Jdem peter kaŭß Spricht zu peter ʃthneydern
vmb kundʃthafft der warheitt wie das
er vonn Thomas hen huʃfraŭwe die vorberort(en)
ʃthme wortt auff tag vnd jar angezeigt aūch
gehortt Bith ene dergleichen vmb kund-
ʃthafft etc anzuhalt(en)
Dergleichenn wil er pet(er) adam cremern vnd anne(n)
adam kremers huʃf(rau) Martin von hering(en)
vnd Otilien ʃeyn hŭʃfrauwe auch vmb kunde-
ʃthafft angeclagt haben / Hiruff thomas
henn ʃagtt wie vor díe frauwen jn pfein-
lichenn ʃachenn nit zeug(en) ʃein konnen / die
Andernn zug(en) wil er zulaßen doch mit
vorbehalt noittŭrfft vnd mithel der Recht
Vnnd die p(ar)theyenn derhalben zuerkennen(n)
ad ʃocios fact(um) zurecht geʃeʃtelt
Thomas hen Jtem Thomas henn ʃpricht zŭ Adam cre-
Adam cremer mernn wie das er henn adam kremern
v(er)kaŭfft eynn wegk vnd gang bey ʃeyne(m)
hŭß vnd der zeitt berett das der ʃelbig
ganng ʃolt abgeʃteint werden Er tho-
mas henn hab aŭch Adamenn angezeigt
wo hirin die ʃteynn geʃetzt ʃoltenn werden
Vnnd als dann ʃolt adam cremer von ʃo-
lichem gang vnd weg geben vor bede gŭlt nach
Erkennttnŭße der we[i]nkuffts leŭde Aber
durch Ene adam biß noch angeʃtanden
Bith herŭmb mit recht zŭerkennen das er
nochmals ʃthŭldig zuthŭn wie jn der
Clagenn angezeigtt vnd gehort Darŭff
Peter Kaus fordert von Peter Schneider wahrheitsgemäße Zeugenaussage, dass er die zuvor erwähnten Schmähworte der Ehefrau des Henne Thomas auf Tag und Jahr anzeigt sowie auch auf das Gehörte. Er beantragt, ihn deshalb um eine Aussage anzuhalten.
Desgleichen will er Adam Kremer und dessen Ehefrau Anne und Martin von Heringen und seine Ehefrau Otilie auch auf wahrheitsgemäße Zeugenaussage verklagt haben. Hierauf sagt Henne Thomas wie zuvor, dass die Frauen in peinlichen Sachen nicht Zeugen sein können. Die anderen Zeugen will er zulassen, doch unter Vorbehalt der Notdurft und der Rechtsmittel, und das den Parteien deshalb rechtlich zuzuerkennen Er bringt das vor Gericht.
Henne Thomas hat eine Forderung an Adam Kremer. Henne habe Adam Kremer einen Weg und einen Durchgang bei seinem Haus verkauft und dabei verabredet, dass der Durchgang abgesteint werden sollte. Henn Thomas habe Adam auch angezeigt, wo dabei die Steine gesetzt werden sollten. Adam Kremer sollte für diesen Durchgang und Weg das an Gülte erhalten, was die Weinkaufsleute bestimmen. Doch das steht von Adam bisher noch aus. Henn beantragt deshalb, gerichtlich anzuerkennen, dass Adam nochmals schuldig sei, das zu tun, was in der Klage angezeigt und darauf gehört wurde.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 227, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-227/pagination/9/ (Abgerufen am 30.11.2024)