geŭor nacher Bing(en) zŭ den bromßern / vnd peter zedern Oben zŭ dŭ-
demans hen ʃthult(heiß) zu Gauwelßheim Alʃo das der g[e]n(ann)t her Caʃp(ar)
kelbell jn namen vnd anʃthat wieŭorʃthett fŭrther damit han-
deln die notznuʃʃen gifft(en) geben thŭn vnd laʃʃen ʃall vnd mag
wie mit andern des obgn(an)t(en) hern Iohan kneib(en) ʃeins principals
eig(en) guethern One indragk vnd widderede aller me(n)niglichs one
alle gŭerde Beheltlich hirin des Reichs Freiheitt(en) vnd Rechtt
Vrkunde dis brieffs verʃiegelt mit des gerichts jngeʃigell
zu jngelnheim Dat(um) mondagks nach Trinitat(is) Anno etc
Funffzehenhŭndertt zwentzig achtt
Hiruff hat Anwalt hams Rudwigs vnd h(e)r
johann blazenn ʃthup vnd copy etc ad p(roximu)mf
peter kauͦß Jtem peter kauus der jung ʃpricht zŭ phi-
der Iūnge lips ʃthŭchman vor xviɉ alb ʃthŭlt von
philips ʃchūch- ʃeynem peter kaŭʃen ʃthwer Carles peter
man • ʃeligen herkomen begert der ʃelben beza-
lŭnge mit ʃompt dem coʃtenn zuerkenne(n)
vnd heyß jm der clag(en) eyn gerichtlich
ja oder neyn / vff der clag hat philips
der angeclagt ʃthup vffs ne neheʃt ge-
richt /
peter kauͦß Jmpoʃit(um) durch peter kauʃen denn alt(en) entgeg(en)
thomas hen Thomas hen vt ʃeqŭitŭr Vor euch erueʃt(en)
jŭnghernn vnd des heiligen Reichs richtern
zu Nidernn jngelnheim Erʃtheint peter
kauß der alt jnwoner zu Nidernn jng(elheim)
vff das nichtig / ondintlich fŭrtragenn So
thomas henn als beclagtter jme petern
vff ʃein Rechtmeßigk clage gethan jn
welchem vortragen des beclagten nichts anders
dan verflŭcht vnd lengerŭnge vnd vmb-
treybenns geʃpŭrtt wirtt des ʃich der
Cleger vff beʃichtigunge ergangner hand-
neben Richtung Bingen den Brömsern und Peter Zeder, oben zu Henn Duherman, Schultheiß zu Gaulsheim. Der genannte Herr Caspar Kelbel soll und kann im Namen und anstatt wie es vorsteht, weiter mit der Aue handeln, die Nutznießung weitergeben, geben, tun und lassen, wie mit anderen Eigengütern des obgenannten Johan Kneib, seines Prinzipals, ohne jegliche Beinträchtigung und Widerrede und in gutem Glauben. Vorbehalten bleiben hierbei die Reichsfreiheit und das Reichsrecht. Beurkundung dieses Briefes, versiegelt mit dem Gerichtssiegel von Ingelheim. Datum Montag 8. Juni im Jahr 1528.
Hierauf hat Anwalt Hans Rudig und Herr Johan Baltz Aufschub und Kopie zum nächsten Gerichstag erhalten.
Peter Kaus der junge, fordert von Philips Schuhmann 16 ½ Albus, eine Schuld, die von Peter Kaus verstorbenem Schwager Karl Peter herrührt. Peter begehrt Bezahlung samt den Kosten zu erkennen. Der Kläger fordert von von ihm eine gerichtliches 'Ja' oder 'Nein'. Auf die Klage hat Philips, der Angeklagte, Aufschub zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Es wurde folgender Widerspruch durch Peter Kaus den alten gegen Henne Thomas eingelegt: Vor euch, ehrenwerten Jungherren und Richtern des heiligen Reiches Richter zu Nieder-Ingelheim erscheint Peter Kaus der alte, Einwohner zu Nieder-Ingelheim, auf den nichtigen, undienlichen Vortrag, den Henn Thomas als Beklagter ihm, Peter, auf seine rechtmäßige Klage getan an. In diesem Vortrag des Beklagten ist nichts anderes, als verflüchtigende Verschleppung und Umtriebe zu verspüren, bei der sich der Kläger auf Besichtigung ergangener Hand-
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 225v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-225v/pagination/7/ (Abgerufen am 01.11.2024)