vff ein ortt genomenn vnd zu wendeln ge
ʃagtt jr kunth denckenn vnnd wißen aŭch
war ʃein was man lentt von holz vff
dem Rhein So demʃelbenn nachgeuolgtt
wirtt Das ʃichs gepŭert eynem widerzŭ-
gebenn / vmb eyn zemlich lende gelt habt
jr nŭn ʃolich holz gelennt oder filleicht an-
gegriffenn mocht mir ʃolichs anzeigenn
vnd eŭch jn gutwilligkeit des vertrags
ʃteln hab ich zeuge leonhartt von •)• hans
buʃern beŭelch wes ich derhalbenn mecht
das ʃolichs beʃtendig pleibenn ʃoll Daruffe
Er Ime abermals geantwort wie vor geʃagt
Er hab nichts gelennt Do hab er ene
fernner gefragt Er wend(e)l heb eyn grŭn
zhaŭn gemacht wo jme daßelb holz her
ko(m)me hab er damals geantwurt wo jme
daßelbig herkomen ʃey / das jme zeŭg(en) jtzt
nit jndechtig welcher Rede vnnd her-
komen deßelbig(en) holz Craffts diel jme
geʃtŭnde Solichs alles hab er zeŭge hans
bŭʃer ʃeynem jungh(er)r angezeigtt D
vnd ʃey jme ʃo fiel von der ʃachenn wiße(n)
vnnd nicht meher et jnŭict(um) teʃte quod
moß introduxit vnnd ʃeint diße vergelt(en)
zeug(en) an Recht zu Obern jn(gelheim) verhortt h nach
ordnu(n)ge hier vbergeben etc
beiseite genommen und zu ihm gesagt: »Ihr könnt denken und wisst auch, dass es wahr ist, wenn man Holz auf dem Rhein treidelt, gebührt es sich, wenn das beansprucht wird, einem das gegen eine geziemendes Treidelgeld wiederzugeben. Habt ihr nun dieses Holz getreidelt oder vielleicht angetastet, solltet ihr mir das anzeigen und euch in Gutwilligkeit dem Vertrag stellen. Ich, Leonhard, habe Weisung von Jungherr Hans Buser, dass das, was ich diesbezüglich möchte, bestehen bleiben soll.« Darauf habe er ihm abermals geantwortet, wie zuvor gesagt, er habe nichts getreidelt. Da habe er ihn weiter gefragt, Wendel habe einen grünen Zaun gemacht, wo das Holz dafür herkomme. Er habe damals geantwortet, wo er das Holz herhabe, könne er, der Zeuge, sich nicht erinnern, welche Rede zur Herkunft des Holzes ihm Diel Krafft zugesteht. Solches alles habe er, der Zeuge, seinem Jungherrn Hans Buser angezeigt. Soviel sei ihm von der Sache bekannt und nicht mehr. Wurde dem Zeugen auferlegt, wie die Gewohnheit dies besagt, und sind diese Zeugen am Gericht zu Ober-Ingelheim verhört und die Heischung nach der Gerichtsordnung hier übergeben worden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 232v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-232v/pagination/9/ (Abgerufen am 30.11.2024)