Vorbehalt noitturfft vt Iůrís Darŭff
hat Ioigʃt ʃtherer anwalt etc ʃthup vnd copy(n)
vergunʃtet mít vff neheʃt gericht etc
Vnnd lŭtet der gemelt jngelegt vor-
trags brieff wie nachŭolgt Wir die-
ther vonn wertroffe Thŭmher Capitŭlar
zŭ Meintz Camerer weltlichs gerichts etc
Reinhart reichenbach / vnnd johann paff
keyʃerlichen rechten licenciat / weltliche
Richter / Bekennen vnd thun mennigliche
hiemit zuwißenn Nach dem ʃich etwan
langwirige Irthŭm / zwißen den erʃa-
men vnnd Erbarn wolff prenthen
burgern zu Franckfŭrt jn name(n)
vnnd von wegen / kathereinen ʃeiner
ehelichenn hauʃfrauwen eins vnnd
hanß Rŭdwigen wirt zum Roß jn
wendig Meintz / anderntheils er
haltenn haben In denen ʃie zŭ-
uor vilmals vertragenn / vnnd der-
ʃelbigenn vertrage alwege etwas míß-
uerʃtandts gehapt etc vnnd itzt zuleʃt
derʃelbigen jrthŭm vnd mißŭerʃta(n)dt
abermals dŭrch ein ʃŭnderlichenn
vertrag vereynigt vnd vertragen / des
dato ʃtet Mondags nach preʃenta(tion)is
unter Vorbehalt der Notdurft, wie es Recht ist. Darauf sind Jost Scherer, Anwalt, Aufschub und Kopie bis zum nächsten Gericht vergönnt worden.
Und lautet der angesprochene eingelegte Vertragsbrief folgendermaßen: Wir, Diether von Wertruff, Domherr, Kapitular zu Mainz, Kämmerer des weltlichen Gerichts usw., Reinhard Reichenbach und Johan Pfaff, kaiserlicher Gerichtslizenziat, weltliche Richter, bekennen und thun allen hiermit kund, nachdem sich ein langwieriger Irrtum zwischen dem ehrsamen und ehrbaren Wolff Bronner, Bürger zu Frankfurt, im Namen und für Katherine, seine Ehefrau, einerseits, und Hans Rudig, Wirt des Gasthauses Zum Roß in Mainz, andererseits, erhalten hat, in dem sie sich zuvor mehrfach vertragen, dann diese Verträge aber allewege etwas missverstanden haben usw. und jetzt zuletzt dieser Irrtum und dieses Missverständnis abermals durch einen besonderen Vertrag vereint und vertragen wurde. Dessen Datum lautet Montag nach Presentatio
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 211, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-211/pagination/27/ (Abgerufen am 03.12.2024)