lůnge / gezogenn habenn will Ferner vnd vff
ʃolich vnpilch vortragenn Bringt peter kauß
vor vnnd ʃagtt wo jr als die verordenten Richter
anʃehen ʃein / des Clegers vor beʃthene clage
werde ʃich erfinden das die lauter vnuer-
dŭnckelt ʃpecíuocirtt ʃey Dweyl da jn clerlich
angezeigtt wirtt jn welchem jar tag vnd
ʃtŭnde jme peter kaŭʃen vnd ʃeynem jung(en)
kinde • der beclagt ʃoliche ʃthme vnd jniŭ-
rien in der clagen angezeigtt gethan habe vnd
wolt peter cauße wo er ʃo habig liber taůʃent
gulden vß ʃeiner narůnge verlißen dan er diße
hoch ʃthme vnnd jniŭrien / die jme nit alleyn
ʃeyn eher / ʃonder aŭch ʃeyn leben beror(n) onŭer-
antwortt vnd onegerrechtŭertigett leyden
wolt Verhofft machmals Es ʃolt mit
Recht erkenntt werden das thomas hen jme
peter kaŭʃenn vff die vor jnpracht clage
rechtmeʃʃig zuantwurtten vnd der krigk
zŭbeŭeʃtigenn ʃthuldig ʃein ʃoll mit ʃem[t]lich(e)r
peticion vormals in clag(en) zuende angehefft
Vnnd wo der widertheyl vermeint neyn
ʃo wil peter kauß vmb neben vrtheyl ge-
pettenn haben Further zugeʃthehenn waß
recht iʃt begertt antwŭrtt Dargegenn
thomas henn ʃagtt gemeyn jnrede Repetirt
ʃeynn vor jnprachte Excepcion bit wie dar
jn gepettenn zuerkenn vnd ʃetzt zurecht
ad ʃocios fact(um) Dergleichenn kaŭß aŭch zŭrecht(en)
lungen bezogen haben will. Ferner und auf den ungerechten Vortrag bringt Peter Kaus vor und sagt, dass die verordneten Richter ansehen werden, in seiner, des Klägers zuvor geschehener Klage werde sich herausstellen, dass die Klage lauter, unverdunkelt und ausführlich sei, weil darin klar angezeigt wird, in welchem Jahr, an welchem Tag und zu welcher Stunde ihm, Peter Kaus und seinem jungen Kind, den Beklagten, solche Schmähungen und Unrecht, wie in der Klage angezeigt, zugefügt worden sind. Peter Kaus wollte, wenn er es vermöchte, lieber 1.000 Gulden aus seinen Einnahmequellen verlieren, als diese erheblichen Schmähungen und Ungerechtigkeiten ohne Verhandlung zu erdulden, die nicht nur seine Ehre, sondern auch sein Leben berühren. Der Kläger hofft nochmals, es soll gerichtlich anerkannt werden, dass Henne Thomas ihm, Peter Kaus, schuldig sei, auf die vorgebrachte Klage rechtmäßig zu antworten und den Streit zu bestätigen, mit sämtlichen Anträgen, die vormals an das Ende der Klage angefügt wurden. Wenn die Gegenpartei vermeint, 'Nein' zu sagen, so will Peter Kaus ein Nebenurteil beantragt haben, damit das weiter geschehe, was Recht ist. Er begehrt Antwort. Dagegen trägt Henne Thomas eine allgemeine Einrede vor, wiederholt seine zuvor eingebrachte Entlastungsschrift, beantragt anzuerkennen, wie darin beantragt wurde und bringt das vor Gericht. Desgleichen bringt Kaus das auch vor Gericht.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 226, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-226/pagination/10/ (Abgerufen am 02.11.2024)