der beweyʃŭnge Inbracht habenn will So volgs
volgt beʃthlußlich diße clage nichtig Mit
ʃeiner biett zu declarirn vnd mit recht zŭerke(n)-
nenn vßvorigenn vnd jtzt angezeigten vrʃach(e)n
den krieg zubeŭeʃtigen vnd zuantworten nit
ʃthŭldigk ʃonder die Auwe zubehalt(en) alles ver
moge vnd jnhalt hie vor jngelegts vertragks
mit Repiterŭng al(le)r voriger verhandlŭnge
vnd ʃetzt zŭrecht mit ablehnŭnge alles er-
littenn coʃt(en) vnd ʃthadenns vom zukunfftigen proteʃtire(n)d
vnd wo nit Newerunge furpracht will
anwalt alßo beʃtlußen han ʃunʃt mit vor
behalt al(le)r noittŭrfft vnnd lut der vff-
gemelt vnd jngelegt gerichts brieffs wie
nachuolgtt wir ʃthultheis vnd ʃthoffen zŭ
jngelnheim bekennen vnd thun kŭnt mit diʃʃem
brieff Das vor vns vff mitwoch nach katheríne v(ir)g(in)is et
martiris des ihars funffzehenhundertt ʃechzehen zŭ
Nidern jngelnheim komen ʃeintt der wirdig her jacob
nachtʃthade vicarius des ʃtieffts zu Binge als procŭrator
der wirdig(en) vnd Erʃamen her peters kneiben vicarien jm
Thŭmbʃtiefft zu Meintz vnd Canonick(er) zu Binge Auch ha(n)ʃen
rŭtigks wirts zŭm Roß zu Meintz vnd ʃeiner hußfraŭwe(n)
alles lutt brieff ʃigell Inʃtrŭme(n)t vnd p(ro)thocoll darŭber
ʃagende So vor vns angezeigtt vnd hat vffgeben wie recht
Dem Erʃamen hern Caʃpaŕ kelbel vicarien des ʃtieffts zŭ
Vnnʃer lieben fraŭwen ad grad(us) zu meincz an ʃthatt
vnd von wegenn als p(ro)cŭrator des wirdigen hern johan
kneiben Canonicj des jzgemelt(en) Stieffts ad grad(us) die
gemein Aŭwe welche die kneib(en) lange zeitt jn geruglich(en) be-
ʃeß gehabt hab(en) der vngeuerlich vff acht mo(r)gen iʃt geleg(en)
bey gaŭwelßh(eim) jn jngelnheimer gemarck(en) ʃtoʃt vff den Rheín
{Wein fru...}
der Beweisaufnahme eingebracht haben will. So folgt letzendlich, diese Klage mit seinem Antrag als nichtig zu erklären und gerichtlich zu erkennen, dass er aus vorigen und jetzt angezeigten Gründen nicht schuldig ist, den Streit zu bestätigen und zu antworten, sondern die Aue zu behalten, alles vermöge und inhaltlich des hier vorgelegten Vertrags mit Wiederholung aller vorigen Verhandlung. Er bringt das vor Gericht mit Ablehnung aller erlittenen Kosten und Schaden bezüglich eines zukünftigen Widerspruchs. Wenn keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, will der Anwalt es also abgeschlossen haben, unter Vorbehalt aller Notdurft. Der mehrfach erwähnte und eingelegte Gerichtsbrief lautet wie folgt: Wir Schultheiß und Schöffen zu Ingelheim bekennen und tun mit diesem Brief kund, dass vor uns am Mittwoch nach Jungfrau und Märtyrerin Katherina [26. November] des Jahres 1516 nach Nieder-Ingelheim gekommen sind der würdige Herr Jacob Nachtschade, Vikar des Stifts zu Bingen als Prokurator des würdigen und ehrbaren Herrn Peter Kneib, Vikar im Mainzer Domstift und Kanoniker zu Bingen, und des Hans Rudig, Wirt der Herberge Zum Roß zu Mainz mit seiner Ehefrau. Er hat alles laut Brief, Siegel, Instrument und Protokoll darüber ausgesagt und uns angezeigt. Er hat, wie es Recht ist, dem ehrsamen Herrrn Caspar Kelbel, Vikar des Mariengredenstift zu Mainz, die gemeine Aue aufgeben, welche die Kneib lange Zeit in unangefochtenem Besitz gehabt haben, ungefähr 8 Morgen groß, gelegen bei Gaulsheim in der Ingelheimer Gemarkung, stösst auf den Rhein zu,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 225, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-225/pagination/11/?L=0&cHash=330ac3b01ea97b0548a7f49f84c8c5d0 (Abgerufen am 30.11.2024)