʃein Excepcion vormals
jn diʃʃer ʃachen wider obgemelte vermeinte
artickel vnd ʃŭnʃt gerichtliche vbergebenn
vnd piett nachmals zŭerkennen • wie mit
vorgehen erpiettes darin gepetten hatt • wil
auch darŭff • wo vonn dem gegentheill nichts
weithers einpracht wirtt zurecht geʃetzt hab(e)n
mit vorbehalt(en) all(e)r noittŭrfft Hírŭff
Martein peff(er) vnd gegen dißem vortrage(n)
ad ʃocios fact(um) ʃagt g(enera)lia c(on)tra ʃetzt piett vnd ʃetzt zu recht wie
vor
strecken. Sie habe dem willfahren und dem genannten Johann Partenheimer aus seinen Nöten geholfen, wie das dann genügsam in der Klage gehört und verstanden wurde. Sie hofft deshalb nochmals, der Beklagte sollte schuldig sein, ihr aufgrund ihrer eingebrachter Klage das Geld samt den entstandenen Kosten und Schaden zu entrichten und zu erstatten. Sie beantragt, das, wie es auch vormals mehrfach im Gericht beantragt wurde, anzuerkennen. Sie bringt das vor Gericht. Darauf hat die Gegenpartei Aufschub zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Das im Gericht schwebende Verfahren zwischen Martin Pfeffer, Momber der Drapp usw. und Hans Jost ist zum nächsten Gerichstag am Montag nach Nicolai [7. Dezember 1528] aufgeschoben worden.
Hans Jost hat schriftlich gegen Martin Pfeffer, Momber, folgende Klage eingereicht. Anwalt Hans Jost erwidert und erlangt Entlastung gegen die vermeintlichen Artikel und die jüngst eingebrachte Schrift des ehrwürdigen Propstes Jakob Drapp und seiner Familie, die vormals in dieser Angelegenheit gegen oben genannte vermeintliche Artikel und sonst gerichtlich übergeben wurden. Er beantragt nochmals zu erkennen, wie er es mit vorhergehenden Anträgen darin beantragt hat, will es auch darauf, wenn von der Gegenpartei nichts weiter eingebracht wird, vor Gericht gebracht haben, unter Vorbehalt jeglicher Notdurft. Hierauf und gegen diesen Vortrag trägt Martin Pfeffer eine allgemeine Einrede vor. Beantragt und bringt das vor Gericht wie zuvor.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 201, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-201/pagination/13/ (Abgerufen am 03.11.2024)