gld ʃthuldig zu lone zugebenn • das
jm peter keíns wegs gepŭrtt hab • vnd
ʃo er thomas hen ʃolichen ʃthaden geʃehen
jʃt er bewegt wurden widder peter kaŭʃen
Ferners ʃo erʃtreckt er ʃoliche clag vff
ʃein kinder / die doch jm jngang der
clagenn nit geʃetzt Zum dritt(en)
ʃetzt er ʃoliche clag pfeinliche vff eynen
offentlichen widerʃprŭche • Zŭm
firdenn burgerliche vff bekarŭnge
Coʃtenn vnnd ʃthaden • Nŭn iʃt war
das clagenn ʃthme wort halben nit mo-
genn pheinliche vnd bŭrgerliche in
einer clage geʃatzt werden auch in
pfeinlichen clagen koʃtenn vnnd ßha-
denn nit gefŭrdert mogen werden • Bith
Thomas hen vß dißen angezeigtenn
vrʃachenn / die clag nichtig zuerkennen
ʃetzs zŭrecht mit ablehŭng coʃten vnd
ßhadenn Fŭrbeheltlich noitŭrf vt jur(is)
daruff hat Actor ʃthŭp mit zŭm
neheʃt(en) gericht vnd copy
h(er)r Iohann Jtem impoʃitŭm dŭrch d Ioigʃt ʃtherern
baltz • hanß anwald etc gegen leonhartt flŭck(en)
Rudig / momp(ar) etc vt ʃeqŭitůr Anwald hern
wolff prenthe
Gulden als Lohn zu geben schuldig sei. Peter hat das keineswegs gebührt, und als Henne Thomas den Schaden gesehen habe, ist er bewegt worden, die Klage gegen Peter Kaus auf seine Kinder auszudehnen, die zu Beginn der Klage nicht gesetzt waren. Zum dritten setzte er diese Klage als peinlich auf einen öffentlichen Widerspruch, zum vierten setzt er die bürgerliche Klage auf Erstattung von Kosten und Schaden. Nun ist wahr, dass Klagen wegen Schmähworten nicht in einer peinlichen und bürgerlichen Klage gesetzt werden können und in peinlichen Klagen auch Kosten und Schaden nicht gefordert werden können. Henne Thomas beantragt aus diesen angezeigten Gründen, die Klage als nichtig zu erkennen. Er bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden, vorbehaltlich der Notdurft, wie es Recht ist. Darauf hat der Kläger Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten und Kopie.
Es wurde Widerspruch eingereicht durch Jost Scherer, Anwalt, gegen Leonhard Fluck, Momber, wie folgt. Der Anwalt des Herrn
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 217v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-217v/pagination/22/?L=0&cHash=db3ff3735890d7564e055fabcf3cc59e (Abgerufen am 23.11.2024)