ʃtall betreffenn / war vnnd gerecht ʃey vnd da
ʃolichs beʃthehenn / ʃey er vnnd Thome etc allein geweʃt
Sthe derhalbenn g[e]nanter thome dar vnd behelt
zu gott vnnd den heiligenn wie recht / das er jm
joigʃtenn den ʃtall nit weither den ein ihar ver-
laŭwen geʃthe fŭrter was recht • Wo aber das
recht vormocht / das er dergleichen behaltenn •
das thome jme denn ʃtall etc weither zŭgeʃagtt
(• wie in ʃeiner verantwŭrtt gehort •) wol er ʃich
des nit weigern etc vnnd darin erbarlich • halt(en)
Verhofft / weither zuthŭn vnd antwurtten nit
ʃthŭldig ʃetzs zŭrecht Hiruff jacob thome
ʃagt Es ʃ befremd ene das joʃt stherer fŭr-
dregt Er thome ʃol beim eide behaltenn das er
jme denn Stall etc nit weither verlaŭwen hab etc
Sagt thome etc wo er das z in recht zŭthu(n) ʃthŭldig
wŭrde wolt er ʃích des keins wegs widerʃetzen
den eidt zŭtragen • wo aber angeʃehen die
vorige verhandlŭng erfintt ʃich darin das er
Thome von wegen Criʃtoffel von Helmʃtats
ʃeínes Iŭngh(e)rn jm joʃten dŭrch den pedell
vßgekůndt / etc welch vßkũndŭngd vnd gebott(en)
dŭrch denn beclagten biß anhero nit wider-
fecht ʃŭnder ʃthilʃweigenn bekentt • Volgt
beʃtlŭßlich das jm joʃten vmb das beʃtent-
nŭß des zweit(en) ihars etc wie er angeben keyn
glaŭb gegebenn werden mag Bith demnach
zuerkennen wie dan alwegenn er gebett(en)
hatt etc vnd hiemit beʃtlŭßen haben dergleich[e]n
ad ʃocios v(er)richt joʃt aŭch itzt wie vorh(er) zŭ recht geʃtelth
Stall betreffend, sei wahr und gerecht. Als das geschehen sei, seien er und Thomas alleine gewesen. Thomas stehe deshalb da und bekräftigt vor Gott und den Heiligen, wie es Recht ist, dass er ihm den Stall nicht länger als ein Jahr verliehen habe. Er gesteht weiter, was Recht ist. Wenn aber das Recht vermag, dass er das bekräftigt, dass er ihm den Stall usw. weiter zugesagt hat, wie in seiner Antwort gehört wurde, wolle er sich dessen nicht verweigern und sich darin ehrbar erweisen. Er hofft nicht schuldig zu sein, weiteres zu tun und zu antworten. Bringt das vor Gericht. Hierauf sagt Jacob Thomas, es befremde ihn, das Jost Scherer vorträgt, er, Thomas, soll eidlich bekräftigen, dass er ihm den Stall nicht weiter verliehen habe. Thomas sagt, wenn er schuldig wäre, das im Gericht zu tun, wollte er sich keineswegs widersetzen, den Eid zu leisten. Wenn aber die vorige Verhandlung betrachtet wird, stelle sich heraus, dass Thomas für seinen Jungherrn Cristoffel von Helmstat, seinen Jungherrn, ihm, Jost, das durch den Pedel verkündet hat. Diese Verkündigung und das Gebot ist durch den Beklagten bis jetzt nicht angefochten worden, sondern stillschweigend akzeptiert worden. Daraus folgt zum Schluss, dass der von ihm behaupteten Verpachtung des zweiten Jahrs kein Glauben geschenkt werden kann. Der Kläger beantragt demnach zu erkennen, wie er das dann stets beantragt hat, und beantragt das hiermit abgeschlossen zu haben. Desgleichen hat Jost das auch jetzt wie zuvor vor Gericht gebracht.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 202, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-202/pagination/19/ (Abgerufen am 30.11.2024)