Jtem joigʃt Stherer erkenntt cles aern kirch-
Erkennt enmeiʃter / ein gld / drey alb vnd iij d(enar)
jn neheʃtem monat zŭbezaln
Jtem die ʃache zwißen peter kuʃen dem alt(en)
gelengtt vnnd thomas henn iʃt gelengt etc ad p(roximu)m
Jtem hans vonn haßmaßhŭʃen Erf(olgt) weyga(n)d
Erf(olg)t • p • b • habern vffs bŭch p b
Jtem Peter ʃalwechteŕ Spricht zů cles bey-
peter ʃalwecht(e)r ling etc wie das g[e]nanter cles jm ein vff-
Cles beylingk holŭng verkŭ(n)ttet derhalbenn Fŭnffzehen
albos inhalt der vffholŭng von jm petern(n)
enphangen • Beclagt ʃich peter mangels
der vnderphande / welch dan jn eynem
gerichts brieff Cleß beyling etc derzeitt
Fŭrgetragenn etc angezeigt werden Bith
dweyl er die Funffzehen alb hott mußen
gebenn das der beclagt ʃthŭldig jm die
bemelte vnderphande zŭzŭʃtellen etc inhalts
gerichts brieffʃ Setzt zu recht • Vff diße
anclage Cles beyling vßzŭgks weyße ʃagt
das er darŭff zuantwŭrtten vnd den
krieg zŭbeŭeʃtigen nit ʃthŭldig / vrʃache
die ʃachenn ʃeient vormals rechtlich vor-
handelt darŭber auch vrteyl vnd recht
incrafft gangen etc Volgt das diße clage
wider recht vnnd gericht fŭrgetragen
(• das er beyling eŭch richter befoln will
habenn verhofft der halbenn jme / v(m)b ʃeyn
Jost Scherer erkennt an, Cles Aer, Kirchenmeister, einen Gulden, drei Albus und drei Denar im nächsten Monat zu bezahlen.
Das Verfahren zwischen Peter Kaus dem alten und Henn Thomas ist zum nächsten Gerichtstag aufgeschoben worden.
Hans von Assmannshausen verklagt Wigand Haber auf das Gerichtsbuch. Es wurden Pfänder gestellt.
Peter Salwechter hat eine Forderung an Clese Beinling. Clese hat ihm eine Gütereinziehung verkündet, weshalb er, nach Inhalt der Einziehung, von ihm, Peter, 15 Albus empfangen hat. Peter beklagt sich über Ermangelung der Unterpfänder, die dann in einem Gerichtsbrief von Clese Beinling derzeit vorgetragen usw angezeigt werden. Er beantragt, weil er die 15 Albus geben musste, dass der Beklagte schuldig ist, ihm die angesprochenen Unterpfänder zuzustellen usw. gemäß dem Gerichtsbrief. Bringt das vor Gericht. Auf diese Anklage sagt Clese Beinling in seinem Auszug aus, dass er nicht schuldig sei, darauf zu antworten und den Streit zu bestätigen, weil die Dinge bereits gerichtlich verhandelt seien, darüber auch ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Daraus folgt, dass diese Klage gegen Recht und Gericht vorgetragen wurde, was er, Beinling, den Richter anbefohlen haben will. Er hofft deshalb, ihm wegen seiner
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 202v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-202v/pagination/7/ (Abgerufen am 30.11.2024)