Vnnd werßʃache / das hernachmals ey-
nich zinß oder gult do obenn fŭnden
oder erwunden wurdenn als recht weŕ
das ʃoltenn die obgn(ann)t(en) ehelŭde oder jr
Erbenn denn heren vrʃaßenn als recht
iʃt / vnnd hatt der obgn(ann)t bruder hans
vorg[e]nant(en) elŭten die vnderphande vnd
guetter / vordie obgʃthr(iebenen) vierzehen ß
wider gelaŭwe(n) etc das hant ʃie zubey̋den-
theyln v(er)bot Behaltnŭße des Reichs freÿ-
heitt vnnd recht vrkunde dis brieffs
verʃigelt mit des obgemelt(en) gerichts
zu jngelnheím Ingeʃigell des jars
vnʃern herenn Tŭʃennt fierhundertt
achtzick vnnd Fŭnff jar vff
Freitag nach vitj vnd modeʃti etc
widir diße einpracht gerichts kŭnt-
ʃthafft vnnd fŭrtragenns henn von appe(n)-
heims etc ʃagt Carle ʃthmeit mompar etc
gemein vnnd gewonliche Inrede / verhoft
dweyll ʃich ʃein inpracht • clage vff diß
kŭntʃthafft nit erʃtreckt • ʃunder vff
ein drittheyll weinß etc ʃo Marteins hen-
rich des beclagtenn ʃhwer ʃelig xxiiij
jar lang vngeŭerlich vnd ende ʃeins
lebenns gŭtlich vnabrŭchlich denn
hernn zŭm predigern etc vier gult(en) von obgedacht(en)
felde vnnd weingartt • vnnd er
Wäre es Sache, dass hernach irgendwelche Zinse oder Gülten da oben gefunden oder gerichtlich erlangt würden, wie es Recht wäre, das sollten die Eheleute oder ihre Erben sie den Predigerherren vergüten, wie es Recht ist. Der oben erwähnte Bruder Hans Anse hat den vorgenannten Eheleuten die Unterpfänder und Güter für die besagten 14 Schilling wiedergeliehen. Dem haben sie zu beiden Teilen zugestimmt, vorbehaltlich der Reichsfreiheit und des Reichsrechtes. Zur Beurkundung dieses Briefes versiegelt mit dem oben genannten Siegel des Gerichts zu Ingelheim, im Jahr unseres Herrn 1485, am Freitag 17. Juni.
Gegen diese eingebrachte Gerichtsaussage und den Vortrag des Henne von Appenheim trägt Karl Schmied, Momber, eine allgemeine und gewöhnliche Einrede vor. Er hofft, weil sich seine eingebrachte Klage nicht auf diese Aussage erstreckt, sondern auf einen Dritteil Wein usw. Henne Martin, des Beklagten verstorbener Schwager, hat ungefähr 24 Jahre lang und bis zum Ende seines Lebens gütlich, den Predigerherren nicht zum Schaden, vier Gulden vom oben angesprochenen Feld und Weingarten gegeben, und er,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 221v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-221v/pagination/29/ (Abgerufen am 03.12.2024)