Inredenn / vnnd erholt darwider alles
vnnd Ides furpringes In dißer rechtuertig(un)g
beʃthehenn / doʃoch Fernn daßelbig fur Ine vnd
ʃein parthey vorʃtannden vnd vßglegt mag
werdenn / vnd anders nit dauon er offentlich
proteʃtirt vnnd dweyl obgmelter anwald
der vermeinten clagerin jrer vermeinten
Clage inbefeʃtigŭnge des kriegs nit geʃtendig
geweʃt iʃt derenn aŭch noch heutigs dags nit
geʃtet vnnd ʃie die vermeint clagerin nichts
beybracht vnnd bewißenn hat / darŭs volge
oder volgenn moge das der beclagt der
vermeinte clagerin etwas ʃthuldig ʃy So
piet vnnd bgert itzt gemelt(er) Anwald mit
Recht zŭerkennen vnd ʃprechenn wie dŭrch
jne vorln vormals jn ʃeinenn ʃthriefft(en)
darin er denn krieg beueʃtiget hat ge-
pettenn iʃt wordenn vnd wil himit
wo wonn dem gegentheil nichts weithers
jnpracht • zurecht geʃetzt vnd jn der
ʃachenn beʃtlŭßenn haben • Bith aŭch
darin zŭbeʃtlißenn Furbehalt noittŭrfft
Dargegen Carle ʃhmeitt anwalt der tŭ-
genthafftigen Fraŭwen Elizabet(en) von der
burdenn Sifrids von ʃwalbachs ʃeligenn
Einreden, und verbessert dagegen alle und jedes Vorbringen, die in dieser Verhandlung geschehen ist, doch weiterhin dasselbe für ihn und seine Partei [als dienlich] verstanden und ausgelegt werden kann und anders nicht, wogegen er dann öffentlich Einspruch erhebt. Weil oben genannter Anwalt der vermeintlichen Klägerin ihre vermeintliche Bestätigung des Streites nicht zugestanden hat, ihr den auch am heutigen Tag nicht zugesteht und sie, die vermeintliche Klägerin, nichts beigebracht und bewiesen hat, folgt daraus oder soll folgen, dass der Beklagte der vermeintlichen Klägerin etwas schuldig sei. So beantragt und begehrt der Anwalt, gerichtlich zu erkennen und auszusprechen, wie durch ihn zuvor in seinen Schriften, in denen er den Streit bestätigt hat, beantragt worden ist. Und will hiermit von der Gegenpartei nichts weiter eingebracht, vor Gericht gebracht und in der Sache abgeschlossen haben. Beantragt auch, damit abzuschließen unter Vorbehalt der Notdurft. Dagegen erscheint Karl Schmied, Anwalt der tugendhaften Frau Elisabeth von der Burden, des Siegfried von Schwalbach
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 219, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-219/pagination/4/ (Abgerufen am 31.10.2024)