parthey dinlich vnnd wider vberig gemey(n)
nachrede geʃagt habenn Sŭnderlich[e]n
aber an zŭzeigenn das wolff brenth
vff fŭrpracht clage in recht zuantwŭrtt(en)
ʃthŭldig ʃey • Sagt anwalt Das weylent
her peter kneib in zeitt ʃeins lebens et-
liche ʃthŭldenn ʃthuldig wordenn vnnd
jn zeitten ʃeins lebens abʃterbens aŭch
ʃthŭldig pliebenn ʃey / welche ʃthŭlden
von ʃeiner verlaßen narŭng bezalt
ʃollenn vnd mußen werden dweyl
nŭ vß deßelben her peters etc verlaßenn
narŭnge / nichts weithers vorhanden
iʃt dan der theyl an ʃpennigenr Aŭwe
vnd die clager als Teʃtamentarij vmb
bezalŭng der ʃthuldenn dŭrch die glaŭ-
biger / angeʃtrengt ʃeind werden / vnd noch
werden • So iʃt ye bilch das die bezalúnge
beʃthe vonn dem das her peter verlaß(e)n
hat / vnd alßo vonn ʃeinem theyl der
ʃpennig(en) Awe So hat her johann
baltz / keinen vertrag mit wolff brent(en)
vffgericht darin der Aŭwen aŭch
meldŭng beʃthech ) ʃo kann doch ʃoliche(r)
vertrag ʃich nit weither ʃtreck(en) oder
verʃtanden werden / dan vff die theyl
vnnd gerechtigkeit deren wolff etc vnd
hanß Rudwig mechtig geweʃt ʃeind
vnnd kompt demnach in ʃolichen ver-
Partei dienlich ist. Gegen das Übrige will er eine allgemeine Nachrede vorgetragen haben, besonders aber anzeigen, dass Wolf Bronner schuldig ist, auf die vorgebrachte Klage im Gericht zu antworten. Der Anwalt fsagt, dass Herr Peter Kneib zu Lebzeiten etliche Schulden gehabt hat und zur Zeit seines Todes auch schuldig geblieben ist. Diese Schulden sollen und müssen von seinen hinterlassenen Einnahmequellen bezahlt werden. Weil nun von den von Herrn Peter hinterlassenen Einnahmequellen nichts weiter vorhanden ist als der Teil an der strittigen Aue und die Kläger als Testamentarier wegen Bezahlung der Schulden durch die Gläubiger gedrängt wurden und noch werden, so ist es angemessen, dass die Bezahlung von dem geleistet wird, was Herr Peter hinterlassen hat, demnach von seinem Anteil an der strittigen Aue. Nun hat Herr Johan Baltz keinen Vertrag mit Wolff Bronner aufgerichtet, in dem die Aue erwähnt wird, doch kann sich dieser Vertrag nicht weiter darauf erstrecken oder diesbezüglich verstanden werden, als auf die Teile und die Gerechtigkeit, die Wolff und Hans Rudig besessen haben. Demnach kommt in solchem Ver-
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 209v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-209v/pagination/14/ (Abgerufen am 02.11.2024)