Jtem joigʃt ʃthereŕ wider das leʃt fŭrtrage(n)
Iacob thome etc denn ʃtal etc betreffen ʃagt ge-
Thome mein jnrede / vnnd furter war ʃein das
Ioigʃt ʃchereŕ jacob thome jm den bemelten ʃtall eyn jar
vor funffzehenn albos vorlauwen darvff er
jm dan mit holz vnnd frŭcht fŭren abŭer-
dínett welches jar vnnd beʃtentnŭs zŭ
der hailigenn dreyer konig tage neheʃt
vergangen vßgeweʃt derhalben hab er
joʃt mit Thome etc des ʃtalts halben / jm
noch ein kunfftigs iar wie ob zŭlaßen /
geret Solichs hab thome jme zugeʃagt vnnd
vergŭnʃt Verhofft derhalben dabey
zŭpliben vnd weither vmb ʃein vermeinte
furderŭnge nit ʃthŭldig ʃeyn ʃetzs zŭrecht
Dargegenn Thome nimpt an vnd verbot
wie recht / die bekentnuͤße vnd des beʃtent-
nŭße des einichen iars joʃtenn etc in crafft
ʃeíner beweyʃŭng ínbrachter clage etc vnd
als er furtregt das er thome jm den
ʃtal weither vorlaŭwen etc geʃtet er jme nit
ʃunder war / das er jme den ʃtal jn dißem
jar etc vffgeʃagt vnnd dŭrch den butt pedel
vffgebottenn etc Bith der halben das er ʃthúl-
dig ʃey jm denn zínß des erʃthien vnd v(er)lawe(n)
jar etc zŭ entrichten vnd vber die jnʃitzŭng
zŭŭortragenn etc ʃetzs zurecht mit ʃampt denn
coʃten etc Dawider joigʃt Scherer ʃagt
war ʃein ʃein vorantwŭrtt wie erlutt den
Jost Scherer trägt gegen den letzten Vortrag des Jacob Thomas usw., den Stall betreffend, eine allgemeine Einrede vor und sagt weiter, es sei wahr, dass Jacob Thomas ihm den angesprochenen Stall ein Jahr lang für 15 Albus verliehen habe. Darauf habe er von ihm das mit Holz- und Fruchtfuhren vergolten. Das Pachtjahr sei zum letztvergangenen Heiligen Dreikönigstag [6. Januar] beendet gewesen. Deshalb habe er, Jost, mit Thomas usw. wegen der Überlassung des Stalls für ein weiteres Jahr gesprochen. Thomas habe ihm das zugesagt und vergönnt. Er hofft deshalb, dabei zu bleiben und weiter wegen seiner vermeintlichen Forderung nichts schuldig zu sein. Bringt das vor Gericht. Dagegen nimmt Thomas die Klage an und lässt das festhalten, wie es Recht ist, die Bekenntns der Verpachtung des einen Jahrs durch Jost usw. kraft der Beweisführung seiner eingebrachter Klage usw. Wenn Thomas vorträgt, dass er ihm den Stall weiter verliehen habe usw. gesteht er ihm das nicht, sondern es sei wahr, dass er ihm den Stall in diesem Jahr aufgesagt und durch den Pedell verboten habe. Er beantragt deshalb, dass er schuldig sei, ihm den Zins des letzten und abgelaufenen Jahres zu entrichten und sich über die Entsetzung zu vertragen. Bringt das vor Gericht samt den Kosten. Dagegen sagt Jost Scherer, seine vorige Antwort, wie verlautet, den
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 201v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-201v/pagination/18/ (Abgerufen am 01.11.2024)