Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 220v

07.12.1528  / Montag nach Nicolai

Transkription

geyße / vnnd thomas peter obenn zů doher
dißer Rechtlich ʃtreit roͤrtt etc ʃampt andern
vnnd[er]phanden denn hernn zún predi-
gernn fŭr eygenn vnd keyner beʃweru(n)ge(n)
etwan zŭgeʃtelt Ine jarliche daúon
zugebenn xiiij ß hlr etc zu beweyͦ-
ʃenn ʃich deß halb vff gerichts kundt-
ʃthafft gezogenn etc zubewyʃenn de
vnnd dem ʃelbígenn erbitenns voln-
ʃtreckŭng zŭthŭn So legt er henn
vonn Appenheím momp(a)r etc jne gerichts-
brieffe etc in crafft ʃeiner verantwŭrtt
vnnd vermes darŭß zuuernemen das
der angezeigt weingartt keynn deyll
wie vonn clager vermeinlich begertt
gebenn kann oder mag etc Nach ver-
leßŭnge dvnd eroffŭng des vermelt(en)
jngelegt(en) gerichts brieff Verhofft
henn vonn Appenheim momp(a)r da-
mit zemlich beweyʃt ghab vnnd
ʃolt dem vermeinten clager vmb ʃeyn
clage / Aŭch kundtʃthafft der
warheit begerttermaß zŭ gebenn etc
nit ʃthŭldig ʃein ʃetzs zůrecht mit erʃta-
tŭng coʃtenn vnnd ʃthadenn vorbe
halt

Übertragung

Geis und oben zu Peter Thomas, um das sich dieser Rechtsstreit dreht usw. samt anderen Unterpfändern den Predigerherren zu Eigen und mit keiner Belastung zugestellt hat, ihnen davon jährlich 14 Schilling Heller zu geben, hat er sich deshalb auf die gerichtliche Zeugenausssage bezogen, um das zu beweisen und der Bitte Vollstreckung zu ermöglichen. So legt Henne von Appenheim, Momber, ihnen Gerichtsbriefe usw. vor, in Kraft seiner Gegenrede und Behauptung daraus zu vernehmen, dass der angezeigte Weingarten keinen Anteil, wie vom Kläger vermeintlich begehrt, geben kann oder vermag. Nach Verlesung und Verkündigung des angesprochenen eingereichten Gerichtsbriefes hofft Henne von Appenheim, Momber, damit geziemend bewiesen zu haben und sollte der vermeintliche Kläger nicht schuldig sein, wegen seiner Klage begehrtermaßen auch wahrheitsgemäße Zeugenaussage zu geben. Bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden, vorbehaltlich

Registereinträge

Appenheim, Henne von   –   Dominikanerkloster (Mainz)   –   eigen (Eigengut)   –   Geis, N. N.   –   Gerichtsbrief   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Thomas, Peter   –